Prinzipien zur Lizenzierung Richtlinien und Checkliste für Bibliotheken An English version of this document is also available.
Möglichkeiten
Hindernisse
Präambel
Der bibliothekarische Ansatz
I. Allgemeine Prinzipien
1. Die Bibliotheken verhandeln mit den Verlagen und Zwischenhändlern als Konsortium/geschlossene Nutzergruppe.
2. Das Konsortium/die geschlossene Nutzergruppe hat zum Ziel, elektronischen Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften, die sie gegenwärtig beziehen, zu gewähren. 3. Priorität genießt der Erwerb digitaler Materialien, die die größtmögliche Einsparung erbringen, weil sie einer größtmöglichen Anzahl von Studiengängen und Studenten zugute kommen. 4. Die Bibliotheken beabsichtigen, so viele Abonnements (gedruckter und/oder elektronischer Formen) wie möglich aufrechtzuerhalten, werden jedoch ab sofort keine Nichtstornierungs-Klauseln mehr akzeptieren, die darauf zielen, eine Minimalgrenze für abonnierte oder lizenzierte Zeitschriften festzusetzen. II. Zugang und Benutzung 5. Die Bibliotheken sollten in der Lage sein, ihren Studenten, den Fachbereichen und ihren Mitarbeitern, unabhängig von deren Standort, sowie anderen regulären und registrierten Nutzern auf ihrem Gelände Zugang zu gewährleisten. 6. Lizenzen sollten den fairen Gebrauch" aller Informationen für nichtkommerzielle, Bildungs-, Lehr- und wissenschaftliche Zwecke durch alle autorisierten Nutzer zulassen, inklusive uneingeschränkter Lesemöglichkeiten, Downloading und Drucken, soweit sie im Einklang mit den Vorgaben des gültigen Urheberrechts sind. 7. Universitätsbibliotheken sollten die Erlaubnis erhalten, imRahmen der rechtlichen Bestimmungen Papier-, Fax- oder E-mail-Kopien der vom Verlag gelieferten Daten für nichtkommerzielle Fernleihzwecke zu erstellen. Sie sind bereit, gesonderte Bedingungen für die Fernleihe elektronischer Informationen zu diskutieren. 8. Die Bibliotheken werden externen Nutzern keinen offenen Zugang zu von den Verlagen gelieferten Volltextmaterialien anbieten.
9. Die Lizenzvereinbarung sollte Dauerrechte an einmal bezahlten Informationen beinhalten, inklusive Rückerstattungen für Zeitschriften, die ursprünglich in der Vereinbarung aufgenommen waren, jedoch nachträglich herausgenommen wurden. III. Speicherung, Formate und Integration 10. Die Verlage werden gebeten, die elektronischen Dateien der Zeitschriftenartikel/Zeitschriften im Volltext zu liefern, die die Konsortialbibliotheken abonniert haben. Die Daten werden je nach Präferenz der einzelnen Bibliotheken gespeichert: lokal, verteilt auf Server der Konsortialpartner, auf einem durch die Konsortialpartner bestimmten Zentralserver, auf einem Verlags-Server oder durch eine Kombination der genannten Möglichkeiten. 11. Der lizenzierte Inhalt sollte von allen aktuell unterstützten Betriebssystemen und Netzwerkumgebungen aus zugänglich sein; dieser Zugang soll auf gültigen Standards, wie sie von Bibliotheken benutzt werden, basieren (z.B. Z39.50). 12. Die elektronischen Daten (bibliographische Daten, Abstracts und Volltext) sollten in Formaten, z.B. real PDF, HTML oder SGML, je nach Präferenz der Bibliotheken, geliefert werden. 13. Lizenzen sollten das Recht der Bibliotheken, Daten in ihre lokalen Infrastrukturen und Informationsdienste zu integrieren, nicht beschränken. 14. Die Bibliotheken lehnen proprietäre Lösungen von Verlagen oder Zwischenhändlern ab. Sie legen Wert auf eine Unterscheidung von Inhalt und Präsentation, eine Trennung von Daten und Anwendungen, um die Möglichkeiten der Integration von elektronischen Daten in bestehenden Bibliotheksdiensten zentral und lokal voll nutzen zu können. IV. Dienste und Kosten
15. Die Bibliotheken erwarten von den Verlagen und Zwischenhändlern, daß sie die bibliographischen Daten und Abstracts der von ihnen abonnierten Zeitschriften den Bibliotheken/dem Konsortium/der geschlossenen Nutzergruppe in elektronischer Form liefern. 16. Die elektronischen Daten (bibliographische Daten, Abstracts und Volltext) sollten vorzugsweise vor der Printversion, zumindest jedoch zeitgleich mit dieser verfügbar gemacht werden.
17. Für den Fall, daß elektronische Dateien zusätzlich zur Printversion benötigt werden, sind die Konsortiumsmitglieder bereit, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 7,5% für die elektronische Datei der von ihnen abonnierten Zeitschriften für den Zeitraum eines Jahres zu bezahlen. 18. Sollten Bibliotheken nur die elektronische Lizenz unter Aufgabe ihres Abonnements der Printversion wünschen, so sollte der Preis 80% der Kosten für die Printversion nicht überschreiten.
19. Über die Vereinbarungen über elektronische Lizenzierung hinaus sind die Konsortialbibliotheken/die Bibliotheken der geschlossenen Nutzergruppe bereit, mögliche Dienstleistungen zu diskutieren, wie z.B. V. Nutzungsinformationen 20. Die Anonymität individueller Benutzer sowie die Vertraulichkeit ihrer Suche muß in vollem Umfang gewährleistet sein. 21. Es ist zwingend notwendig, daß die mit den Verlagen abgeschlossene Lizenzvereinbarung den einzelnen Bibliotheken das Recht und die Möglichkeit garantiert, Benutzunghäufigkeiten aufzeichnen und die für die Sammlungsentwicklung relevanten Managementinformationen sammeln zu können. 22. Die Bibliotheken erklären sich bereit, diese Managementinformationen auf globaler Ebene mit den Verlagen auszutauschen. VI. Sonstiges 23. Eine Lizenzvereinbarung sollte den Verlag verpflichten, die Bibliotheken zu verteidigen und zu entschädigen, sie nicht haftbar zu halten für Verfahren, die auf der Anklage beruhen, daß die Nutzung einer Quelle in Übereinstimmung mit der Lizenz in die Patent- oder Urheberrechte Dritter eingreift. 24. Lizenzvereinbarungen, die auf diesen Konsortialprinzipien beruhen, sollten durch holländisches/deutsches Recht geregelt werden.
[Letztmalige Aktualisierung: 24.08.1998 / cl] |