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Erklärung des Preisbindungstreuhänders
Erklärung des Preisbindungstreuhänders der am Sammelrevers beteiligten Verlage und des Preisbindungsbeauftragten des verbreitenden Buchhandels zur Preisbindung für Bücher und Fachzeitschriften
In den Börsenblatt-Ausgaben 76 und 77 vom 24. und 27.09.2002 hatten wir den neuen Text des Sammelreverses 2002 (Vertragsstrafenvereinbarung und Fachzeitschriften-Sammelrevers) bekanntgegeben.
In der Börsenblatt-Ausgabe 80 vom 08.10.2002 hatten wir sodann über Bedenken des Bundeskartellamts gegen einzelne Regelungen der Vertragsstrafenvereinbarung informiert und mitgeteilt, dass aufgrund dieser Bedenken und in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt die Vertragsstrafenregelung nach A des Sammelreverses 2002 bis zur endgültigen Klärung zunächst ausgesetzt werde.
Inzwischen konnten wir uns mit dem Bundeskartellamt über eine Fassung des Sammelreverses 2002 verständigen, die den wesentlichen Bedenken des Amtes Rechnung trägt. Das Bundeskartellamt hat mit Schreiben vom 14.11.2002 mitgeteilt, dass es jedenfalls derzeit keine Notwendigkeit sieht, gegen den Sammelrevers vorzugehen. Nach dem eingangs erwähnten Text des Sammelreverses 2002 war dessen Unterzeichnung zwingende Voraussetzung für jede Belieferung durch die Verlage mit preisgebundenen Büchern. Nach der geänderten Fassung haben die Verlage die Möglichkeit, auch diejenigen Händlerfirmen zu beliefern, die nicht durch eine Vertragsstrafenverpflichtung gebunden sind. Auch das teilweise oder gänzliche Ausscheiden eines bislang am Revers teilnehmenden Buchhändlers darf nicht automatisch die Einstellung der Belieferung durch die Verlage nach sich ziehen. Des weiteren kommt im Revers nun ausdrücklich die seitjeher geübte Praxis zum Ausdruck, daß Vertragsstrafen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen sind.
Auch nach diesen Änderungen ist die Vertragsstrafenregelung eine wichtige Ergänzung der in § 9 BuchPrG festgelegten Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die Preisbindung. Sie hat sich in der Zeit der Geltung des Sammelreverses bewährt. Sie hat eine wichtige präventive Bedeutung, ermöglicht ein wirkungsvolles Vorgehen gegen festgestellte Verstöße und sichert somit die Einhaltung der an die Stelle des Sammelreverses getretenen gesetzlichen Regelung. Die Einhaltung der Preisbindung und wirkungsvolle rechtliche Möglichkeiten zu ihrer Durchsetzung liegen im Interesse der gesamten Buchbranche. Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafenverpflichtung für den Fall von Preisbindungsverstößen bekräftigen Verleger und Buchhändler ihren Willen, die Regeln der Preisbindung nach dem neuen Gesetz ebenso präzise zu beachten, wie dies unter der Geltung des früheren Sammelreverses der Fall war.
Vertragsstrafenvereinbarung und
Fachzeitschriften-Sammelrevers ("Sammelrevers 2002")
Allgemeiner Teil
1. Mir ist bekannt, dass ab 1. Oktober 2002 die Preisbindung des Buchhandels in Deutschland durch das Preisbindungsgesetz vom 02.09.2002 geregelt ist. Die bislang vertraglichen Verpflichtungen zur Einhaltung der Preisbindung werden durch die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 3 des Buchpreisbindungs-Gesetzes ersetzt. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle in § 2 des Gesetzes aufgeführten Verlagserzeugnisse, mithin
- Bücher,
- Musiknoten,
- kartographische Produkte,
- Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
- kombinierte Produkte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter das Preisbindungsgesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
Die nachfolgende Vereinbarung bezweckt zweierlei:
Zum einen enthält Teil A. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, um eine schnelle und effektive Verfolgung von Preisbindungsverstößen zu gewährleisten.
Zum anderen lässt § 15 Abs. 1 GWB den Verlegern von Fachzeitschriften die Wahl, ob sie diese Zeitschriften im Preis binden wollen oder nicht. Diejenigen Verlage, die in der Verleger-Liste unter B. genannt sind, haben von der Möglichkeit zur Preisbindung ihrer Fachzeitschriften Gebrauch gemacht. Die hierzu erforderlichen vertraglichen Regelungen finden sich unter B. (Fachzeitschriften-Sammelrevers).
Die in der Verlegerliste aufgeführten Verlage haben Rechtsanwalt Dieter Wallenfels, Wiesbaden, gem. § 9 Abs. 2 Ziff. 3 Preisbindungs-Gesetz beauftragt, ihre Preisbindung zu betreuen.
2. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief, der an den Preisbindungstreuhänder zu richten ist, gekündigt werden. Für die bei Wirksamwerden der Kündigung bereits gelieferten Bücher bleibt er bestehen.
3. Für alle aus diesem Preisbindungsvertrag sich ergebende Streitigkeiten werden wahlweise als Gerichtsstände vereinbart: Wiesbaden oder die Hauptstadt des Bundeslandes, in dem der Verlag seine Niederlassung hat, oder die Hauptstadt des Bundeslandes, in dem der gebundene Händler seine Niederlassung hat, oder der Ort der Niederlassung des Verlages.
4. Weitere, insbesondere neue Verlage werden Buchhändler ebenfalls zur Einhaltung einer Vertragsstrafe verpflichten oder ihre Fachzeitschriften im Preis binden wollen. Die Einholung neuer Reverse (von ihren Kunden und denen des Zwischenbuchhandels) würde für sie allein einen untragbaren Kostenaufwand verursachen. Um zu ermöglichen, dass sie dieser Vertragsstrafenvereinbarung und dem Fachzeitschriften-Sammelrevers beitreten, erteile ich Herrn Rechtsanwalt Dr. Giessen, Kassel, Vollmacht, für mich dabei zu unterzeichnen. Außerdem bevollmächtige ich ihn, in meinem Namen mitzuwirken, wenn Sie in Vollmacht der an dieser Vereinbarung beteiligten Verlage den Sammelrevers veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen anpassen müssen. Herr Dr. Giessen kann die Vollmacht, insbesondere auch für den Fall seines Ablebens, weiter erteilen.
5. Erklärungen des Bevollmächtigten in meinem Namen - gleich welcher Art - werden erst wirksam, wenn sie der Bevollmächtigte in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Börsenblattes an auffälliger Stelle bekanntgemacht hat und ich die Vollmacht nicht inzwischen allgemein oder aber für den Einzelfall binnen Monatsfrist nach der zweiten Bekanntmachung schriftlich widerrufen habe.
Neu hinzukommende Verlage müssen in ihren Preislisten, Preismitteilungen und Geschäftsbedingungen deutlich auf den Beitritt zu diesem Vertrag hinweisen.
A. Vertragsstrafenverpflichtung
Ich verpflichte mich durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung gegenüber den in der Verlegerliste aufgeführten Verlagen zur Zahlung einer Konventionalstrafe für jeden Fall des vorsätzlichen oder fahrlässigen Anbietens oder Gewährens unzulässiger Nachlässe. Die Vertragsstrafe hat die Höhe des Rechnungsbetrages des angestrebten oder vollzogenen Geschäftes. Sie beträgt bei Verstößen von durchschnittlicher Schwere mindestens € 1.500,00 für den ersten Verstoß, € 2.500,00 für jeden weiteren Verstoß und € 5.000,00 für unzulässige Nachlaßangebote an eine Mehrzahl von Abnehmern. Gleiches gilt bei Überschreitung des Ladenpreises. Die Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Absprache mit den betroffenen Verlagen geltend zu machen. Der Betrag ist, sofern die Verlage nicht ausnahmsweise Zahlung an sich wünschen, an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels oder eine andere von Ihnen (dem Preisbindungstreuhänder) zu bestimmende soziale gemeinnützige Einrichtung des deutschen Buchhandels zu zahlen.
Der Verlag ist berechtigt, neben oder anstelle der Geltendmachung der Vertragsstrafe seine sonstigen Rechte geltend zu machen.
Der Verlag verpflichtet sich, die Preisbindung zu überwachen. Er verpflichtet sich ferner mir gegenüber zur Zahlung einer Konventionalstrafe für den Fall, daß er seine gebundenen Preise (einschließlich der Sonderpreise) selbst unterbietet oder schuldhaft die Unterbietung durch Dritte veranlaßt. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Konventionalstrafe kann für alle Betroffenen als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) nur einmal und nur von dem Preisbindungsbevollmächtigten des Sortiments, Herrn Rechtsanwalt Dr. Giessen, Kassel, zur Zahlung an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels geltend gemacht werden.
B. Preisbindung für Fachzeitschriften
Mir ist bekannt, dass die Preisbindung für Fachzeitschriften nicht vom Buchpreisbindungs-Gesetz geregelt ist, sondern weiterhin gemäß § 15 GWB durch Preisbindungsverträge zu regeln ist. Zur Gewährleistung einer lückenlosen und effektiven Preisbindung der in der Verleger-Liste genannten Verlage verpflichte ich mich gegenüber den Verlagen wie folgt:
1. Ich werde die Endabnehmerpreise allen Kunden in Deutschland in Euro berechnen. Sie werden von den einzelnen Verlagen durch ihre jeweils gültigen (gegenwärtigen und künftigen) Preislisten oder Preismitteilungen für ihre Zeitschriften festgesetzt. Sie enthalten die Mehrwertsteuer.
Ich werde die Preisbindung auch nicht indirekt verletzen, etwa durch Zugaben, Freiexemplare und Boni, auch nicht durch sonstige Umgehungsformen, wie z.B. Umsatzprämien oder Gewinnbeteiligungen, soweit diese von den von mir mit dem Kunden getätigten Umsätzen für preisgebundene Zeitschriften abhängen. Dies gilt auch im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Vertragsverhältnisse, wenn deren Zweck darauf gerichtet ist, Endabnehmern preisgebundene Zeitschriften im Ergebnis billiger zukommen zu lassen. Auch werde ich Abzüge seitens der Käufer nicht dulden.
Ich werde die Preise auch nicht überschreiten, darf aber außergewöhnliche Auslagen, z.B. bei Eilbestellungen oder Versand an den Kunden, berechnen.
2. Sofern der Verlag "Sonderpreise" festsetzt, bin ich auch an diese gebunden. Ihre Auftraggeber werden insbesondere die folgenden herkömmlichen Begriffe verwenden:
a) Ermäßigte Preise für Zeitschriften, die zur Ausbildung oder zur Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden, und zwar, wenn der Bezieher sich in der Ausbildung befindet oder noch kein volles Gehalt bezieht oder Mitglied eines Fachvereins ist. Der Nachlass und der Kreis der Berechtigten werden in der Zeitschrift bekanntgegeben.
b) Vorzugspreise für ausdrücklich so bezeichnete "Sonderveröffentlichungen" einer Zeitschrift (Sonderhefte, Ergänzungshefte) für deren Abonnenten.
c) Sonderpreise für Körperschaften (Behörden, Organisationen oder Unternehmungen anderer Art), die bei der Herausgabe der betreffenden Fachzeitschrift in ausschlaggebender Weise mitgewirkt haben.
3. Von der Preisbindung ausgenommen ist die Lieferung zum Eigenbedarf an:
a) Selbständige herstellende und verbreitende Buchhändler.
b) Angestellte und feste Mitarbeiter von buchhändlerischen Betrieben.
c) Angestellte von buchhändlerischen Abteilungen gemischter Betriebe.
Zu a), sofern sie reversgebunden sind, zu b) bis c), sofern der Abnehmer schriftlich oder durch Betriebsordnung verpflichtet wird, diese Verlagserzeugnisse nicht (auch nicht gefälligkeitshalber) weiterzuveräußern.
4. Die Verpflichtungen dieses Vertrages gelten auch dann, wenn ich die Zeitschriften von dritter Seite, z.B. vom Zwischenbuchhandel, oder von einem anderen Händler beziehe. Davon ausgenommen sind Lieferungen aus Mitgliedsstaaten der EU. Aus einem Mitgliedsstaat der EU reimportierte deutsche Fachzeitschriften sind von der Preisbindung nur dann erfasst, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass diese Fachzeitschriften allein zum Zweck ihrer Wiederausfuhr ausgeführt worden sind, um die Preisbindung nach diesem Sammelrevers zu umgehen. Sinn dieser Regelung ist es, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten i.S.d. Art. 81 EGV durch den Sammelrevers auszuschließen. Sie ist entsprechend diesem Zweck auszulegen.
Sofern ich meinerseits, z.B. als Zwischenbuchhändler, preisgebundene Fachzeitschriften an inländische Wiederverkäufer veräußere, bin ich verpflichtet, zuvor zu prüfen, ob der betreffende Händler bereits gebunden ist. Ist er nicht gebunden, muss ich ihn meinerseits entsprechend diesem Vertrag durch Revers binden.
Wiederverkäufer, die ich außerhalb von Deutschland beliefere, habe ich entsprechend den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zur Verhinderung der Umgehung einer lückenlosen Preisbindung schriftlich für den Fall zu binden, dass sie nach Deutschland reimportieren (ich habe sie außerdem zu verpflichten, beim Weiterverkauf an Händler diese ebenfalls zu binden).
Grenzüberschreitende Verkäufe von Fachzeitschriften an Endabnehmer in anderen Mitgliedsstaaten der EU unterliegen nicht der Preisbindung nach diesem Sammelrevers.
Bei Gewährung von Vermittlungsprovisionen werde ich sicherstellen, dass diese nicht, auch nicht teilweise, an Endabnehmer weitergegeben werden. Nicht gewerbsmäßige Vermittler dürfen keine Vermittlungsprovision erhalten.
Bei einer Veräußerung meines Betriebes werde ich den Rechtsnachfolger schriftlich verpflichten, die von mir übernommenen Verpflichtungen aus diesem Revers ebenfalls einzuhalten.
5. Ich verpflichte mich zur Zahlung einer Konventionalstrafe für jeden Fall des vorsätzlichen oder fahrlässigen Anbietens oder Gewährens unzulässiger Nachlässe. Sie hat die Höhe des Rechnungsbetrages des angestrebten oder vollzogenen Geschäfts. Sie beträgt mindestens EUR 1.500,00 für den ersten Verstoß. EUR 2.500,00 für jeden weiteren Verstoß und EUR 5.000,00 für unzulässige Nachlassangebote an eine Mehrzahl von Abnehmern. Gleiches gilt bei Überschreitung des Ladenpreises. Der Betrag ist, sofern die Verlage nicht ausnahmsweise Zahlung an sich wünschen, an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels oder eine von ihnen (dem Preisbindungstreuhänder) zu bestimmende soziale gemeinnützige Einrichtung des Deutschen Buchhandels zu zahlen.
Der Verlag ist berechtigt, neben oder anstelle der Geltendmachung der Vertragsstrafe seine sonstigen Rechte geltend zu machen, insbesondere Lieferungen - auch aus laufenden Bestellungen - einzustellen; dies auch dann, wenn ich meine Verpflichtungen gemäß Ziff. 6 verletze.
Der Verlag verpflichtet sich mir gegenüber zur Zahlung einer Konventionalstrafe, für den Fall, dass er seine gebundenen Preise (einschließlich der Sonderpreise) selbst unterbietet oder die Unterbietung durch Dritte veranlasst. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Konventionalstrafe kann für alle Betroffenen als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) nur einmal und nur von dem Bevollmächtigten des verbreitenden Buchhandels, Herrn Rechtsanwalt Dr. Giessen, Kassel, zur Zahlung an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels geltend gemacht werden.
6. Ich verpflichte mich, einem von Ihnen zu bestimmenden vereidigten Buchprüfer Einblick in meine Bücher einschließlich Geschäftsunterlagen zu geben, wenn die begründete Vermutung besteht, dass ich gegen die Preisbindung verstoße. Als Zwischenbuchhändler bin ich auch ohne Anlass bereit, einem Buchprüfer offenzulegen, dass ich nur reversgebundene Firmen mit Händlerrabatt beliefere. Der Buchprüfer hat sich mir in diesem Fall bei Beginn der Prüfung zu verpflichten, über alle ihm durch die Prüfung bekannt werdenden Vorgänge, die nicht Preisbindungsverstöße betreffen, Stillschweigen zu bewahren.
Ich trage die Kosten einer Bucheinsicht, wenn die Zweifel an meiner Preisbindungstreue von mir verschuldet oder schuldhaft nicht ausgeräumt worden sind oder wenn Verstöße festgestellt werden.
Habe ich die Prüfung von Preisbindungsverstößen (etwa durch nicht ordnungsgemäße Buchführung) ganz oder teilweise vereitelt, verpflichte ich mich, über die Verpflichtung gem. B.5 Abs. 1 hinaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00.
Vorstehendes erkläre ich namens der am Sammelrevers beteiligten Verlage.
gez. Wallenfels
Vorstehendes erkläre ich namens der Unterzeichner des Sammelreverses, also der durch den Revers gebundenen Buchhändler und sonstigen Buchwiederverkäufer.
gez. Dr. Giessen
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