Zum
Schluß sollen die einschlägigen Texte - vielfach zum erstenmal
- kritisch herausgegeben werden, damit künftige Arbeiten auf diesem
Sektor endlich von gesicherten Grundlagen ausgehen können.
1.
Beschreibung der Handschrift Wolfenbüttel 311 Helmst.
Anlaß
zu dieser Untersuchung war die Wiederentdeckung der Wolfenbütteler
Hs. 311 Helmst.; ihre detaillierte Beschreibung soll daher den Ausgangspunkt,
ihr Material die Grundlage der Untersuchung bilden[4].
a)
Äußeres
Ihre
wichtigsten äußeren Daten: Papier, 125 Folien, Blattspiegel
295X205 mm, Halbfranzband 18. Jh.1, ein - (fol. 1r-40v)
und zweispaltig (fol. 40va -125rb) zu je etwa 36
bis 58 Zeilen von zahlreichen Händen (ich zähle 15) beschrieben,
die dem Schriftcharakter nach der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts
angehören. Es finden sich drei Typen von Wasserzeichen: fol. 1-92
Doppelkreis mit Kreuz (A) ähnlich Briquet 3165 und 3187-3189 (Beleg:
Siena 1328-1347); fol. 50/63 und 55/58 Kreuz mit X-artigem Zeichen (B)
ähnlich Briquet 16036 (Beleg: Babenhausen 1363, eine Variante Köln
1387); fol. 93-125 griechisches Kreuz (C) ähnlich Briquet 5470 (Beleg:
Tirol 1357[?])[5].
Die Handschrift be(59)steht aus zehn Lagen unterschiedlichen Umfangs;
sie hat teilweise eine alte arabische Foliierung (1-16 und 1-30; = neu
fol. 49-64 und 65-94) mit einer Spaltenzählung von a-d auf jedem Blatt.
Stellt man Wasserzeichen, Lageneinteilung und Anteil der einzelnen Hände
sowie die alte Folienzählung geordnet nach Lagen tabellarisch zusammen,
ergibt sich folgende Übersicht, die deutliche Einschnitte erkennen
läßt, von denen später noch die Rede sein soll:
|
Lage
1
|
Lage
2
|
Lage
3
|
Lage
4
|
Lage
5
|
fol.
|
1-12
|
13-24
|
25-36
|
37-48
|
49-64
|
Lagenumfang
|
VI
|
VI
|
VI
|
VI
|
VIII
|
Wasserzeichen
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
+ B
|
Hand
|
a
|
a
|
a
|
a
(bis fol. 42va)
b
(fol. 42vb-44ra)
c
(fol. 44ra-46ra)
d
(fol. 46ra-vb)
|
e
|
alte
Foliierung
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1-16
|
|
Lage
6
|
Lage
7
|
Lage
8
|
fol.
|
65-78
|
79-92
|
93-104
|
Lagenumfang
|
VII
|
VII
|
VI
|
Wasserzeichen
|
A
|
A
|
C
|
Hand
|
f
|
f(bis
fol. 88ra)
g
(fol. 88rb-92vb)
|
h
(bis fol. 99rb)
i
(fol. 99va-vb)
j
(fol. 100ra-101rb)
k
(fol. 101va-103ra)
l
(ab fol. 103ra)
|
alte
Foliierung
|
1-14
|
15-28
|
29-30
(bricht ab
[neu]
fol. 94r)
|
|
Lage
9
|
Lage
10
|
fol.
|
105-115
|
116-125
|
Lagenumfang
|
VI-1
(zwischen fol. 114/115 ausgeschnitten; kein Text-verlust)
|
V
(+ I?, zwischen fol. 124/125; jetzt verloren: Textverlust)
|
Wasserzeichen
|
C
|
C
|
Hand
|
l
(bis fol. 115ra)
m
(ab fol. 115ra)
|
m
(bis fol 119va)
n
(fol. 119va-124vb)
o
(fol. 125ra-rb)
|
alte
Foliierung
|
-
|
-
|
b)
Inhalt
Erster
Teil:
1.
fol. 1r-42va: Modus iste est procedendi inquisitorum;
ein
böhmisches Inquisitorenhandbuch aus der ersten Hälfte des 14.
Jahrhunderts. Ed.: A. Patschovsky, Die Anfänge einer ständigen
Inquisition in Böhmen (Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde
des Mittelalters 3, 1974). (60)
2.
fol. 42vb-43ra: Sentencia diffinitiva lata contra
Meczen de Westhouen, 1365 (handschriftliche Überlieferung: 1366)
Juni 6. Ed.: Mosheim, De Beghardis S. 333 f.; unten Beilage Nr. 11 S. 164
f.
3.
fol. 43ra-44ra: Nicht ediertes Stück mit der
glossenartigen Rubrik Nota sentenciam condempnacionis et degradacionis
cardinalis Albi in Romana curia contra Minorem; unten Beilage Nr. 12
S. 165 ff.; zur Sache vgl. unten S. 109 ff.
4.
fol. 44ra-46ra: Das Gutachten Alberts d. Gr. über
eine Häresie de novo spiritu im Schwäbischen Ries;
Überschrift (oberer Rand fol. 44v und 45v):
Opiniones hereticorum. inc.: Conventicula facere ... expl.:
Ioviniani
est heresis. Ed.: W. Preger, Geschichte der deutschen Mystik im Mittelalter
1 (1874) S. 461-469; I. v. Döllinger, Beiträge zur Sektengeschichte
des Mittelalters 2 (1890) S. 395-401; J. de Guibert, Documenta ecclesiastica
Christianae perfectionis studium spectantia (1931) S. 116-125 (nach Preger
und den Varianten der Hs. Mainz, Stadtbibl. 199 bei H. Haupt, in: ZKG 7,
1885, S. 556-559). Einen Auszug aus dieser Hs. vgl. bei Mosheim, Institutiones
historiae ecclesiasticae (Helmstadii 1755) S. 555 Anm. t und u. Eine kritische
Ausgabe der Schrift wird von mir im Rahmen der Passauer-Anonymus-Edition,
MGH Quellen zur Geistesgeschichte des Mittelalters, vorbereitet. - Zur
Sache vgl. zuletzt Patschovsky, Der Passauer Anonymus (Schriften der MGH
22, 1968) bes. S.
31 f., 38 ff. (mit
Anm. 57 zu dieser Überlieferung).
5.
fol. 46ra-rb: Johannes XXII., Konstitution Dignum arbitrantes
zugunsten
konvertierter Juden, 1320 Juli 22; = Extrav. comm. 5.
2. 2, ed. Friedberg 2, 1290. Regest: G. Mollat, Jean XXII, Lettres communes
Nr. 12205.
6.
fol. 46rb-va: Constitucio extravagans Bonifa(cii) contra
interdictum super debito pecuniario promulgatum; Bonifaz VIII., Konstitution
Provide
attendentes, 1302 Mai 31; = Extrav. comm. 5.
10. 2, ed. Friedberg 2,1310; besser: G. Digard u. a., Les Registres de
Boniface VIII Nr. 5019. Regest: Potthast Nr. 25155.
7.
fol. 46va-vb: Item extravagans Bonifa(cii) contra sepulturam
exenteratorum; Bonifaz VIII., Konstitution Detestande (Detestandum
Hs.)
feritatis
abusum, 1299 Sept. 27; = Extrav. comm. 3. 6. 1, ed. Friedberg 2, 1272
f.; besser: G. Digard u. a., Les Registres de Boniface VIII Nr. 3409. Regest:
Potthast Nr. 24881 (vgl. auch Nr. 24914). fol. 47-48: leer.
Zweiter
Teil:
8.fol.
49ra-64vb: Richard FitzRalph, Erzbischof von Armagh
(+ 1360), Defensorium curatorium, 1357 November 8. inc.: Nolite iudicare
... expl.: iudicium iudicate. Ed.: Goldast, Monarchia 2 (Francofordiae
1614) S. 1392-1410. - Hierzu und zu den beiden folgenden Traktaten vgl.
allgemein zuletzt Katherine Walsh, The “De Vita Evangelica” of Geoffrey
Hardeby, 0. E. S. A., (c. 1320 - c. 1385). A
study in the mendicant controversies of the fourteenth century, Analecta
Augustiniana 33 (1970) S. 151-261 und 34 (1971) S. 5-83; separat: Roma
1972 (danach wird hier zitiert), bes. S. 82, 98 ff. u. 172 ff.
9.
fol. 65ra-82r: Roger Conway, Provinzial der englischen
Minoriten (+ 1360), Defensio mendicantium gegen FitzRalphs Attacken; laut
Explicit unserer Hs. erstmals bekanntgemacht im päpstlichen Konsistorium,
Avignon 1359. inc.: Confessio et pulchritudo ... expl.:
similia
perpetrantibus. Explicit tractatus sive impugnacio magistri Rogerii sacre
theologie professoris, tocius regni Anglie ordinis fratrum Minorum ministri
dignissimi, contra opinionem per magistrum Richardum sacre theologie professorem,
Arthmachanensem archiepiscopum, et contra omnes eius opinionem tenentes;
qui fuit editus, compilatus et per eundem magistrum Rogerium publicatus
in consistorioque apostolico coram omni cetu (61) cardinalium
predicatus, pluribus doctoribus tam theologicis decretalistis quam eciam
legistis et omnium facultatum studentibus atque licenciatis ibidem assistentibus. Acta
fuerunt hec in curia Romana pro tunc Avinion(e), tempore sanctissimi in
Christo patris nostri et domini domini Innocencii divina providencia pape
sexti, pontificatus eiusdem anno septimo, videlicet sub anno incarnacionis
domini millesimo trecentesimo quinquagesimo nono. Ed.:
Goldast, Monarchia 2 (1614) S. 1410-1444 (= 1344 nach der sehr wirren Paginierung
dieser Ausgabe).
10.
fol. 82va-88ra: Incipit tractatus magistri Bartbolomei
de Brisaco contra Arthmacanum; Bartholomäus von Bolsenheim, OP,
Provinzial der Teutonia von 1354 bis zu seinem Tode 1362, verfaßte
diesen Traktat laut Explicit in unserer Hs. ebenfalls an der Kurie in Avignon,
1360. inc.: Inter plures articulos erro neos ... expl.: est erroneum
manifeste. Igitur etc. Expliciunt soluciones et improbaciones conclusionum
magistri Richardi Arthmachanensis archiepiscopi, compilate et publicate
in curia Romana (Romonana Hs.!) a venerabili et excellenti viro
sacre theologie professore (professori Hs.) dignissimo magistro
Bartholomeo de Brisaco ordinis fratrum Predicatorum per provinciam Theutonie
provincialem, quas predicavit, publicavit, et in presencia domini summi
pontificis necnon dominorum cardinalium et quamplarimorum clericorum tam
secularium quam religiosorum promulgavit. Hec
acta fuerunt in curia Romana antedicta anno ab incarnacione domini millesimo
trecentesimo sexagesimo. Ed.:
G. Meersseman, La dé'fense des ordres mendiants contre Richard FitzRalph,
par Barthélemy de Bolsenheim 0.P. (1357), Arch. Fratr.
Praed. 5 (1935) S. 124-173, nach einer von der unseren stark abweichenden
Fassung in der Hs. Basel,
Univ. Bibl. C
V 19; zu unserer Hs. ebd. S. 173.Zu
Bartholomäus und seinem Traktat vgl. neben K. Walsh S. 82, 106, 172
ff. noch Th. Kaeppeli,
Scriptores Ordinis Praedicatorum Medii Aevi 1 (1970) S. 145.
11.
fol. 88rb-vb: Constitucio domini pape Iohannis 22i,
que dicitur Vas electionis, contra Iohannem de Poliaco, 1321 Juli 24;
= Extrav. comm. 5. 3. 2, ed. Friedberg
2, 1291 f.; besser: C. Eubel, Bull. Franc.
5 (1898) S. 208 f. Nr. 437. Regest: G. Mollat, Jean XXII, Lettres communes
Nr. 13869.
12.
fol.
88vb-89va: Quod ministri, custodes et gardiani
possunt fratres absolvere participantes excommunicatis cum sibi participantibus;
cuius rescriptum est in Argentina sub sigillo cuiusdam cardinalis. Nicht
identifiziert. Nach diesem kurzen Stück beginnt eine Reihe meist zu
einem regestenartigen Auszug komprimierter Papstschreiben bezüglich
und in der Regel zugunsten des Minoritenordens und der franziskanischen
Terziaren. Im einzelnen sind dies:
a)
Alexander IV., Contigit interdum, 1260 Nov. 26; ed.: Sbaralea, Bull. Franc.
2 (1761) S. 409 Nr. 582. Regest:
Potthast Nr. 17975.
b)
Clemens IV., Auszug aus Exigentibus vestre devocionis meritis, 1265
Okt. 23. Als Lagerort wird angegeben: Bulla Argen(tine). Regest:
C. Eubel, Bull. Franc. Epitome (1908) S. 124 Nr. 1242.
c)
Innocenz IV., Auszug aus Pio vestro collegio, 1244 Juni 20.
Als Lagerort wird angegeben: Bulla in Argentina, Constancia et Herbipoli. Ed.:
Sbaralea, Bull. Franc.
1 (1759) S. 344 Nr. 50. Regest:
Potthast Nr. 11420.
d)
Clemens IV., Auszug aus Meritis vestre devotionis; nicht datiert
über liefert. Ed.:
M. Bihl, De Tertio Ordine S. Francisci in Provincia Germaniae Superioris
sive Argentinensi Syntagma, Arch. Franc.
Hist. 14 (1921) S. 140 f. Nr. 2. Regest: C. Eubel, Bull. Franc. Epitome
S. 131 Nr. 1304.
e)
Clemens IV., Auszug aus Virtute conspicuos, 1265 Juli 21; ed.: C.
Eubel, Bull. Franc.
Epitome: Suppl. S. 284-288, hier S. 287 f., Nr. 43. Regest: Potthast Nr.
19280; E. Jordan, Les Registres de Clément IV Nr. 133. (62)
f)
Alexander IV., Intentos cultui, 1256 Mai 13; ed. M.
Bihl, in: Arch. Franc. Hist. 14, 140 Nr. 1 (zum Lagerort vgl. ebd. S. 145
f. und 147 das Zeugnis des Kardinallegaten Johannes Boccamazzi von 1287:
sicutvidimus
sub sigillo curie Argentinensis).Regest:
Sbaralea, Bull. Franc.
2, 419 Nr. 33 der Desiderata; W. R. Thomson, Checklist of Papal Letters
relating to the Three Orders of St. Francis.Innocent
Ill - Alexander IV, Arch. Franc. Hist. 64 (1971) S. 498 Nr. 2144 (ohne
Kenntnis der Edition Bihls!).
g)
Clemens IV., In quibus<dam> locis, 1265 Juni 29; ed.:
Sbaralea, Bull. Franc.
3 (1765) S. 15 Nr. 22. Regest: Potthast Nr. 19240; E. Jordan, Les Registres
de Clément IV Nr. 1742.
h)
Bonifaz VIII., Devocionis vestre, 1296 Juli 28; ed.: Sbaralea, Bull. Franc.
4 (1768) S. 408 Nr. 87. Regest: Potthast Nr. 24375; G. Digard u. a., Les
Registres de Boniface VIII Nr. 1206.
13.
fol. 89va-92vb: Quästio, utrum fratres privilegiati
possint audire confessiones sine licencia prelatorum inferiorum
(so die Marginal-Überschrift fol. 90v); das Gutachten fällt
zugunsten der Mendikanten aus. inc.: Queritur, utrum fratres
Minores vel Predicatores vel alii religiosi non habentes populum,
qui habent privilegia confessiones audiendi et predicandi, possint
hec sine licencia inferiorum prelatorum sacerdotum parrochialium
...
expl.: quia tales privilegiati non audiuntalienum parrochianum,
sed illius, qui dedit privilegium eis. Die
Quästio ist mir sonst nicht bekannt.
14.
fol. 92vb: Casus spectantes ad episcopum. Es werden
sieben Fälle aufgeführt: Mord, Brand, Inzest, Sortileg (= Wahrsagerei
u. dgl.), Sakrileg, Meineid, widernatürliche Unzucht; Notorietät
ist für alle Fälle Voraussetzung. inc.: Primus de homicidio
notorio et enormi ... expl.: Notorium autem dicimus,
quod tota communitas proclamavit vel maior pars communitatis. Die
Liste ist nicht ediert und offenbar auch nicht bekannt; vgl. zur Sache
am besten P. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts 4 (1888)
S. 105 f. und 5 (1895) S. 366 mit Anm. 3.
Es
folgt eine Überschrift De precariis; der entsprechende Abschnitt,
für den der Rest der Spalte 9vb freigelassen zu sein scheint,
ist nicht ausgeführt worden.
15.
fol. 93ra-97va: Acht Konstitutionen Alexanders IV.
zugunsten der Franziskaner. Es sind dies:
a)
Nimis iniqua, 1258 April 3, an den General-, die Provinzialminister
und den gesamten Franziskanerorden. Ed.: A. de Latera, Ad Bullarium Franciscanum
Supplementum (Romae 1780) S. 114f. Nr. 33. Regest: Potthast Nr. 17223;
Sbaralea, Bull. Franc. 2, 283 Nr.416; Thomson, Checklist Nr. 2580/2581
(mit abwegigen Angaben in Anm. 2 zur Stelle). Das Schreiben ist eine Wiederholung
der Ausfertigung von 1256 August 28 (Sbaralea, Bull. Franc. 2, S. 155 f.
Nr. 232; Potthast Nr. 16534).
b)
Nimisiniqua,
1256
Juli 27, an den gesamten hohen Klerus
per imperium et regnum
Alamanie constitutis.Ed.:
Sbaralea, Bull. Franc.
2, 149 f. Nr. 223 (Adressaten: Prälaten der Lombardei; sonst textgleich).
Regest: Potthast Nr. 16503; Thomson, Checklist Nr. 2216. Beide Regesten
beziehen sich auf Sbaralea; daß das Schreiben auch dem deutschen
Klerus zuging, war bisher unbekannt.
c)
Nimis
iniqua, 1256 Juli 29, an die Erzbischöfe von Köln, Magdeburg,
die Bischöfe von Basel und Metz. Eine Ausfertigung des Schreibens
unter diesem Datum mit diesen Adressaten war bisher unbekannt. Das Stück
ist textgleich mit dem an den Erzbischof von Mailand und andere am 27.
Juli 1256 expedierten Schreiben; ed.: Sbaralea. Bull.
Franc. 2, 150 Nr. 224 (Potthast Nr. 16504; Thomson, Checklist Nr. 2217).
d)
Non
sine multa, 1257 März 30; ed.: Sbaralea, Bull. Franc.
2, 209 f. Nr. 319. Regest: Potthast Nr. 16808; Thomson, Checklist Nr. 2396.
(63)
e)
Cum olim quidam, 1259
März 13; ed.: Sbaralea, Bull. Franc.
2, 347 Nr. 488, mit dem Datum 1259 Mai 13. Letzteres scheint falsch zu
sein; vgl. H. Lippens, Chartularium aliaque documenta saec. XIII, Arch.
Franc. Hist. 30 (1937) S. 48 Nr. 63, gegen Thomson, Checklist Nr. 2719
(vgl. auch ebd. Nr. 2720 und 2751). Danach wäre noch Potthast Nr.
17569 zu berichtigen.
f)
Remanus
pontifex, 1257 Februar 10. Das
ist die berühmte Verurteilungsbulle von Wilhelms von St-Amour De periculis
novissimorurn temporum. Ed.:
Sbaralea, Bull. Franc.
2 160-162 Nr. 241 (Datum: 1256 Oktober 5) und öfter. Regest: Potthast
Nr. 16565; Thomson, Checklist Nr. 2241 (vgl. ebd. Nr. 2131 und 2250). Eine
Ausfertigung unter dem Datum unserer Überlieferung war bisher unbekannt.
g)
Nec
insolitum est, 1254 Dezember 22; ed.: Sbaralea, Bull. Franc.
2, 2 f. Nr. 2. Regest:
Potthast Nr. 15602; Thomson, Checklist Nr. 1837.
h)
Quedam
ab apostolica sede, 1255 Dezember 12, an den Erzbischof von Köln
und den Bischof von Straßburg. Ed.:
Sbaralea, Bull. Franc.
2, 74 f. Nr. 105, mit italienischen Adressaten (Bischöfe von Spoleto
und Assisi) und falschem Datum (Sept. 12). Regest: Potthast Nr. 16129;
Thomson, Checklist Nr. 2046 und 2047; Sbaralea, Bull. Franc. 2, 96 Nr.
139 (an die Bischöfe von Ferrara und Imola). Die Adressaten unserer
Überlieferung waren bisher unbekannt.
16.
fol. 97vb-99rb. Johannes von Cardaillac, Titularpatriarch
von Alexandrien, in partibus Alamanie et Bohemie, Ungarie et nonnullis
aliis nuncius et legatus, fällt in einem Konflikt zwischen Weltklerus
und Mendikanten im Bereich der Minoritenkustodie Meißen zugunsten
der letzteren ein so günstiges Urteil, daß Zweifel entstehen,
an
illud privilegium aut processus sit fictum (fol. 97vb oberer
Rand) oder ob nicht Gregor XI. das Urteil kassiert habe; Breslau 1372 März
1. inc.: Notum ipsarum tenore facimus ... Das Schreiben war bislang
unbekannt; zur Sache gibt es reiches, bisher gleichfalls unbeachtetes Material
in der Hs. Prag, Univ.-Bibl. V D 10.
17.
fol. 99va-vb: Privilegium fratrum Heremitarum Augustinensium;
Bonifaz
VIII., Inter sollicitudines nostras, 1303 Januar 16. Ed.:
Sbaralea, Bull.Franc.
4, 537 f. Nr. 221. Regest: Potthast Nr. 25210; G. Digard, Les Registres
de Boniface VIII Nr. 4983.
fol.
100ra sind von der gleichen Hand wie das folgende Stück
die - später durchstrichenen -Anfangszeilen eines sonst unbekannten
Schreibens des Straßburger Bischofs Berthold von Bucheck (1328-1353)
eingetragen, womit dieser die Echtheit eines Schreibens Johanns XXII. bestätigt
(recognoscimus
per presentes usw.). Da das Fragment unter der gleichen Überschrift
steht wie das nachfolgende Stück, dürfte es sich mit einiger
Bestimmtheit um das Bruchstück der Bestätigung eben jenes Privilegs
Johanns XXII. für den Karmeliterorden handeln.
Der
Rest des Recto-Blattes ist leer.
18.
fol. 100va-101rb: Privilegium fratrum ordinis
beate Marie de monte Carmeli; Johannes XXII., Inter ceteros ordines,
1326
November 21. Ed.: E. Monsignanus, Bullarium Carmelitanum 1 (1715) S. 66
f. Regest: G. Mollat, Jean XXII, Lettres communes Nr. 27104.
19.
fol. 101va-103ra: Bulla domini Gregorii undecimi
cum processu contra moniales Argentinenses ordinis Predicatorum; Gregor
XI., Exhibita nobis, 1374 Februar 28, in der Form ihrer Bekanntmachung
durch Johannes de Silvis, Dekan von St-Agricol, Avignon, den Exekutor des
Papstschreibens, 1374 Juli 31. Ed.:
UB Straßburg 5, 842 f. Nr. 1111 (Text des Papstschreibens) mit S.
843 Anm. 1 (Regest des Rahmentextes). - Zur Sache vgl. unten S. 72 mit
Anm. 20.
20.
fol. 103ra-rb Der päpstliche Legat Johannes Boccamazzi,
Kardinalbischof von Tusculum, verleiht dem Molsheimer Beginenkonvent die
Augustin-(64)Regel, 1287 Dezember 8. Unsere Überlieferung beruht
auf dem 1374 September 19 ausgestellten Vidimus des Vidimus von 1355 November
6 dieses Schriftstücks. Es war bisher unbekannt. Ed.: Siehe unten
Beilage Nr. 20 S. 188; zur Sache vgl. unten S. 85 mit Anm. 53.
21.
fol. 103va-107ra: Quellen zur Beginenverfolgung unter
dem Straßburger Bischof Lamprecht von Brunn, 1374; siehe unten Beilage
Nr. 14-18 S. 171 ff. Ich gebe hier nur kurze Hinweise:
a)
fol. 103va-104ra: Publikationsschreiben vom “Prozeß”
Bischof Lamprechts, 1374 August 19. Ed.: H. Haupt, in: ZKG 7 (1885) S.
562-564 und öfter; Beilage Nr. 14.
b)
fol. 104ra-105ra: Contradictio ordinum mendicancium
super premissis. Nicht
ediert; Beilage Nr. 15.
c)
fol. 105ra-va: Declaracio processus; Entwurf einer Klarstellung
des bischöflichen “Prozesses” von seiten der Mendikanten. Nicht ediert;
Beilage Nr. 16.
d)
fol. 105va-106rb: Interrogatorium gegen die Straßburger
Beginen von 1374. Nicht ediert; Beilage Nr. 17.
e)
fol. 106rb-107ra: Rundschreiben an den Straßburger
Weltklerus, in welcher Form der “Prozeß" gegen die Beginen von den
Kanzeln herab zu verkünden sei. Nicht ediert; Beilage Nr. 18.
22.
fol. 107ra-111rb: Quellen zur Beginen- und Begardenverfolgung
unter dem Straßburger Bischof Johann I. von Zürich, 1317-1319;
vgl. unten Beilage Nr. 1-9 S. 127ff.
a)
fol. 107ra-108rb: Publikationsschreiben vom “Prozeß”
Bischof Johanns von Straßburg, 1317 August 13. Ed.: Mosheim, De Beghardis
S. 255-261; danach UB Straßburg 2, 309-313 Nr. 358; unten Beilage
Nr. 1.
b)
fol. 108rb-va: Tenor concilii Moguntini contra Begbardos
et Beginas brot durch got, im Anhang an das vorhergehende “Prozeß"-Schreiben.
Ed.: Mosheim, De Beghardis S. 203 f.; vgl. Mansi 25, 325 f.; unten Beilage
Nr. 1.
c)
fol. 108va-vb: Brief Bischof Johanns I. von Straßburg
an seinen Wormser Amtskollegen, in dem er diesen über seine Schritte
zur Verfolgung der Begarden und Beginen unterrichtet und um Amtshilfe bittet.
Ed.: Mosheim, De Beghardis S. 268 f.; unten Beilage Nr. 2.
d)
fol. 108vb-109ra: Bischof Johann I. von Straßburg
trifft Maßnahmen zur finanziellen Sicherung seiner Hospitalstiftung
in Molsheim, 1318, wohl kurz nach November 4 (= Datum der Stiftungsurkunde,
ed. Mone, in: ZGORh 5 [1854] S. 313 f.; vgl. Barth [wie Anm. 1] Sp. 853
f.). Nicht ediert.
e)
fol. 109ra-rb: Bischof Johann I. von Straßburg verbietet
den Benediktinernonnen von Eschau das Tragen ärgerniserregender Kleidungsstücke,
sog. kurczekursate, 1318 Juni 27. Nicht ediert.
f)
fol. 109rb-109va: Bischof Johann I. von Straßburg
sieht sich gezwungen, den status Beginarum indifferenter zuverbieten,
1319 Januar 18. Ed.: H. Haupt, in: ZKG 7, 560 f.; UB Straßburg 2,
331-333 Nr. 376 (nach Originalausfertigung); unten Beilage Nr. 5.
g)
fol. 109vb-110ra: Bischof Johann I. von Straßburg
spricht die Mendikanten (Franziskaner und Dominikaner) unter der Bedingung,
sich nicht mehr um die Beginen zu kümmern, von dem Vorwurf frei, den
status
Beginagii zu unterstützen und damit ipso facto exkommuniziert
zu sein, 1319 Januar 18. Nicht ediert; unten Beilage Nr. 6.
h)
fol. 110ra-rb: Bischof Johann I. von Straßburg erläßt
Ausführungsbestimmungen zu seinem Beginen-Verbot vom 18. Januar des
gleichen Jahres, 1319 Februar 17. Ed.: H. Haupt, in: ZKG 7, 561 f.; danach
UB Straßburg 2, 333 f. Nr. 377; unten Beilage Nr. 7. (65)
i)
fol. 110rb-111rb: Bischof Johann I. von Straßburg
erklärt, gestützt auf und unter Publikation von Johanns XXII.
Erlaß Etsi apostolice sedis von 1319 Februar 23, daß
die Dritt-Ordens-Beginen nicht vom Verdikt der Clementinen betroffen seien,
1319 Juni 18. Das Papstschreiben ist wiederholt ediert worden, am besten
von C.Eubel, Bull. Franc.
5, 163f. Nr. 354. Regest: G. Mollat - G. de Lesquen, Jean XXII, Lettres
communes Nr. 8987. Das
umrahmende Schreiben Bischof Johanns war bislang unbekannt; unten Beilage
Nr. 9.
23.
fol. 111rb-112rb: Forma que sequitur habent equalem
per omnia iste tres domus, scilicet ad Turrim dicte, et de Offemburg et
de Innenheim, site apud fratres Predicatores Argent(inenses), in constitucionibus
suis et sigillis [folgt in!] instrumentorum ipsorum et in data (!)
annorum domini, excepto quod cuiuslibet domorum istarum proprie persone
singulariter nominantur; pars pro toto wird die Regel des Innenheirner
Beginenkonvents wiedergegeben, 1276 April 14. Ed.: Mosheim, De Beghardis
S. 158-161 (sehr fehlerhaft nach dieser Hs.); vgl. UB Straßburg 3,
29 Nr. 79, ebd. 27 f. Nr. 78. der Regeltext des Konvents ad Turrim nach
dem Original.
24.
fol. 112rb-114rb: Incipit vita et regula
fratrum et sororum de penitencia sancti Francisci; die sog. Caro-Regel,
die Nikolaus IV. mit Supra montem 1289 August 18 publizierte. Ed.:
wiederholt, am besten C. Eubel, Bull. Franc.
Epitome: Suppl. S. 302-305 Nr. 51; ergänzend dazu vgl. G. G. Meersseman,
Dossier de l’ ordre de la Pénitence au XIIIe siècle
(SpiciIegium Friburgense 7, 1961) S. 75 Nr. 50.
25.
fol. 114rb-vb: Bürgermeister (Hartman Rot) und Rat von
Basel an meister unde dem rat von Oberehnheim bezüglich eines
Hostienfrevels, den der Sohn des Oberehnheimer Stadtschreibers begangen
hatte, 1374 Oktober 6. Nicht ediert.
26.
fol. 114vb-115ra: Bischof Lamprecht von Straßburg
bestellt Heinrich von Sachsen zum Generalvikar in spiritualibus, 1374 September
16. Nicht ediert; unten Beilage Nr. 19.
27.
fol. 115ra-va: Urban V., (Sane) Ne in vinea domini, gegen
Einkaufssummen in Klöster und Konvente, 1369 April 4. =
Extrav. comm. 5. 1 (de simonia). 1; ed. Friedberg 2, 1287 f. Regest: P.
Lecacheux - G. Mollat, Lettres secrètes et curiales du pape Urbain
V Nr. 2933.
28.
fol. 115va-118va: Philipp Cabassole, Kardinalpresbyter
von SS. Marcellin
und Petrus, Protektor des Klarissenordens, veranlaßt eine Generalvisitation
des Ordens, 1370 Mai 19 (Inter sollicitudines ceteras). Ed.:
L. Wadding, Annales Minorum 8 (21733) S. 597-603. Zur Sache
vgl. B. Bughetti, Acta officialia de regimine Clarissarum durante saeculo
XIV, Arch. Franc.
Hist. 13 (1920) S. 94.
29.
fol. 118va-119va: Der Straßburger bischöfliche
Offizial Reinbold Vener von Schwäbisch Gmünd läßt
auf Wunsch von vier discreti viri: Heinrich von Koblenz, Dietrich
von Brüssel, Otto von Neuweiler und Hugo von Zabern Gregors XI. Schreiben
Exiniuncto
nobis von 1374 April 7 an die Erzbischöfe von Köln, Trier,
Mainz und deren Suffragane transsumieren, in dem die Adressaten beauftragt
werden, in ihren Diözesen sorgfältige Untersuchungen über
nonnullepersone
pauperes utriusque sexus, que humiliter et honeste in paupertate et castitate
vivunt, anzustellen, die schlechten zu korrigieren, die guten gewähren
zu lassen und ihn, den Papst, zu informieren; das Transsumt datiert von
1374 Dezember 30. Ed.: Mosheim, De Beghardis S. 394-398; danach P. Fredericq,
Corpus documentorum haereticae pravitatis Neerlandicae 1 (1889) S.228-231
Nr. 220; unten Beilage Nr. 21.
30.
fol. 119va-120ra: Johannes XXII., Racio recta,
mit
dem Grundsatz der Unterscheidung rechter und schlechter Beginen. =
Extrav. comm. 3. 9. un.; ed. Friedberg
2, 1279 f.; Fredericq 2, 72-74 Nr. 44. Die Datierungen schwanken, (66)
es scheint verschiedene Ausfertigungen gegeben zu haben. Unsere Hs. überliefert
1321 April 15; Fredericq, der aus einer Brüsseler Hs. schöpft
(Bibl. royale 2670-82 fol. 228rv), 1318 August 13; Friedberg
gibt kein Datum an, in I. H. Boehmers Ausgabe (Bd. 2 [1747] Sp. 1173 f.)
steht 1325.
31.
fol. 120ra-va: Johannes XXII., Sancta Romana, gegen die
Fraticellen, 1317 Dezember 30. = Extrav. Ioann. XXII
7. un.; ed. Friedberg
2, 1213. Beste Edition bei C. Eubel, Bull. Franc.
5, 134 f. Nr. 297.
32.
fol. 120va-123rb: Die drei berühmten Bullen
Johanns XXII. im sog. franziskanischen Armutsstreit:
a)
fol. 120va-vb: Quia nonnumquam, 1322 März 26. =
Extrav. Ioann. XXII 14. 2; ed. Friedberg
2, 1224. Beste Edition bei C. Eubel, Bull. Franc.
5, 224 f. Nr. 464.
b)
fol. 120vb-123ra: Ad conditorem canonum, 1322
Dezember 8 (in der endgültigen Fassung). =
Extrav. Ioann. XXII. 14. 3;
ed. Friedberg 2, 1225-1229. Beste Edition bei C. Eubel, Bull. Franc.
5, 233-246 Nr. 486. Regest: G. Mollat, Jean XXII, Lettres communes Nr.
18088.
c)
fol. 123ra-rb: Cum inter nonnullos, 1323 November 12.
= Extrav. Ioann. XXII. 14. 4;
ed. Friedberg 2, 1229 f. Beste Edition bei C. Eubel, Bull. Franc. 5, 256-259
Nr. 518.
33.
fol. 123rb-124vb: Johannes XXII., Gloriosam ecclesiam,
gegen
die Franziskaner-Spiritualen, 1318 Januar 23. Ed.:
C. Eubel, Bull. Franc.
5, 137-142 Nr. 302. Regest: G. Mollat, Jean XXII, Lettres communes Nr.
6216.
Die
Überlieferung ist am Schluß unvollständig, da zwischen
fol. 124/125 zumindest ein Blatt fehlt; sie bricht ab mit moderamina
indulte potestatis exercens, ut in corpore (= Eubel S. 140 b).
34.
fol. 125ra-rb: Johann XXII., In agro dominico, das ist
die Sentenz, in der 28 Lehrsätze Meister Eckharts verurteilt wurden,
von 1329 März 27, hier in deutscher Fassung, zu Beginn unvollständig
(Satz 1-11 fehlen). Ed. (im Auszug): aus dieser Hs. Mosheim, Institutiones
historiae ecclesiasticae (Helmstadii 1755) S. 552 ff. Anm. p und s; unten
Beilage Nr. 22 S. 195 ff. Zur Sache siehe unten S. 118 ff.
fol.
125v ist leer.
Inhaltlicher
Aufbau und äußere Beschaffenheit der Handschrift lassen deutlich
zwei Komplexe erkennen: 1) fol. 1-48. Kern dieses ersten Teils der Handschrift
ist ein böhmisches Inquisitorenhandbuch aus der ersten Hälfte
des 14. Jahrhunderts, das ich in anderem Zusammenhang bereits ausführlich
besprochen und auch herausgegeben habe[6].
Das Handbuch umfaßt vier Sexternen, geschrieben von einer einzigen
Hand auf Papier mit ein und demselben Wasserzeichen (A). Auf den Schluß
der vierten Lage sind sodann von drei weiteren Händen Textstücke
eingetragen worden, die sich zunächst noch dem Generalthema Inquisition
zuordnen lassen - Verurteilungssentenz der Metza von Westhofen in Straßburg,
das Formular einer weiteren Verurteilungssentenz eines Klerikers, die wahrscheinlich
in innerem Zusammenhang mit den voraufgehenden Sentenzen stehende Determinatio
Alberts d. Gr. über die (freigeistige) Ketzerei im Schwäbischen
Ries -, dann aber mit den Dekretalen Jo(67)hanns XXII. und Bonifaz'
VIII. zugunsten konvertierter Juden, mit dem Verbot des Interdikts in Geldsachen
und dem Verbot gewisser Usancen bezüglich der Präparierung von
Leichen für längere Transporte mehr Sammelsuriumcharakter haben;
die letzten zwei Folien der Lage und damit des gesamten ersten Komplexes
der Handsdirift sind leer.
2)
Der zweite Teil (fol. 49-125 = Schluß der Hs.) ist - auf einen Generalnenner
gebracht - ein außergewöhnlich umfangreiches, vorzüglich
informierendes Dossier zum Problem der Stellung der Bettelorden innerhalb
der mittelalterlichen Welt, d. h. vornehmlich in seinem Verhältnis
zum Pfarrklerus. Das Material - Traktate, Gutachten, päpstliche Verfügungen
(ganz oder im Auszug); ein Sonderabschnitt mit Dokumenten aus dem bischöflich
Straßburger Archiv[7]
betrifft das Problem Beginen- Bettelorden - ist locker geordnet, verrät
keinen straffen Aufbau, enthält - wenn auch nur sehr wenige - Stücke,
die sich nicht recht dem Gesamtthema subsumieren lassen[8],
doch ist der (68) Charakter einer einheitlichen Anlage, konzentriert
auf e i n e n Gegenstand, das Mendikantenproblem in all seinen Aspekten,
unverkennbar.
Der
Text beginnt mit einem stark angeschmutzten und abgegriffenen Blatt, das
offenkundig einmal den Anfang eines eigenen Faszikels gebildet hat. An
Papier wurde nach Ausweis der Wasserzeichen jedoch großenteils dasselbe
verwendet wie für die ersten vier Lagen, woraus zwingend hervorgeht,
daß der gesamte erste Teil der Handschrift mit dem böhmischen
Inquisitorenhandbuch derselben "Schreib-Provenienz" (um diese Beziehung
ganz vorsichtig auszudrücken)[9]
zuzuordnen ist wie der zweite mit seinen inhaltlich und räumlich ganz
anders bestimmten Materialien. Nicht weniger als 11 Hände lassen sich
auf den Folien 49-125 unterscheiden, die sich auf sechs Lagen unterschiedlicher
Stärke verteilen, zum Teil so, daß eine Hand mit einer Lage
und einem Textstück schließt, danach etwas Neues kommt, so daß
sich die Annahme einer weiteren Zäsur innerhalb des zweiten Teils
der Handschrift aufdrängt.
Am
deutlichsten ausgeprägt sind solche Einschnitte zwischen fol. 64/65
und 92/93: Die mit acht Doppelblättern ungewöhnlich starke Lage
5, die die Folien 49-64 umfaßt, enthält nur ein einziges Textstück,
das sog. Defensorium curatorum des Erzbischofs von Armagh Richard FitzRalph,
ist von einer einzigen Hand geschrieben und hat eine selbständige
von 1-16 reichende alte Folienzählung. Mit fol. 65 beginnt die inhaltlich
zum Defensorium curatorum korrespondierende Defensio mendicantium Roger
Conways mit einer neuen Lage, einer neuen Hand und neu einsetzender alter
Foliierung (von gleicher Hand und gleicher Art - also auch mit Spaltenzählung
- wie bei Lage 5), aber auf Papier mit demselben Wasserzeichen (A), das
für die vorhergehenden Lagen Verwendung fand.
Noch
schärfer ist der Einschnitt zwischen Lage 7 und 8 = fol. 92/93: Ein
mit Überschrift angekündigter Abschnitt De precariis ist fol.
92vb nicht mehr ausgeführt worden, der Rest der Spalte
blieb leer. Mit fol. 93 beginnt eine neue Hand auf neuer Lage mit neuem
Wasserzeichen (C). Das diese Zäsur überbrückende Element
ist die von ein und derselben Hand angebrachte alte Foliierung, die - fol.
49 beginnend und fol. 65 neu ansetzend - erst fol. 94r endet;
zumindest als diese angebracht (69) wurde, gehörten die Lagen
7 und 8 zum selben Faszikel und bildete somit der zweite Teil unserer Handschrift
auch formal eine Einheit. Da sie inhaltlich ohnehin gegeben ist, läßt
der äußere Befund den Schluß zu, daß zum zweiten
Teil der Handschrift für den gleichen Auftraggeber zum gleichen Thernenkreis
gleichzeitig verschiedene Schreiber auf verschiedenen Lagen Material zusammentrugen,
die dann der Auftraggeber zusammenfügte und deren Blätter er
teilweise durchnumerierte.
Ein
Auftraggeber und damit ein planvolles Entstehen der Sammlung ist unbedingt
anzunehmen. Das zeigt die einheitliche Thernatik in der Auswahl der einzelnen
Textstücke, trotz manchem disparat scheinenden Einzelstück. Darauf
weist aber rein äußerlich auch die Tatsache, daß der gesamte
Kodex von ein und derselben Hand sehr stark glossiert worden ist. Diese
Glossatoren-Hand[10],
erkennbar an einem zierlichen, zur Isolierung der einzelnen Buchstaben
neigenden offenen und dabei doch festen Duktus - an Einzelheiten auffallend
ein doppelstöckiges a mit häufig charakteristisch gequetschtem
oberen Bauch und einem g, dessen unterer Bogen ebenfalls merkwürdig
eng verkrümmt an die Mittellinie gezogen ist -, hat auch die alte
Foliierung angebracht; sie ist ebenso in Glossen des ersten Teils der Handschrift,
also auf den ersten 48 Folien mit dem böhmischen Inquisitorenhandbuch
nachweisbar. Sie ist - rein äußerlich gesehen - das einheitsstiftende
Element der gesamten Handschrift. Im Glossator wird man den ersten Besitzer
der Handschrift sehen müssen, der sie für seine Zwecke zur bequemeren
Benutzung herrichtete, die Texte mit schlagwortartigen Überschriften
und mit Kommentaren versah, die ihn als gründlichen Kenner der Mendikantenmaterie
verraten, aber auch als jemanden, der mit ihren Problemen ständig,
gewissermaßen von Berufs wegen zu tun hatte[11].
Nichts liegt daher näher, als (70) in ihm nicht nur den zufälligen
ersten Besitzer, sondern den Auftraggeber zumindest des zweiten Teils der
Handschrift zu erblicken.
Wer
war er? Er muß in Straßburg sein Hauptwirkungsfeld gehabt haben.
Das zeigt die Sentenz der Metza von Westhofen, die in Straßburg verurteilt
wurde, sowie der bisweilen mit Straßburg angegebene Lagerort päpstlicher
Verfügungen[12];
vor allem aber das fol. 101va-115raniedergelegte
Material, das so gut wie ausschließlich Straßburger Verhältnisse
betrifft.
Zeitlich
liegen die Straßburger Textstücke von offenkundig primär
lokal und zeitgeschichtlichem Interesse für den Auftraggeber der Sammlung
zwischen 1365/66 Juni 6 (Datum der Verurteilungssentenz der Metza
von Westhofen) und 1374 Dezember 30 (Datum des Vidimus des Straßburger
Offizials Reinbold Vener von Gregors XI. Schreiben Ex iniuncto
nobis von 1374 April 7), dem jüngsten Schriftstück
des gesamten Materials. Der Glossator, dessen Hand man nach rein paläographischen
Kriterien viel eher der Jahrhundertmitte als dem Ausgang des 14. Jahrhunderts
zurechnen würde, dürfte kaum wesentlich nach dem Datum des jüngsten
Schriftstücks seine Notizen gemacht haben, ein Zeitansatz, der paläographisch
ohne weiteres mit dem “Alter” der Schreiberhände der Sammlung in Einklang
steht. Man wird also die gesamte Handschrift zwischen 1366 (das
ist Terminus ad quem für den ersten Teil bis fol. 48) und 1374(Terminus
ad quem für den zweiten Teil, der in diesem Zeitraum auch sukzessive
entstanden sein kann) zu datieren haben, ein Zeitpunkt, vor dem der Glossator
vielleicht, kurz nach dem er sicherlich, lange nach dem er höchstwahrscheinlich
nicht mehr tätig war.
Da
der Glossator seinen Namen nicht verrät, hieße es eigentlich
hasardieren, wollte man ihn mit einer bestimmten Persönlichkeit im
Straßburg der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in Verbindung
bringen. Immerhin gibt es einige Indizien, die in eine ganz bestimmte (71)
Richtung weisen: Der Glossator war mit Gewißheit kein Mendikant,
trotz seinem Interesse für die Bettelorden; sonst hätte er -
um nur ein Beispiel zu nennen - die Regel der drei bedeutendsten, den Dominikanern
unterstehenden Straßburger Beginenkonvente Innenheim, Offenburg und
“zum Turm” kaum mit den Kommentaren falsa religio und trufa
versehen[13].
Er war ihnen aber auch nicht feindlich gesinnt, wie seine gewöhnlich
höchst sachlichen Bemerkungen zeigen, die ihn wohl als einen Weltkleriker
ausweisen, aber als einen, der sein Material nicht als Arsenal gegen die
Mendikanten versteht - sprechend sein skeptischer Kommentar zu FitzRalphs
bewegter Klage, Tausende seiner Pfarrschäflein würden mit Hilfe
der (exemten) Mendikanten ein Interdikt unterlaufen und sich von ihnen
absolvieren lassen: Forte illa larga absolucio religiosorum turpiter
est alibi quam ibi[14]
–, sondern
sich erstaunlich vorurteilsfrei über das gesamte Für und Wider
der höchst komplizierten und widersprüchlichen Mendikanten-Gesetzgebung
unterrichtet. Er muß ein Mann in bedeutender Stellung gewesen sein,
denn seine Glossen zeigen ihn in vertrautem Umgang mit den Spitzen des
Straßburger hohen Klerus[15]
und verraten Kenntnisse und Informationen von Arcana der bischöflichen
Kurie, die nicht jedermann zugänglich gewesen sein konnten[16];
davon zeugen auch manche Stücke seiner Materialsammlung[17].
Zudem darf man vermuten, daß einige Schriftstücke der Sammlung
allein oder doch in erster Linie aufgrund ihres persönlichen Bezugs
zu ihm aufgenommen wurden. Diese Annahme drängt sich besonders in
zwei Fällen auf: Bei dem einen handelt es sich um ein (deutsches)
Schreiben der Stadt Basel über einen Hostienfrevel - ein ganz aus
dem Rahmen fallendes Stück, dessen Vorhandensein in der Sammlung sich
aber leicht erklären ließe durch die Basler Beziehungen vom
Adressaten des zweiten, unmittelbar anschließenden Schriftstücks[18].
In diesem bestellt der Straß(72)burger Bischof Lamprecht von
Brunn am 16. September 1374 den in Straßburger Urkunden zwischen
1350 und 1389 nachweisbaren Arzt (physicus) und Basler Domkanoniker Heinrich
von Sachsen zu seinem Generalvikar in spiritualibus - ein Schreiben von
wahrscheinlich politisch erheblicher (es wird später noch darauf zurückzukommen
sein), innerhalb des Kontextes aber von so wenig grundsätzlicher Bedeutung,
daß man geneigt ist, allein in der Person des Empfängers den
Grund für die Aufnahme des Stückes in die Sammlung zu vermuten[19].
Heinrich
von Sachsen der Auftraggeber und Glossator der Sammlung? Widersprechen
würde nichts, aber für einen positiven Beweis ist die Argumentationsgrundlage
naturgemäß recht schmal. Zunächst einmal würde diese
Annahme die Aufnahme wenigstens eines weiteren Schriftstücks besser
erklären als mit dem bloßen Generalnenner der Sammlung “Mendikanten-Dossier”.
Gemeint ist ein Dokument, das den langwierigen Prozeß der Straßburger
Dominikanernonnen von St. Marx, St. Nikolaus und St. Katharina gegen die
Ordensleitung ihrer Provinz an der Kurie betraf, ein Prozeß, mit
dem Heinrich von Sachsen, wie wir wissen, persönlich befaßt
war[20].
Vor allem aber paßt zum Bild der Persönlich(73)keit unseres
Glossators, daß Heinrich von Sachsen schon einmal, vor 1366 Januar
26, sede pastore vacante vom Straßburger Domkapitel zum Generalvikar
des Bistums ernannt worden war (in die unmittelbare zeitliche Umgebung
fällt der Prozeß gegen Metza von Westhofen!), und daß
derselbe Mann, der doch offenbar das Vertrauen des Straßburger Weltklerus
besaß, am 3. Oktober 1373 als iudex quatuor ordinum mendicantium
- also als eine Art Protektor der Bettelmönche[21]
in einem Konflikt zwischen Straßburgs Mendikanten und Pfarrklerus
zugunsten der ersteren eingriff[22].
Heinrich von Sachsen also ist genau in jenem Zeitraum in höchst verantwortlicher
Stellung in Straßburg tätig, der in unserer Dokumentensammlung
zeitgenössisch-aktuell gefärbtes lokalgeschichtliches Kolorit
trägt. Bei einem Mann seiner Position würde es auch nicht verwundern,
daß er - wie die äußere Beschaffenheit der Sammlung verrät
- mehrere Schreiber gleichzeitig für sich arbeiten lassen konnte,
daß er Zugang zum bischöflichen Archiv hatte, vertrauliche Schriftstücke
der bischöflichen Kurie kannte. Öffentlicher Rang, persönliches
Ansehen bei Weltklerus und Mendikanten, “private” Bezugspunkte (74)
zur Sammlung, Zeitpunkt seiner politischen Wirksamkeitdas
alles paßt nahtlos zu diesem Mann.
Daß
er und kein anderer der Gesuchte ist, zeigt die Besitzgeschichte der Handschrift.
Der älteste diesbezügliche Vermerk auf fol. 1r am
oberen Rand - Iste liber est Nicolai Glusen in Asmersl(ev)en
- weistsie als Eigentum des wenig bekannten, aber bedeutenden “ersten
anhaltischen Bibliophilen” Nikolaus Glusen aus, der nicht weniger als 309
- vor allem naturwissenschaftliche und theologische -Handschriften
in seinen Besitz gebracht und zum weitaus überwiegenden Teil dem Benediktinerkloster
Nienburg an der Saale vererbt hatte, die bei der Aufhebung des Klosters
im Zuge der Einführung der Reformation mit der gesamten Nienburger
Bibliothek in alle Winde zerstreut wurden[23].
Über den Umfang seiner Büchersammlung und ihren Verbleib in Nienburg
sind wir durch zwei Kataloge unterrichtet, deren einen Nikolaus Glusen
selbst 1401 in Quedlinburg anlegte, wohin er sich zu Ende seines Lebens
zurückgezogen zu haben scheint, und deren anderer 1473 in Nienburg
aufgezeichnet wurde; unsere Handschrift ist in Glusens Katalog als Nr.
9 der Juridica, im Nienburger Verzeichnis von 1473 unter der Signatur H
XIIII beschrieben worden[24].
Sie muß noch vor der endgültigen (75) Aufhebung Nienburgs
(1562) während des langdauernden Prozesses der Säkularisation
des Klosters in die Hände des Flacius Illyricus gelangt sein, dessen
eigenhändigen Namenszug sie fol. lr am unteren Rand trägt
und der sie schon in der ersten Auflage seines Catalogus testium veritatis
(Basel 1556) als in seinem Besitz befindlich erwähnt[25].
Mit der übrigen flacianischen Bibliothek kam die Handschrift 1597
in den Besitz der Wolfenbütteler Herzoge, wurde Stiftungsgut von deren
Helmstedter Universitätsgründung (1614) und gelangte 1809 mit
dem gesamten Handschriften-Fonds der Helmstedter Universitätsbibliothek
wieder nach Wolfenbüttel[26].
(76)
Der
für uns wichtige Bezugspunkt in der Besitzgeschichte der Handschrift
ist die Person des Nikolaus Glusen. Der in Diensten Erzbischof Albrechts
IV. von Magdeburg stehende Kleriker mit dem Magistergrad - die Zusammensetzung
der Sammlung läßt auf einen Physikus schließen -, spätestens
seit 1388 Prior der Kloster Nienburg gehörigen sog. Kaldenkerke in
dem noch zu Lebzeiten Glusens wüst werdenden Ort Asmersleven bei Badeborn
(Kreis Ballenstedt), war in Bernburg in Sachsen beheimatet, wo ihm zusammen
mit seinem Bruder Hans eine Reederei gehörte[27].
Aus derselben Stadt stammt Hinricus Labus alias dictus de Saxonia, canonicus
ecclesie Bastliensis,
also unser Heinrich von Sachsen, auch er ein
physicus. Glieder beider Familien sind einvernehmlich handelnd in Bernburg
urkundlich nachweisbar; es gibt sogar Anhaltspunkte für ein Verwandtschaftsverhältnis
– Neffe-Onkel – zwischen Nikolaus und Heinrich. Für enge Beziehungen
zwischen beiden zeugt aber vor allem die Tatsache, daß sich im Handschriftenverzeichnis
Glusens von Heinrich verfaßte Werke z. T. in mehrfacher Abschrift
finden, Heinrich als einziger Autor mit vollem Namen unter Beifügung
seiner Würde als Basler Domkanoniker - wie oben zitiert – genannt
wird, Nikolaus Glusen Aufzeichnungen bestimmter Einkünfte" (copie
quorundam reddituum) Heinrichs besaß, "die er nur von diesem
erhalten haben kann"[28].
Gleiche Herkunft, eventuelle verwandtschaftliche (77)
Beziehung,
auffallende
Hervorhebung, ja schon die bloße Nennung von Werken Heinrichs im
Handschriftenkatalog Glusens lassen zwingend darauf schließen, daß
die in Glusens Besitz befindlich gewesene Handschrift mit Straßburger
Materialien, die schon für sich betrachtet Heinrich von Sachsen als
Erstbesitzer erkennen ließ, von diesem und keinem anderen an Nikolaus
Glusen gelangt ist[29].
Nach
Glusens Beschreibung muß die Handschrift spätestens zur Zeit
der Niederschrift des Katalogs ihre heutige Gestalt gehabt haben, d. h.
nicht mehr wie ursprünglich in zwei Faszikeln aufbewahrt worden sein;
das Zusammenbinden der beiden Teile könnte recht gut Heinrich von
Sachsen selbst nodi besorgt haben. Sodann geben die Einträge in Glusens
und im Nienburger Verzeichnis - wenn auch höchst unvollkommen -Aufschluß
über die heute zwischen fol. 124/125 fehlenden Partien: Dies sind
neben dem Schluß von Gloriosam ecclesiam und dem Beginn der
Eckhart-Sätze Textstücke „gegen die Minoriten“ mit einer Regelerklärung,
„gegen vom Teufel Besessene“ (= De cons. D. 5 c. 11 ?), „gegen Wahrsager“
(sortilegi; = C. 26 q. 5 c. 10 ?), und ein „Privileg für Begarden
und Beginen“, von dem man gern Näheres wüßte[30].
Der
Textverlust der Handschrift ist demnach erst nach 1473 eingetreten,
ver-mutlich bei irgendeinem Bindevorgang, bei dem das zwischen fol. 124
und 125 befindlich gewesene Einzel- oder Doppelblatt (viel mehr
wird es wohl nicht gewesen sein) verloren gegangen ist. Zu
Mosheims Zeiten muß das bereits geschehen gewesen sein, denn er vermochte
die deutschen Eckhartsätze am Schluß der Handschrift bereits
nicht mehr zu identifizieren, veröffentlichte von ihnen auch nur das,
was heute noch vorhanden ist.
Soviel
zu Form, Inhalt und Herkunft der Handschrift. Der Reichtum des dort vereinigten
Materials, die Bedeutung ihres Auftraggebers und Glossators machen sie
zu einer Quelle ersten Ranges für die folgende Untersuchung. (78)
2.
Die Straßburger Beginenverfolgung unter Bischof
Lamprecht
von Brunn 1374
Die
historisch belangreichsten Textstücke des Mendikanten-Dossiers sind
Dokumente zur Straßburger Beginenverfolgung. BeginenQuellen in einem
MendikantenDossier – das mag auf den ersten Blick überraschen; aber
der überlieferungszusammenhang spiegelt – wie noch zu zeigen sein
wird – exakt den historischen Sachzusammenhang. Die Dokumente umfassen
den Zeitraum vom Pontifikat Bischof Johanns I. (1306–1328) bis zu dem Lamprechts
von Brunn (1371–1375), also beinahe das gesamte 14. Jahrhundert. Die Verfolgung
unter Lamprecht von Brunn hatte der Glossator unserer Handschrift, Heinrich
von Sachsen, als Zeitgenosse miterlebt und zum Schluß wahrscheinlich
sogar mitgestaltet. Sie soll zum Ausgangspunkt der Darstellung gewählt
werden, weil ihr Verlauf am wenigsten bekannt ist, vor allem aber weil
sich aus ihrer Analyse die wichtigste Fragestellung dieser Untersuchung
ergibt: Das Problem der Beziehung zwischen Beginenverfolgung und Mendikantenstreitigkeiten.
Johann
Lorenz Mosheim hat die Verfolgung unter Lamprecht von Brunn als erster
aufgrund des Materials unserer Handschrift darstellen wollen, doch kam
ihm der Tod zuvor; Robert Lerner, den ich auf die Handschrift hingewiesen
hatte, gab einen kurzen Abriß der Verfolgung, verzichtete jedoch
bewußt darauf, alle einschlägigen Dokumente heranzuziehen und
auf ihre Hintergründe näher einzugehen[31].
(1)
Das erste und wichtigste, zudem einzig datierte Dokument hatten bereits
Hermann Haupt und Ignaz von Döllinger der Forschung aus überlieferungen
außerhalb der Wolfenbütteler Handschrift zugänglich gemacht[32]:
Am 19. Aug. 1374 veröffentlichte Lamprecht von Brunn[33],
(79)
seit
1371 April 28 Bischof von Straßburg, einen „Prozeß“
gegen pro-phane multitudinis mulieres, que vulgariter eciam Begine et
quedam eciam ex eis soreres seu swestriones vel aliis nominibus appellantur[34]. Er
wirft ihnen vor, den auf dem Konzil von Vienne (1311/12) verworfenen status
Beginarum - gekennzeichnet durch das Fehlen einer approbierten Regel
und dadurch klarer ObödienzVerhältnisse – zu bekleiden[35],
sich von anderen Laien durch besondere Tracht zu unter(80)scheiden
– ein Merkmal approblerter Orden[36]
–, Konventikel zu bilden, in konventartigen Gemeinschaften zusammenzuleben,
ohne Not zu betteln, sich gegenseitig oder den von ihnen selbst gewählten
Oberen (sie werden hier wie anderswo marthe genannt)[37]
die Sünden zu beichten und von diesen – statt von Pfarrern – Buße
in
oracionibus et plagis, quas disciplinas vocant, zu empfangen – claves
ecclesie sibi fallaciter usurpantes –, und schließlich, last
not least, ohne Erlaubnis des zuständigen Pfarrpriesters oder ohne
dazu besonders privilegiert zu sein dampnabili temeritate sich von
Mendikanten die Eucharistie spenden zu lassen. Den Beschuldigten wird –
gerechnet vom Tag der dritten kanonischen Mahnung an, die an den drei folgenden
Sonn- und Feiertagen zu ergehen hätte – eine Frist von sechs Tagen
gesetzt, binnen welcher sie ihre Unsitten abzustellen hätten, und
von vierzehn Tagen, sich von der ipso facto bestehenden Exkommunikation
zu lösen; andernfalls drohe ihnen eine Inquisition.
Der
Prozeß nahm eine, wohl nicht die Beteiligten, aber den modernen Historiker
überraschende Wendung, der bislang nur auf das eben skizzierte Dokument
angewiesen war; denn hier ist im wesentlichen allein von Beginen im Sinn
der ClementinenKonstitution Cum de quibusdam mulieribus die Rede[38],
und nur indirekt läßt sich daraus, daß die unerlaubte
Sakramentenspendung von Mendikanten vorgenommen worden sein sollte, schließen,
daß die Bettelorden zumindest mitbetroffen waren. (81) Ober
deren überaus heftige Reaktion und den dadurch bedingten weiteren
Verlauf des Prozesses unterrichten vier Schriftstücke, die erst durch
die Wiederentdeckung der Wolfenbütteler Hs. 311 Helmst. bekannt geworden
sind.
(2)
In einer „Protestnote“[39],
ausgefertigt von den religiosi mendicancium ordinum von Stadt und
Diözese Straßburg – also nicht von einem einzelnen Orden, sondern
von einer Art Interessengemeinschaft aller Bettelorden, wie sie um diese
Zeit im Oberrheingebiet auch andernorts zu beobachten ist[40]
–, wird rundweg bestritten, daß der Prozeß irgendwie substantiell
begründet sei, und es wird bewegte Klage geführt, daß die
Bettelorden und die unter ihrem Schutz stehenden Frauen unter den Folgen
des Prozesses schwer zu leiden hätten.
Im einzelnen wird Anstoß genommen, 1. daß der Personenkreis der Beschuldigten nicht scharf genug umrissen wird, so daß ohne Unterschied ehrbare, von jedem Vorwurf, jeder Schuld und jedem Verdacht freie Frauen, das sind Drittordensangehörige et plures alie vulgari vocabulo Beginarurn nuncupate, sub constituctone concilii Viennensis minime comprehense, vom Gottesdienst und den Sakramenten ausgeschlossen würden, genau wie schuldige – falls es überhaupt schuldige Frauen im Sinne des Prozesses gebe, wovon den Bettelorden nichts bekannt sei; 2. daß infolge der unterschiedslosen Diskriminierung der Beginen den Bettelorden, die sie schützten, unterstellt werde, sie begünstigten die im „Prozeß“ angeprangerten Exzesse und seien ipso facto selbst exkommuniziert. 3. Der im Prozeß expressis verbis erhobene Vorwurf, Mendikanten hätten an nicht Privilegierte bzw. ohne Sondererlaubnis des Ortsgeistlichen Sakramente ausgeteilt, wird kategorisch zurückgewiesen. 4. Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht - was uns unten noch beschäftigen wird[41] -, daß eine nondum lapsis sex annis, d. h. also etwa zwischen August 1368 und August 1369 stattgefundene Visitation durch einen (päpstlichen) Inquisitor und bischöfliche Kommissare in derselben Angelegenheit die Unschuld der Beklagten festgestellt habe. Die Form des Verfahrens wird als unkanonisch gegeißelt, da der processus absque omni accusacione, denunciacione et inquisicione vorgenommen worden sei; entschlossen kündigen die Orden ihre Bereitschaft an, ihre eigene und die Sache der ihnen schutzbefohlenen Frauen in einem korrekten Ver(82)fahren zu vertreten. Die Bettelorden beantragen, den Prozeß zu widerrufen.
(3)
Wie sich die Mendikanten einen Widerruf des bischöflichen processus
vorstellten,
zeigt der Entwurf einer „Klarstellung“, die Heinrich von Sachsen mit Quidam
advocatus fratrum ista proposuit glossierte[42].
Sie sah vor, daß 1. die im Prozeß erhobenen Vorwürfe nicht
den Beginen schlechthin und insgesamt gelten sollten, sondern nur denen,
auf die sie konkret und nachweislich zuträfen. 2. Nur namentlich Exkommunizierte
seien von den heiligen Handlungen auszuschließen; solche Personen
müßten jedoch - soweit sie sich nicht von selbst schuldig fühlten
- erst per inquisicionem festgestellt werden. 3. Personen mit approbierter
Regel -dazu zählen incluse mit der Augustin wie der Franziskusregel
„und ähnliche“, d. h. förmliche Drittordensangehörige und
Beginen gewissermaßen mit „privater“ Regel wie die den Dominikanern
unterstehenden Konvente Innenheim, Offenburg und „zum Turm“[43]
- seien von vornherein vom Prozeß nicht betroffen. 4. Der an die
Mendikanten gerichtete Vorwurf unerlaubter Sakramentenspendung ziele nicht
auf einen konkreten Mißstand, sondern sei rein als Eventualität
zu verstehen; die Sakramentenspendung an Drittordensangehörige sei
davon ausdrücklich nicht betroffen.
Eine
solche „Richtigstellung" hätte in der Tat die vollständige Kapitulation
des Bischofs bedeutet. Daß es zu ihr nicht kam, oder richtiger: nicht
in dem von den Mendikanten erstrebten Umfang kam, zeigen die letzten beiden
hier noch zu betrachtenden Schriftstücke.
(4)
Das eine ist ein inquisitorisches Frageformular für Beginen[44],
das einzige, das wir kennen, wie Robert Lerner zu Recht feststellte,
der es auch im einzelnen schon beschrieb[45],
so daß ich mich hier kurz auf das Wichtigste beschränken kann.
Das Formular gliedert sich, grob gesehen, in drei große Komplexe
von Einzelfragen: a) Die Fragen 1-10 sind überwiegend an die Dekretale
Cum
de quibusdam mulieribus angelehnt; thematisch betreffen sie in erster
Linie das Problem der Obödienz: Gehören die Befragten einem approbierten
Regelverband an oder nicht? Zu wem stehen sie in einem geistlichen Schutz-
und Gehorsamsverhältnis? b) Frage 11 beinhaltet nichts anderes als
die in Frageform umgesetzten „Exzesse“ und „Irrtümer“, die in der
Clementinen Dekretale Ad nostrum den Begarden und Beginen zur Lastgelegt
(83)
wurden[46].
c) Ahnlich wiederholen (und ergänzen) die restlichen Fragen (12-20)
die im Prozeß Bischof Lamprechts erhobenen Vorwürfe. Nur die
letzte Frage nach einem Buch mit dem Titel dz buoch von den nùn
feilsen bietet über den Prozeß hinausgehendes Material;
es wird darauf noch ausführlich zurückzukommen sein[47].
(5)
Dem anderen Schriftstück, einem Rundschreiben an den Pfarrklerus[48],
gab Heinrich von Sachsen verschiedene überschriften: Quid debeant
plebani in cancellis suis de statu Beginarum pronunciare et de domini episcopi
processu recitare bzw. Quid sit faciendum plebanis pro excusacione
mendicancium.
Die einleitenden Worte: Item domini mei plebani, ante
publicacionem processus domini episcopi finito sermone dicatis, verraten,
daß der Absender nicht der Bischof selbst, aber doch eine autoritative
Person war; man wird kaum in der Annahme fehl gehen, daß es sich
um den Vikar des Bischofs handelt.
Es
ist wie alle nach dem „Prozeß“ behandelten Schriftstücke undatiert,
erlaubt aber eine ziemlich präzise zeitliche Einreihung. Es setzt
inhaltlich, wie gleich noch zu zeigen sein wird, die Demarche der Mendikanten
voraus, ist aber eine Anweisung für den Modus der Publikation des
bischöflichen „Prozesses“, für die, wie wir sahen[49],
die drei auf den 19. August folgenden Sonn- und Feiertage vorgesehen waren.
Da der gemeinsame Protest der Bettelorden frühestens nach der erstmaligen
Verkündung des „Prozesses“ mit den entsprechenden Konsequenzen für
die Beginen erfolgte, wird das erläuternde Rundschreiben an den Pfarrklerus
zeitlich vor einem der beiden folgenden Sonntage, also vor dem 27. August
bzw. 3. September 1374 anzusetzen sein. In der relativen Chronologie der
hier besprochenen Schriftstücke ist der mendikantenfreundliche Entwurf
der „Klarstellung“ zwischen den Protest der Orden und das Rundschreiben
einzureiben. Vom Frageformular läßt sich nur sagen, daß
es in die unmittelbare zeitliche Umgebung all dieser Schriftstücke
gehört, sicherlich aber nicht vor dem processus selbst formuliert
wurde (auf dessen mandata es eingangs verweist), sondern eher sogar
kurz vor Ablauf der den Beginen gesetzten Sechs- bzw. 14-Tages-Frist in
Erwartung einer Inquisition; am nächsten liegt freilich, es entsprechend
seiner Einreihung in der Wolfenbütteler Handschrift vor dem Rund(84)schreiben
anzusetzen. Alle hier behandelten mit dem Prozeß direkt in Verbindung
stehenden Dokumente sind also im Zeitraum zwischen dem 19. August und den
ersten Septembertagen 1374 entstanden, und zwar - mit Ausnahme allenfalls
des Interrogatoriums - in der Reihenfolge, in der sie in der Wolfenbütteler
Handschrift überliefert sind.
Seinem
Inhalt nach ist das Rundschreiben ein seltsam zwiespältiges Produkt,
in dem der Absender Verhaltensmaßregeln gibt, daß und wie die
Pfarrer ihren Pfarrkindern einerseits zu erklären hätten, warum
und mit welchen Kautelen überhaupt gegen Beginen vorgegangen werde,
warum das andererseits - wenn die Beschuldigten wirklich so übel,
wie behauptet, lebten - nicht schon längst geschehen sei. Die Antwort
auf die letztere Frage ist entwaffnend: Pfarrer und Bischöfe seien
ahnungslos gewesen. Nicht einmal die Mendikanten hätten etwas von
defectus
und
errores
gewußt
(das schreiben sie ja in ihrer „Protestnote“)[50],
und wenn es denen schon verborgen geblieben sei, multo maius dominus
episcopus et nos ignoramus, quia pauci legerunt constitucionem pape super
illo puncto.
Schon
dieser eine Satz verrät, zu welchem Kompromiß Bischof und Mendikanten
gelangt waren: Die Mendikanten bestehen nicht mehr auf der vollen Rücknahme
des Prozesses „mangels Masse“, wie sie so laut stark verkündet hatten,
aber auf der Grundlage ihres Einspruchs wird die Aussage des Prozesses
auf die Personen eingeschränkt, die nicht unter dem direkten Schutz
der Bettelorden stehen, genauer gesagt: die nicht Drittordensangehörige
sind; undeutlich bleibt, ob dazu auch Angehörige von Konventen mit
„privater“ Regel gehörten, wie Innenheim, Offenburg und „zum Turm“.
Ausdrücklich wird deshalb „denen von der dritten Regel“ das Recht
auf Sakramentenempfang und Beichte bei den Mendikanten bestätigt -
auch ohne besondere pfarreiliche Erlaubnis. Und ganz entsprechend dem Entwurf
der „Klarstellung“ wird dem Bischof als Motiv für sein drastisches
Vorgehen unterstellt, er habe nicht die frommen (devotas) Beginen,
sondern nur die errantes et oves morbide, que inficiunt alias per suam
malam doctrinam treffen wollen, nur die Guten von den Schlechten zu
scheiden sei seine Absicht gewesen. Das heißt konkret, daß
der Bischof vom generellen Verbot des Beginenstandes mit Berufung auf die
Dekretale
Cum de quibusdam mulieribus abging und es entsprechend
den späteren modifizierenden und präzisierenden Erlassen Johanns
XXII. zum Beginenproblem[51],
auf die sich (85) die Bettelorden in ihrem Protest beriefen, allein
auf die häretischen und die störrischen (inobedientes) Beginen
einengte, die sich nicht – wie „fast alle“ - der Korrektur des bischöflichen
Vikars in Gehorsam unterworfen hätten, ja die sogar geflohen wären,
um nicht gehorchen zu müssen.
Dieser
Personenkreis wird nur noch sehr klein gewesen sein. Er betraf de facto
nicht einmal häretische Beginen - das hat Robert Lerner richtig beobachtet[52]
-, denn von Häresien ist im „Prozeß“ Bischof Lamprechts mit
keinem Wort die Rede, vielmehr geht es um die Obödienz, d. h. um die
Tatsache, daß sich zahlreiche Frauen der geistlichen Aufsicht des
Pfarrklerus entzogen hatten; die Vorwürfe gipfelten in der Usurpation
der claves ecclesie. Denselben Tenor verraten das Interrogatorium,
wo kaum ohne Grund die ersten sechs Fragen auf die geistliche Aufsicht,
die Obödienz zielen, und das Rundschreiben. Doch während der
„Prozeß“ stillschweigend die Drittordensangehörigen miteinbezieht
und dadurch überhaupt seine Brisanz erhält, werden die Terziaren
im Rundschreiben ausdrücklich ausgenommen. Es geht am Ende also nur
noch um die „freien“ Beginen ohne feste Obödienz.
Die
Dokumente belegen, daß es solche Frauen noch 1374 gegeben hat - und
die Mendikanten sehen sich gezwungen, für die ihnen unterstehenden
„beginenverdächtigen“ Frauenkonvente Belege von deren Regelzugehörigkeit
zu erbringen[53]
-, aber sie sind zu dieser Zeit in Straßburg (86) nur noch
eine verschwindende Minderheit. Durch Untersuchungen von Dayton
Phillips wissen wir, welch enge Beziehungen zwischen dem Straßburger
Beginenwesen als ganzem und den Bettelorden - d. h. konkret: den
Dorninikanern und besonders den Franziskanern - bestanden, so daß
man geradezu von einer untrennbaren Einheit beider sprechen kann[54].
Nach 1317/19 - der ersten Verfolgungswelle -, als die Beginenkonvente in
Straßburg (weniger anderswo)[55]
förmlich aus dem Boden schossen - Dayton Phillips zählt nicht
weniger als 34 Konvente (von insgesamt 85), die allein zwischen 1320 und
1350 entstanden (vorher waren es nur 20)[56]
- befolgte die weitaus überwiegende Zahl der „Samnungen frommer Frauen“
eine Drittordensregel oder war zumindest mittels statutenmäßig
verankerter geistlicher Aufsicht einem der beiden großen Bettelorden
affiliiert. Allein die erdrückende Zahl der Konvente, die nachweislich
den Bettelorden unterstanden - die Zahl der allein oder in kleinen Gruppen
zusammenlebenden Einzelbeginen, vor 1317/19 die Regel, war nach diesem
Zeitpunkt nur noch sehr gering, doch auch hier kann Dayton Phillips in
vielen Fällen enge Beziehungen zu den Mendikanten nachweisen[57]
- genügt, um die Wechselbeziehung zwischen Bettelorden und Beginenstandzu
belegen. Erst wenn man sich klarmacht, wie eng Beginen und Bettelmönche
in Straßburg miteinander (87) verbunden waren, wird die Reaktion
der Mendikanten auf den Generalangriff gegen die Beginen überhaupt
verständlich.
Dann
verwundert es auch nicht, daß die ganze Aktion sichtlich im Sande
verlief; denn was weiter geschah, erfahren wir nicht. Da die Terziaren
nicht mehr betroffen waren, die „freien“ Beginen nach Ausweis des Rundschreibens
sich zumeist unterwarfen und andere flohen, kann das Schweigen der Quellen
über den Erfolg der so unglücklich begonnenen Unternehmung wohl
nur bedeuten, daß sie sich als Schlag ins Wasser erwies und recht
schnell abgebrochen wurde.
________
Wie
kam es zu diesem Prozeß? Wo liegen seine Ursachen? Wer war die treibende
Kraft? Um mit der letzten Frage zu beginnen: War es der Bischof selbst?
Für seine wenig mendikantenfreundliche Haltung ließe sich als
Argument lediglich ein Schreiben Gregors XI. vom 6. Mai 1371 beibringen[58],
das den Dominikanern den unerlaubten Verkehr mit den Nonnen ihres Ordens
untersagte und im Zusammenhang steht mit einem Straßburg jahrelang
beschäftigenden Skandal um die (Dominikaner-)Nonnen von St. Marx,
St. Nikolaus und St. Katharina[59],
die ihren dominikanischen Beichtvätern schwere sittliche Verfehlungen
vorgeworfen hatten und sich aus dem Ordensverband lösen wollten, im
Prozeß an der Kurie dann aber doch unterlagen; dieses Schreiben wird
kaum ohne Kenntnis, wenn nicht gar mit Zutun Lamprechts entstanden
sein, der nur wenige Tage zuvor, am 28. April 1371, der Stadt Straßburg
seine Ernennung zu ihrem Bischof aus Avignon mitgeteilt und sich nachweislich
auch noch. am 29. April dort aufgehalten hatte[60].
Hinzu kommt, daß man ihm als engem Berater Karls IV., an dessen berühmten
Ketzerdekreten aus dem Jahre 1369 er - wie seine Unterschrift zeigt - beteiligt
war[61],
kaum Beginenfreundlichkeit unterstellen mag. Aber spätestens seit
dem 28. April 1374, als er von Gregor XI. mit dem Bamberger Bistum providiert
wurde, dürfte er andere Sorgen gehabt haben, als in seinem Straßburger
Sprengel, der ihm erst am 27. August 1374 – zehn Tage nach Publikation
des Beginenprozesses - vom Papst zur Administration übertragen wurde,
innere Wirren auszulösen, wenn er auch offenbar nichts unternommen
hat, sie zu verhindern. Die Annahme hat viel für sich, daß die
in unserem Mendikanten-Dossier überlieferte Be(88)stellung
Heinrichs von Sachsen - der nachweislich das Vertrauen des hohen Straßburger
Klerus wie der Mendikanten besaß - zum Generalvikar in spiritualibus[62]
die Wogen der Erregung glätten sollte und das Ende der Beginenverfolgung
des Jahres 1374 ankündigte.
Wenn
nicht der Bischof selbst der Initiator, vielmehr spätestens seit Ernennung
des maßvollen Heinrich von Sachsen sogar auf Ausgleich bedacht war,
wer dann? Die Frage ist wiederholt gestellt worden und eine der Antworten
war: Der bischöfliche Offizial Reinbold Vener von Schwäbisch
Gmünd[63].
Als Beleg dafür dient ein in seinem Namen am 30. Dezember 1374 ausgestelltes
Vidimus eines Schreibens Gregors XI. vom 7. April des gleichen Jahres[64],
das mit dem Beginenprozeß wohl in der Tat in Zusammenhang steht -
aber anders, als man bisher meinte[65].
In diesem Schreiben nämlich, gerichtet an die Erzbischöfe von
Köln, Trier, Mainz und deren Suffragane (also auch an den Straßburger
Bischof), nimmt der Papst die ehrbaren und frommen Beginen und Begarden
in Schutz - Namen werden vermieden; es heißt nur persone pauperes
utriusque sexus, que humiliter et honeste in paupertate et castitate vivunt[66]-,
befiehlt jedoch ausdrücklich den Adressaten, Untersuchungen zu veranlassen,
die die Trennung der Rechten von den Schlechten erlaubten; letztere solle
man korrigieren, erstere gewähren lassen, ihn selbst informieren.
Das sind ziemlich genau die Gesichtspunkte, nach denen die Mendikanten
den „Prozeß“ Lamprechts geführt wissen wollten und nach denen
er auch schließlich durchgeführt wurde. Es ist anzunehmen, daß
das Schreiben schon vor dem 19. August zur Kenntnis des Straßburger
Bischofs gelangte, dieser weisungsgemäß eine Untersuchung anordnete,
zu deren Durchführung der damit betraute Mann aber dann die falschen
Maßnahmen ergriff. Demzufolge hätte dieses eigentlich zugunsten
der Beginen ausgestellte Papstschreiben in Straßburg (89)
deren
erneute Verfolgung ausgelöst. Die Vidimierung des päpstlichen
Schreibens auf Wunsch von vier als pauperes
bezeichneten Männern,
Vertretern also der gleichfalls persone pauperes genannten Beginen
und Begarden, ist jedoch am 30. Dezember 1374 schon nichts mehr als allenfalls
ein demonstrativer Akt, durch bischöfliche Justizorgane öffentlich
jene Richtlinien feststellen zu lassen, die der Bischof selbst in dem unter
seinem Namen publizierten „Prozeß“ anfangs so gröblich mißachtet
hatte. Für den bischöflichen Offizial allein aus diesem Akt der
Vidimierung, der zu seinen normalen Amtspflichten gehörte[67],
irgendeine Beteiligung am Beginen-„Prozeß“ abzuleiten, ist verfehlt;
und weitere Zeugnisse gibt es nicht, die in diese Richtung weisen.
Anders
steht es mit einer Bemerkung in einer Handschrift der Staatsbibliothek
München,
Clm 14216, die den „Prozeß“ Bischof Lamprechts folgendermaßen
einführt[68]:
„Beseelt von diesen und anderen apostolischen Erlassen, erwirkte der Herr
Martin,
Priester aus Böhmen, - da er kraft apostolischer Autorität
in bestimmten Teilen Deutschlands zum Ketzerinquisitor bestellt und vom
Herrn Lamprecht, Bischof von Straßburg, zur Ausübung seines
Amtes nach Straßburg berufen worden war und ebendort entdeckt hatte,
daß sich zahlreiche Ketzer unter jenen, die sich der dritten Regel
des hl. Franz
zu unterstehen rühmten, verbargen und ihre Nichtswürdigkeiten
tarnten – daß das folgende „Privileg“ in der genannten Diözese
verkündet und von allen strikt beachtet werde“.
An
der Seriosität der einführenden Worte könnten Zweifel insofern
geweckt werden, als sich der Hinweis auf vorausgehende „apostolische Erlasse“
neben Johanns XXII. gegen die Fraticellen gerichteter Bulle (90)Sancta
Romana nur auf zwei Verfügungen Bonifaz' IX. von 1394 Januar 7
und 1396 Januar 31 beziehen kann[69],
die mit der zwanzig Jahre zuvor stattfindenden Beginenverfolgung in Straßburg
sicher nichts zu tun haben.
Man muß
diese Worte aber nicht auf die Goldwaage legen, denn es hat tatsächlich
in Straßburg einen Martin gegeben, auf den die Beschreibung im Clm
14216 zutreffen könnte: In einer Glosse zu einem – soviel ich weiß,
bisher unbekannten - Schreiben des päpstlichen Legaten für Deutschland,
Böhmen und Ungarn Johannes von Cardaillac, Titularpatriarch von Alexandrien,
ausgestellt in Breslau 1372 März 1, in dem ein Streit zwischen Mendikanten
und Pfarrklerus im Bereich der Minoritenkustodie Meißen in überaus
vorteilhafter Weise zugunsten der ersteren entschieden wurde[70],
teilt Heinrich von Sachsen mit: Nota, Gregorius undecimus retractavit
omnes processus istius domini Iohannis patriarche, et precipue, ubi concessit
fratribus, quod possent audire confessiones in ecclesiis parrochialibus
sicut alii sacerdotes seculares, ut retulit michi dominus Martinus quondam
vicarius domini episcopi Lamperti Argent(inensis). Beide Nachrichten
stützen sich gegenseitig: Ein päpstlicher Inquisitor, vom Straßburger
Bischof zu dessen Stellvertreter berufen und mit der Abhaltung einer vom
Papst angeordneten Inquisition betraut, der - nach beiden Zeugnissen alles
andere als ein Mendikantenfreund - dann der Untersuchung jene Wendung gab,
die sie zu einer förmlichen Beginenverfolgung werden ließ -
das könnte gut stimmen. Auch seine böhmische Herkunft bzw. Heimat
scheint glaubhaft, würde sie doch nicht nur die Kenntnis eines im
böhmischen Herrschaftsbereich entschiedenen Konfliktes in Straßburg,
sondern vor allem auch die Abschrift des böhmischen Inquisitorenhandbuchs
in unserer Handschrift erklären: Beides könnte der böhmische
Priester und Inquisitor Martin, als bischöflicher Vikar nach Straßburg
berufen, recht gut dorthin vermittelt haben, und zwar an Heinrich von Sachsen,
den Auftraggeber und Glossator unserer Handschrift, der nach eigenem Bekunden
mit Martin in persönlichem Kontakt stand und dessen Nachfolge im Vikariat
antrat[71].
(91)
Jener
böhmische Priester und Vikar Lamprechts dürfte außerdem
identisch sein mit dem späteren berüchtigten Begarden- und Waldenserverfolger
Martin von Prag (wie auch allgemein angenommen wird)[72].
Von ihm wissen wir, daß er Altarpriester der Prager Teynkirche war,
der Hauptpfarrei Prags; vor allem aber ist noch 1399 seine Verbindung mit
Bischof Lamprecht bezeugt, der ihn auch an seiner Bamberger Wirkungsstätte
mit Inquisitionen betraute[73].
Wäre
demnach mit dem böhmischen Priester und bischöflichen Vikar Martin
von Prag die treibende Kraft der Straßburger Beginenverfolgung von
1374 namhaft gemacht, so ist zu fragen, ob der dadurch provozierte Konflikt
mit den Mendikanten, gegen die dieser Schlag mittelbar gerichtet war, allein
auf den leichtsinnigen Einfall eines Landfremden zurück zuführen
ist, oder ob er nicht vielmehr in Straßburg Tradition hatte, sich
auch als ein erneuter Ausbruch in die Kette lang schwelender Zwistigkeiten
zwischen Mendikanten und Pfarrklerus einordnen läßt, wie sie
auch andernorts zu beobachten sind. In der Tat ist das Verhältnis
zwischen Bettelmönchen und Säkularklerus in Straßburg von
Anfang an notorisch schlecht gewesen[74].
Der in den Dokumenten zur (92) Beginenverfolgung 1374 zutage tretende
Eifer des Pfarrklerus, die Gelegenheit zu nutzen, ja die Voraussetzungen
durch ständige Hetze zu schaffen, um die verhaßten Nebenbuhler
in der cura animarum bei den „freien“ Beginen und den Drittordensangehörigen
aus dem Rennen zu werfen, läßt sich, wie zu zeigen sein wird,
schon früher im Zusammenhang mit der ersten Beginenverfolgung 1317/19
in Straßburg beobachten.
Hier
sind zweifellos die tieferen Ursachen des Konfliktes von 1374 zu suchen,
doch ist zu betonen, daß der auslösende Faktor nicht eine zur
Entladung drängende Spannung zwischen Pfarrklerus und Mendikanten
war - deren Zerwürfnis bleibt im Hintergrund -, sondern eine päpstliche
Verfügung, die ein Zelot mißbrauchte. Sein Vorhaben scheiterte
daran, daß sich das Beginenwesen in Straßburg unter dem Schutz
der Franziskaner und Dominikaner zu einer lebensfähigen, zwar stets
gefährdeten und vom Säkularklerus argwöhnisch beobachteten,
aber notgedrungen geduldeten und auch rechtlich sanktionierten Institution
entwickelt hatte, die imstande war, auch einem harten Sturm zu trotzen.
Die Wurzeln dieser Entwicklung reichen in die Zeit der ersten Verfolgung
1317/19 zurück, die nunmehr untersucht werden soll.
3.
Die Beginenverfolgung unter Bischof Johann I. von Straßburg
1317/19
Zu
der sich über die Jahre 1317-19 erstreckenden ersten Straßburger
Beginenverfolgung gibt es eine Fülle von Dokumenten, die fast alle
im Mendikanten-Dossier Heinrichs von Sachsen - manchmal allein dort - überliefert
und zum Teil daraus schon von Johann Lorenz Mosheim veröffentlicht
worden sind[75];
manches, das Mosheim einem Abschnitt seines Werkes vorbehalten hatte, zu
dem er nicht mehr kam[76],
gab Herman Haupt aus einer anderen Handschrift heraus[77],
ein Dokument ist sogar (93) im Original erhalten und von Wilhelm
Wiegand im zweiten Band des Straßburger Urkundenbuches ediert worden[78].
Mit Ausnahme des letztgenannten Stückes sind die Editionen nicht kritisch;
soweit sie allein auf Mosheim beruhen, sogar sehr fehlerhaft[79];
einige, allerdings nur wenige Texte blieben bis heute unbekannt[80].
Es wird deshalb im Anhang das gesamte einschlägige Material kritisch
neu herausgegeben. Viel ist über diese Straßburger Beginenverfolgung
geschrieben worden[81],
dennoch ist bisher weder ihr Verlauf gründlich genug untersucht und
zutreffend oder auch nur vollständig geschildert, noch sind die Ursachen
und das, worum es den Beteiligten und worum es in der Sache eigentlich
ging, befriedigend geklärt worden. (94)
Die
Dokumente lassen klar drei Phasen der Verfolgung erkennen, die man deutlich
voneinander scheiden muß. Die erste betrifft den processus
Bischof Johanns von Straßburg[82]
von 1317 August 13. Zu ihm gibt es drei Dokumente: Die Hauptquelle ist
das Publikationsschreiben des (95) Prozesses selbst, das als einziges
datiert ist[83];
damit eng zusammen hängt eine Artikelserie von Irrtümern, die
im Hinblick auf den theologisch-dogmatischen Aspekt zusätzliches Material
bereitstellt, aber auch als Verständnishilfe gleichgerichteter Aussagen
im Publikationsschreiben von großem Wert ist[84];
das dritte schließlich ist ein undatiertes Schreiben Bischof Johanns
an seinen Wormser Kollegen, das diesen über seine Schritte unterrichtet
und ihn um Amtshilfe ersucht[85].
Das
Schreiben an den Wormser Bischof trägt kein Datum. Mosheim gibt dafür
1318 Juni 26 an und läßt es an Bischof Emmerich von Schöneck
(1307-1318) adressiert sein. Der war um diese Zeit schon tot († 1318 Februar
10), und da Mosheim mit Bestimmtheit keine andere Überlieferung des
Schreibens kannte als die der Wolfenbütteler Hs. 311 Helmst.[86],
dürfte ihm ein Fehler unterlaufen sein, und zwar – wie (96)
Robert
Lerner ansprechend vermutet87wohl
eine Verwechslung mit dem Datum des zweiten im Mendikanten-Dossier folgenden
Schriftstücks, das in der Tat als Zeitpunkt der Ausstellung den Juni
1318 nennt, freilich Vo, nicht VI kln. Iulii.
Die
irrige Datierung des Schreibens an den Wormser Bischof hat bis heute den
Blick dafür verstellt, daß es sich bei dieser ersten Phase der
Beginenverfolgung um eine zeitlich eng begrenzte Aktion gehandelt hat und
nicht das geringste dafür spricht, daß sie sich bis in die Mitte
des Jahres 1318 erstreckte88.
Die Bezeichnung „Beginen“-Verfolgung für diese erste Phase ist allerdings
ungenau. Contra Begehardos wird der processus Bischof Johanns
in der Wolfenbütteler Hs. 311 Helmst. überschrieben, und damit
ist in der Tat der Personenkreis benannt, gegen den sich die Maßnahmen
des Bischofs primär richteten89.
Zwar werden auch swestriones genannt (Varianten: swestrines,
swesters) und der Bischof spricht von sequaces utriusque
sexus, aber unverkennbar sind in erster Linie die Begarden gemeint,
und die Rechtsgrundlage, auf die sich der Bischof beruft, ist das Mainzer
Konzil von 1310, in dem ebenfalls hauptsächlich von Begarden die Rede
ist und nur gleichsam en passant Beginen als deren weibliche Gefolgschaft
mitbehandelt und mitverurteilt werden90.
Wer
sind diese Begarden und ihr weiblicher Anhang91?
Begehardi
und
swestriones
mit
dem Attribut „Brot durch Gott“ - ihr Bettelruf – sind Fremdbezeichnungen,
so nennt sie der vulgus; sie selbst bezeichnen sich als „Kinder (pueri)
bzw.
Brüder und Schwestern von der Sekte des freien Geistes und
der freiwilligen Armut“. Den Begriff „Sekte“ darf man nicht
zu eng verstehen - wie früher des öfteren geschehen92
, er bedeutet (97) einfach „Gruppe von Gesinnungsgenossen“ im Unterschied
zu anderen93.
„Freier Geist“ kennzeichnet das spekulativ-dogmatische, „freiwillige Armut“
das ethisch-rigoristische Element der Bewegung. Letzteres haben sie mit
den Fraticellen gemeinsam, aber darauf sei hier nur am Rande verwiesen.
Wie bei den Fraticellen94
sind unter ihnen Religiose, also Mitglieder approbierter Orden, aber auch
Verheiratete; sie haben keinen einheitlichen, aber doch einen von anderen
unterschiedenen modus vivendi mit eigenen Zeremonien, Konventikeln, besonderer
Kleidung. Eigentümlich ist - wie schon gesagt - ihr Ruf „Brot durch
Gott“, mit dem sie Almosen zu erbetteln pflegen, nicht etwa demütig
und bescheiden in Winkeln und Hausfluren, sondern diesen Bettelruf ließen
sie ganz offen laut in den Straßen ertönen. Sie haben eigene
Schriften und Gesänge, denen das besondere Augenmerk des Prozesses
gilt, denn sie stecken voller Irrtümer. Auf der dogmatischen Seite
liegt denn auch das Schwergewicht des „Prozesses“, der als eines der wichtigsten
Dokumente zur sog. Häresie des freien Geistes die gebührende
Beachtung gefunden hat. Die einzelnen Punkte sind oft und scharfsinnig
analysiert worden95,
so daß ich mich hier auf die Hauptlinien beschränken kann.
Voraussetzung
aller Irrtümer im einzelnen
ist die Grundsehnsucht und das Grunderlebnis der Mystik:
die Vereinigung der individuellen Seele mit Gott. Die konsequente - wenn
auch keineswegs notwendige und auch nicht überall von Mystikern gezogene
- Folgerung daraus ist die Identität Gottes mit der Welt oder dem
Seienden (deus
sit formaliter omne quod est)
- also Pantheismus -, die Grenze zwischen Gott und Mensch
ist damit aufgehoben, man kann den Menschen und seine Handlungen ebensogut
göttlich nennen - im moralischen Bereich heißt das: er ist sündlos (impeccabilis)
-, wie der Mensch Gottes (als des „radikal Anderen“) nicht
bedarf. Ist Gott Alles, so
ist der Weg nicht weit zur Leugnung der Trinität, vor
allem der „besonderen“ Göttlichkeit Christi, und schon gar kein Raum
bleibt mehr für die gnadenvermittelnde Rolle (98) der Kirche
und ihre vielfältigen Einrichtungen und Dogmen, die nur noch zu Hohn
und Spott herausfordern, und es verwundert nicht, dass jemand, der Gott
naturaliter zu „erleben“ meint, den Zugang zu ihm über das Studium
der Evangelien nicht sonderlich attraktiv findet.
Das
sind zweifellos alles sehr radikale Konsequenzen aus dem mystischen Erlebnis,
und es gingen auch keineswegs alle Mystiker so weit in ihren Folgerungen,
aber sie liegen tendenziell gewissermaßen in der „Natur der Sache“;
und
daß um Rechtgläubigkeit so heiß bemühte Mystiker
wie Eckhart und Ruysbroeck in ihrem Versuch einer Synthese von überkommener
Dogmatik und den neu geöffneten Horizonten des Gotteserlebnisses und
der Gotteserkenntnis sehr rasch an die Grenze des Erlaubten stießen
und mit der Inquisition Bekanntschaft machen mußten, ist
ein sicheres Indiz, wie fließend und
unscharf die Grenze zwischen rechtgläubiger und häretischer
Mystik selbst im günstigsten Fall, bei den ketzerischer Neigungen
am wenigsten verdächtigen Persönlichkeiten war. Wenn
daher Robert Lerner in seinem grundlegend wichtigen Buch über die
„Häresie vom Freien Geist“ vor allem am Beispiel der hennegauischen
Mystikerin Marguerite Porete - die selbst als Ketzerin verbrannt wurde
und deren Schrift Miroir des simples ames96,
aufgrund derer sie verurteilt wurde, dennoch anonym in französischen,
italienischen und englischen mystischen Kreisen (seltsamerweise fand sich
bisher keine deutsche Übersetzung) weit verbreitet war und keinerlei
Anstoß erregte – nachweist97,
wie harmlos im Kontext gelesen freigeistige „Glaubensartikel“ klingen,
die im Theologenjargon dogmatisch geschulter Inquisitoren Schlimmstes ahnen
lassen, dann hat er zweifellos etwas Richtiges gesehen und die Vorstellungen
mittelalterlicher Inquisitoren und ihnen allzu unkritisch folgender moderner
Gelehrter von der Frei-Geist-Häresie vielfach als Chimären entlarvt.
Doch geht er zu weit, wenn er meint, auch die im „Prozeß“ Bischof
Johanns von Straßburg sich spiegelnden radikalen Konsequenzen mystischen
Gedankengutes weitgehend auf den oft verteufelten, in Wirklichkeit aber
doch „harmlosen“ Grenzbereich zwischen orthodoxer und häretischer
Mystik reduzieren zu müssen98.Es
gibt (99) im „Prozeß“ Bischof Johanns (und auch in anderen
Quellen) genug Aussagen, die nicht schablonenhaft sind und doch extreme
Positionen gegenüber der kirchlichen Autorität und im
dogmatischen Bereich erkennen lassen. Stilistischer Gleichklang in den
dogmatischen Formulierungen der Verhörsprotokolle ist da nicht immer
ein Gegenargument, zwingt zunächst nur zur Vorsicht bei der historischen
Wertung, ist aber noch kein Indiz für inhaltsleere Topik, sondern
kann ebensogut Identität in der Sache bedeuten. In Straßburg
jedenfalls sehe ich keinen Grund, der Versicherung des Bischofs zu mißtrauen,
daß die von ihm aufgezeichneten Irrtümer auf tatsächlichen
Aussagen der von ihm Verhörten sowie auf „glaubwürdigen
Zeugenaussagen“ beruhen, wenn man auch berücksichtigen muß,
daß diese Aussagen den verfremdenden Filter sprachlicher Umformulierung
und dogmatisch festgelegter Komprimierung passiert haben.
Demgemäß
wäre die erste Phase der Straßburger Beginenverfolgung von 1317/19
als eine Verfolgung radikal-mystischer Begarden und ihres weiblichen Anhangs
zu bewerten, deren Häresie die extreme Ausprägung der in Straßburg
zu dieser Zeit - ca. 1313-22 hält sich Eckhart dort auf99
- ihren ersten Höhepunkt erlebenden Mystik war100.Ursache
der Verfolgung waren die innerkirchlichen Verhältnisse in Straßburg
selbst (also kein Anstoß von außen), die zu Denunziationen
beim Bischof und dessen Einschreiten führten. Betroffen
waren nur die als Häretiker abgestempelten Begarden und ihre weibliche
Gefolgschaft; ausdrücklich ausgenommen wurden die Terziaren und jene
„ehrbaren Beginen sowie alle in Ver(100)bindung mit
approbierten Orden stehenden Personen, die sich nach deren
Anweisung” richteten. Die Aktion verlief blutig101;
zwar schworen viele ab und
andere flohen aus Straßburg, manche aber blieben standhaft, und Bischof
Johann ließ sie nach seinen eigenen Worten dem weltlichen
Gericht übergeben, was ihr Todesurteil bedeutete. Der Erfolg war dauerhaft;
zwar gab es in den 60er Jahren des 14. Jahrhunderts nochmals eine Verfolgung
in Straßburg, die an die hier beschriebene anknüpfte – es wird
noch darauf zurückzukommen sein102
-, aber von Begarden ist künftig in Straßburg expressis verbis
nicht mehr die Rede, und ebensowenig lassen sich die ihnen zur Last gelegten
Irrtümer späterhin noch nachweisen. Die häretisch-freigeistige
Variante der semireligiosen Laienbewegung muß damit noch nicht vollständig
beseitigt gewesen sein – der Argwohn, sie existiere, erlischt während
des ganzen Jahrhunderts nicht103
-, aber sie entfaltete in Straßburg mit Sicherheit nicht entfernt
mehr die Bedeutung, die sie 1317 hatte. Zeitlich scheint die Aktion nur
von kurzer Dauer gewesen zu sein; das Schreiben Johanns an den Wormser
Bischof, das das Ende der Verfolgung in Straßburg anzeigt, steht
auch in seinen Formulierungen dem „Prozeß“ Bischof Johanns so nahe,
daß man das nuper, mit dem die Aktion im Brief an den Wormser
Bischof zeitlich markiert wurde, nicht auf einen allzu langen Zeitraum
beziehen sollte. Der Wormser Bischofsstuhl stand nach dem Tode Emme(101)richs
von Schöneck am 10. Februar 1318bis
zum 5. Juni des gleichen Jahres leer104;
man wird den Todestag Emmeridis als Terminus ante quem für das Schreiben
Johanns an den Wormser Bischof bezeichnen können. Die erste
Phase der Straßburger Beginenverfolgung dürfte
demnach noch vor Ende des Jahres 1317 abgeschlossen
gewesen sein.
Die
zweite und dritte Phase sind gekennzeichnet durch Wirren, die in Straßburg
- der deutschen Hochburg der Beginen nächst Köln – die Publikation
der Clementinen am 25. Oktober 1317105auslöste,
mit ihren harten Bestimmungen bezüglich der freigeistig-häretischen
Begarden und deren weiblicher Gefolgschaft in der Bulle
Ad nostrum wie
gegen den Beginenstand als solchen mit der Dekretale
Cum de quibusdam mulieribus,
wie auch - und die Gleichzeitigkeit dieser restriktiven Gesetzgebung war
ebenso folgenschwer wie sie nicht zufällig war - hinsichtlich der
Mendikanten, deren im 13.Jahrhundert
errungene Privilegien in Aufnahme der Bulle Super cathedram
Bonifaz’
VIII. von 1300mit
dem Dekret Dudum kräftig beschnitten wurden106.
Bis zur Mitte des Jahres 1318ließ
man sich am Ober- und Mittelrhein mit der Verkündung der neuen Gesetze
Zeit, wieuns zweiZirkularschreiben
bezeugen: Am 7.Juni 1318gab
der Mainzer Erzbischof Peter von Aspelt dem Klerus seines Sprengels unter
anderem auch ihm wichtig scheinende Bestimmungen des neuen Gesetzbuches
bekannt107,
am 22. Juli folgte der Straßburger Bischof mit einem Rundschreiben108.
Die Unterschiede sind bemerkenswert und lohnen den Vergleich: Von dem brisanten
Inhalt der Clementinen verkündete Peter von Aspelt nur die harten
Bestimmungen über die Beginen, während er dem Pfarrklerus bezüglich
der Mendikanten lediglich einschärfte, diese freundlich zu behandeln
und keinesfalls contra iustitiam zu bedrücken. Im Gegensatz
dazu bestand das Rundschreiben Bischof Johanns von Straßburg fast
ausschließlich in detaillierten Ausführungsbestimmungen zur
Mendikantengesetzgebung - kein Wort findet sich dort über Beginen.
Welche Reaktionen Peter von (102) Aspelt im Bereich der Mainzer
Erzdiözese mit seinem Beginenverbot auslöste, ist nicht bekannt;
sie werden keine sehr weiten Kreise gezogen haben, denn zumindest in Mainz
und Umgebung selbst zeigten die Untersuchungen Eva Gertrud Neumanns109,
daß die Beginenbewegung dort - verglichen mit Köln und Straßburg
- von recht bescheidenem Umfang war.
Anders
in Straßburg: Zwar zeigt ein Schreiben Bischof Gerhards von Konstanz
(1307-1318 Aug. 19) vom 16. Juni 1318, das er als iudex et conservator
iurium et privilegiorum fratrum Minorum per Alamaniam an seine Amtskollegen
und den Klerus von Konstanz, Basel und Straßburg richtete und worin
er mahnte, die Franziskaner in audiendis secularium confessionibus et
predicacionibus nicht zu belästigen110,
daß das spätere Rundschreiben Bischof Johanns vom 22. Juli lediglich
ein klärendes Wort in bereits spannungsgeladener Atmosphäre war,
aber die Klarheit war für die Bettelorden doch so schmerzlich - vor
allem wohl in finanzieller Hinsicht -, daß sie zunächst versuchten,
die Dekretale Dudum Clemens’ V. in einem ihnen günstigeren
Sinne auszulegen, als der Pfarrklerus hinzunehmen gewillt war. Jedenfalls
kam es schon am 5. August
1318 zu einem eindrucksvollen Bündnis des gesamten Weltklerus
zuzüglich der Mönchsklöster in der Straßburger Diözese
gegen die Dominikaner und Franziskaner, die „die Konstitutionen Clemens’
V.“ excogitatis interpretationibus ac fraudibus exquisitis non tam improvide
quam temere infringere moliuntur111.
Das
Schreiben läßt unschwer erraten, daß die Spannung zwischen
Weltklerus und Mendikanten zur Siedehitze gestiegen war und die mit den
Bettelorden durch so vielfältige Bande verknüpften Beginen geradezu
zwangsläufig berühren mußte.
In
diese Zeit hat man mit guten Gründen einen Briefwechsel zwischen Bischof
Johann von Straßburg und Papst Johannes XXII. datiert, von dem uns
nur das Antwortschreiben des Papstes erhalten ist112.
Daraus geht hervor, daß Bischof Johann um eine authentische Interpretation
der Dekretale Cum de quibusdam mulieribus bat, die in den umliegenden
(103)
Diözesen
- wie die Mainzer Synode vom 7. Juni 1318 bestätigt – als Aufforderung
zur generellen Aufhebung des Beginenstandes verstanden worden war. Das
aber hatte nach Ansicht des Bischofs Ungerechtigkeiten gegenüber jenen
Frauen im Gefolge, deren „lobenswerter Stand“ Frauen höchster und
niedriger Herkunft in excessiva copia -
es wird die enorme Zahl von zweihunderttausend genannt -
vereine, die ein Leben in Keuschheit, gehorsam den kirchlichen Oberen,
teils allein im eigenen oder elterlichen Heim, teils gemeinsam mit Gesinnungsgenossen
führten. So nötig es sei, jene bettelnden, die kirchliche Autorität
in Frage stellenden häretischen Beginen und deren Lehrmeister, die
Begarden, zu verfolgen - der Bischof hat offenkundig von seinen eigenen
Maßnahmen berichtet113
-, so wenig könne man die guten und frommen Beginen mit ihnen auf
eine Stufe stellen. Der Papst pflichtet dem Bischof rückhaltlos bei,
folgt der Unterscheidung zwischen „guten“ und „schlechten“ Beginen - eine
grundsätzliche Entscheidung, die er in allgemeinverbindlicher Form
in der Bulle Racio recta vom 13. August 1318 bekannt gab114.
Die
vollinhaltlichen Übereinstimmungen zwischen Lecte coram nobis,
dem
persönlichen Schreiben an den Straßburger Bischof, und
Racio
recta machen es sicher, daß das persönliche Schreiben entweder
zum gleichen Zeitpunkt oder unmittelbar vor Racio recta expediert
wurde. Den anfragenden Brief Bischof Johanns wird man daher ungefähr
mit der Mainzer Synode, also dem 7. Juni 1318 in Verbindung bringen können,
als die Maßnahmen gegen die Beginen in den Nachbardiözesen anliefen.
Als er am 22. Juli die Clementinen in Auswahl
publizierte, lag ihm jedenfalls die päpstliche Interpretation
von Cum de quibusdam mulieribus noch nicht vor, sonst hätte
er schwerlich diesen Punkt ausgeklammert115.
Konkret
hatte die päpstliche Stellungnahme zur Folge, daß während
(104) der
zweiten Phase der Beginenverfolgung im Jahre 1318in
Straßburg gar nicht verfolgt wurde. Lecte coram nobis läßt
klar erkennen, daß Bischof Johann vor Eintreffen der päpstlichen
Antwort gegen die „guten“ Beginen nichts unternommen hatte - danach hatte
er erst recht keinen Anlaß; und gegen die „schlechten“ Beginen war
er schon 1317vorgegangen.
Doch
diese Generallinie konnte der auf Ausgleich bedachte Bischof - er war sicher
nicht ohne Grund neben dem Erzbischof von Mainz und dem Bischof von Regensburg
(Nikolaus von Ybbs) am 27.November 1318zum
Konservator der Rechte der Minoriten vom Papst eingesetzt
worden116
- nicht lange durchhalten. In die Auseinandersetzungen zwischen Pfarrklerus
und Mendikanten mußten die Beginen zwangsläufig hineingezogen
werden, da sie fast ausnahmslos, wie die Untersuchungen von
Dayton Phillips zeigten, in loserer oder festerer Form unter der Obhut
der Bettelorden standen, und das bedeutete konkret, daß die Beginen
bei ihnen beichteten, die Sakramente empfingen, ihnen Schenkungen machten,
zu ihren Gunsten Testamente ausstellten und sich bei ihnen begraben ließen.
Da dies in excessiva copia geschah, wie Bischof Johann schrieb,
konnten die Pfarrpriester schwerlich leichten Herzens ihre Kirchen immer
leerer, ihren Einfluß und ihre Einnahmen ständig geringer werden
sehen. Zu Beginn des Jahres 1319jedenfalls
müssen die Auseinandersetzungen zwischen beiden Gruppen eine derartige
Heftigkeit erreicht haben, daß sich der Bischof zur Wiedererlangung
des Friedens in seiner Diözese gezwungen sah, zwischen Mendikanten
und Pfarrklerus einen Kompromiß zu schließen, dessen Kosten
die Beginen zu tragen hatten. Damit begann die dritte Phase der Straßburger
Beginenverfolgung.
In
zwei am gleichen Tage, dem 18.Januar 1319,ausgestellten
Schreiben verbot Bischof Johann einerseits den status Beginagii117,und
zwar - entgegen Lecte coram nobis und Racio recta - indifferenter,
und
gebot den Beginen, das ihren Stand kennzeichnende Gewand abzulegen und
„ihre Pfarrkirchen, deren Besuch sie aufgrund oder unter dem Vorwand dieses
Status eingestellt hätten, wieder aufzusuchen und sich darin den anderen
Frauen anzugleichen“ - deutlicher läßt sich wohl nicht sagen,
wo hier die Wurzel des Konfliktes lag. Andererseits jedoch ließ der
Bischof am gleichen Tag bekannt machen118,
daß die Mendikanten (105) - von denen er erwartet, daß
sie den status Beginagii nicht weiter begünstigen, also die
Beginen aus ihrer Obhut entlassen - nicht als fautores eines verbotenen
Standes zu betrachten seien, wie ihnen vielfach vorgeworfen werde und weshalb
sie von vielen Gläubigen als ipso facto Exkommunizierte gemieden würden.
Dieser
grundsätzlichen Entscheidung folgten einen Monat später, am 17.
Februar 1319,noch
zwei ergänzende Schreiben: In dem einen erläßt der Bischof
(milde) Ausführungsbestimmungen zum Beginenverbot119,
und zwar präzise Vorschriften bezüglich der Kleider, von denen
sich manche Beginen nur schwer trennen konnten - zumal es wohl vielfach
ihre einzigen waren. Im anderen Schreiben120
gibt er bekannt, daß er den Dominikanern und Franziskanern zugestanden
habe, ausgewählten und ihm präsentierten Ordensmitgliedern Beichthören,
Bußeverhängen und Absolvieren in seinem Kirchenvolke zu gestatten
- mit anderen Worten: auf „privater“, individueller Ebene wurden die Beziehungen
zwischen frommen Frauen und Bettelmönchen wieder zugelassen; nur eben
einen förmlichen Stand
sollten diese Frauen nicht bilden.
Doch
auf dieses Basis blieb der Kompromiß nicht lange bestehen. Denn unter
das Gebot der unterschiedslosen Aufhebung des Beginenstandes waren auch
die Drittordensangehörigen gefallen - und sie wehrten sich, vielmehr:
sie wurden von den Bettelorden nicht aufgegeben. Aufgrund ähnlicher
genereller Verbote in anderen Diözesen - Bischof Johanns Maßnahmen
vom 19. Januar
werden, wenn sie überhaupt zu diesem Zeitpunkt an der Kurie schon
bekannt waren, schwerlich eine so rasche Reaktion hervorgerufen haben -
hatten die Bettelorden am 23.
Februar 1319mit
der Bulle Etsi apostolice sedis121vonJohannes
XXII. eine autoritative Erklärung erwirkt, daß Drittordensangehörige
von der Clementine Cum de quibusdam mulieribus
nicht betroffen seien.
Als daher dem Kardinal Vitalis du Four - seinerzeit der einzige Minorit
in diesem Gremium -, die jüngste Entwicklung in Straßburg bekannt
wurde, legte er unter Hinweis auf Etsi apostolice sedis energischen
Protest ein122,
so daß sich Bischof Johann am 18. Juni 1319veranlaßt
sah, (106) seine Maßnahmen
teilweise zurückzunehmen und mit der Verkündigung des Päpstlichen
Schreibens die Drittordens-Beginen ausdrücklich vom
Beginenverbot auszunehmen123.
Dies
ist das letzte Dokument im Straßburger Beginenstreit 1317-19124.
Seine drei Phasen lassen erkennen, daß zunächst Umtriebe (107)
radikal-mystischer
Begarden mit deutlich häretischem, die kirchliche Autorität leugnendem
und sie damit herausforderndem Gebaren Bischof Johann zum Einschreiten
veranlaßten. Unter ihren Gefolgsleuten finden sich auch Beginen,
aber sie spielen sichtlich keine Führungsrolle; soweit sie in diesem
ersten Verfolgungsakt betroffen sind, handelt es sich um häretische,
unbotmäßige, vereinfachend gesagt: „schlechte“ Beginen, unterschieden
von den „guten“. Im zweiten Akt vermag der Straßburger Bischof in
Klarstellung der undeutlichen Bestimmungen in der Dekretale
Cum de quibusdam
mulieribus diese seine Unterscheidung zwischen „rechten“ Beginen, die
man gewähren lassen, und „schlechten“, die man verfolgen soll, allgemein
rechtsverbindlich sanktionieren zu lassen. Die inneren Wirren in seinem
Bistum, hervorgerufen durch die Auseinandersetzungen zwischen Pfarrklerus
und Mendikanten, zwingen den Bischof schließlich, den Beginenstand
doch generell aufzuheben, nicht mehr zwischen guten und schlechten, und
noch nicht zwischen „freien“ und regulierten Beginen zu differenzieren.
Letztere Unterscheidung verstehen die Mendikanten durchzudrücken,
und bei diesem Stand der Dinge bleibt es in der Zukunft.
Dayton
Phillips hat gezeigt, daß in den nächsten Jahrzehnten bei explosionsartiger
Vermehrung der Beginenkonvente, die fast ausnahmslos nachweislich dem Dritten
Orden (meist des Hl. Franz) angehören, die Zahl der „freien“, nicht
in Konventen lebenden und nicht regulierten Beginen abrupt abnimmt125.
War das Beginenwesen vor der Verfolgung 1317/19 den Mendikanten zum guten
Teil, wenn nicht überwiegend, nur locker verbunden, so brachte die
Zeit nach der Verfolgung keineswegs den vom Weltklerus erhofften Aderlaß
für die Bettelmönche, vielmehr organisierte sich das Beginenwesen
im Dritten Orden der Mendikanten,
legalisierte sich damit und verband sich den Bettelorden noch engerals
(108)
zuvor126.
Angriffe auf den Beginenstand schlechthin waren deshalb in späterer
Zeit - etwa in der Verfolgung von 1374 - primär ein Angriff auf die
Terziaren127
und damit stets mittelbar auf die Bettelmönche, die auch entsprechend
reagierten.
Doch
mit dieser grundsätzlichen Entscheidung, die die Entwicklung des Beginentums
in Straßburg dauerhaft prägte, hörten weder dort noch anderswo
die Konflikte zwischen Bettelmönchen und Weltklerikern und damit die
Diskussion um die Erlaubtheit des Beginenstandes auf, noch war mit der
Verfolgung extremer mystischer Spekulationen die Mystik zum Verstummen
gebracht und blieben die ihr innewohnenden Kräfte für die Dauer
unterdrückt128.
Lenkte die heftige Auseinandersetzung zwischen Kaiser und Papst, in die
auch Straßburg mit
einander widerstreitendenKräftegruppierungen
hineingezogen wurde, bis zur Jahrhundertmitte die Aufmerksamkeit
der Beteiligten vom Beginenproblem ab, so läßt sichseit
dem Regierungsantritt Karls IV. und seit dem Pontifikat des Reformpapstes
Urban V. an der Zahl der päpstlichen, dann auch der
kaiserlichen Erlasse, an der Bestellung von Inquisitoren und der wieder
wachsenden Zahl von Inquisitionen und Visitationen eine zu(109)nehmende
Aktualität des Ketzer wie des Beginenproblems ablesen129.
Straßburg bildet da keine Ausnahme.
4.
Eine
Straßburger Inquisition Mitte der sechziger Jahre des 14. Jahrhunderts
Die
Nachrichten über Inquisitionen in der Jahrhundertmitte sind freilich
im höchsten Grade dürftig. Johann Lorenz Mosheim veröffentlichte
aus dem ersten Teil der Wolfenbütteler Hs. 311 Helmst. die Verdammungssentenz
einer Mecza de Westhouen130.
Ihre Inquisitoren waren der Straßburger bischöfliche
Vikar Tristram, Bakkalar beider Rechte, von dem wir leider
sonst gar nichts wissen, und der Dominikaner Heinrich de Agro - 1361 Oktober
17 als Prior des Wormser Predigerkonvents bezeugt131
-, der päpstliche Inquisitor für die Kirchenprovinz Mainz und
die Diözesen Bamberg und Basel. Was Metza konkret vorgeworfen wurde,
läßt die überaus formelhafte und - wie wir noch sehen werden
- für einen ganz anderen Fall stilisierte Sentenz nicht erkennen.
Immerhin wird soviel mitgeteilt, daß sie als Rückfällige
verdammt und dem weltlichen Arm zur Bestrafung übergeben wurde, was
den Verbrennungstod bedeutete. Derjenige, der über sie schon einmal
ein Urteil gefällt haben sollte, war Iohannes, bone memorie episcopus
Argentinensis. Die Sentenz ist laut Überlieferung auf den 6. Juni
1366 datiert, und zu diesem Zeitpunkt gab es in Straßburg bereits
zwei verstorbene Bischöfe namens Johannes132,
so daß es keineswegs sicher ist - wie bisher ohne weiteres vielfach
angenommen133
-, daß mit jenem Johann der erste seines Namens gemeint ist, die
Verdammungssentenz daher auf die Verfolgung 1317/19 anspielt.
Nun
ist dieses Datum allerdings nicht über jeden Zweifel erhaben. Ein
zweites Schriftstück - in der Wolfenbütteler Handschrift von
gleicher Hand wie die Verdammungssentenz Metzas von Westhofen geschrieben
(110)
und
daran unmittelbar anschließend134blieb
bisher unbeachtet, obwohl es in denselben historischen Zusammenhang gehört.
Das allerdings ist nicht auf den ersten Blick erkennbar. Das Schriftstück
ist überschrieben: Nota sentenciam condempnacionis et degradacionis
cardinalis Albi in Romana curia contra Minorem, und es handelt sich
in der Tat weitgehend Wort für Wort um das Formular einer Sentenz,
die im Jahre 1354 der Kardinalbischof von Tusculum, Guillaume Court, den
man seines (weißen) Zisterziensergewandes wegen auch Cardinalis Albus
nannte135,
über den Franziskanerspiritualen Johannes von Castiglione (d’Orcia)
gefällt hatte136.
Von diesem Formular weichen in unserer Wolfenbütteler Handschrift
nur fünf Dinge ab: 1. Der Name des Verurteilten wird im allgemeinen
durch N. ersetzt, einmal steht Johannes -
wie in der Sentenz von 1354 - einmal aber auch Nicolaus.
2.
Titel und Name des Inquisitors lauten frater N. inquisitor etc. deputatus,
nicht
wie in der Vorlage Guilelmus episcopus cardinalis et commissarius prefatus.
3.
Statt der Bezeichnung marescallus für den Vertreter der weltlichen
Gewalt, dem der Verurteilte zu übergeben sei (eine Bezeichnung, die
für Avignon ganz korrekt ist), steht in unserer Wolfenbütteler
Handschrift schultetus (was z. B. für Straßburg zuträfe).
4. Das Datum der Sentenz lautet nicht anno a nativitate domini MoCCCo
LIII1to,
sondern
anno domini MoCCCoLXVo,
VIa die mensis Iunii - bis auf die Jahreszahl genau die
Datierungsformel der Verurteilungssentenz Metzas. 5.
Das Protokoll ist zwar stark verkürzt, läßt aber dennoch
klar erkennen, dass nicht das originale Formular die Sentenz des Kardinalbischofs,
sondern das - damit zusammenhängende, aber leicht abgewandelte – Formular
der in der Wolfenbütteler Handschrift voraufgehenden Sentenz gegen
Metza von Westhofen zu ergänzen ist; in diesem Protokoll aber sind
als (111) Inquisitoren
nicht Guillaume Court, sondern Heinrich de Agro und Tristram
genannt. Es ist auch anzumerken, daß die Sentenz gegen Metza insgesamt
im Formular deutlich abhängig ist von der Sentenz des Cardinalis Albus
gegen den Mitverurteilten des Johannes von Castiglione, den Terziaren Franciscus
von Arquata (del Tronto?)137.
Der
Überlieferungszusammenhang in unserer Handschrift, die gemeinsame
Abhängigkeit von Formularen der gleichen Vorlage läßt die
Abweichungen der zweiten Sentenz unserer Handschrift vom Originaltext mit
großer Sicherheit als Merkmale einer selbständigen Ausfertigung
beurteilen, die das Formular der Sentenz des Kardinalbischofs einem ganz
anderen Fall anzupassen suchte. Dem Schreiber dieser Partien der Wolfenbütteler
Handschrift muß der Formularzusammenhang noch erkennbar gewesen sein,
anders wären weder die
Überschrift noch das Schwanken in der Wiedergabedes
Namens des Delinquenten erklärlich. Die Überlieferungsform
dieser Sentenz kann man als Stilübung, eher noch als Konzept, stets
aber bezogen auf einen konkreten Fall an anderem Ort zu anderer Zeit mit
anderen Personen - urteilendenwie
verurteilten - als in der Vorlage einstufen.
Versuchen
wir die Mosaiksteine der Abweichungen vom Formularmuster zusammenzufügen,
ergibt sich folgendes Bild: Ein Priester, vielleicht wie Johannes von Castiglione
ein Minorit - eventuell mit dem Namen Nikolaus, aber das ist sehr unsicher138
-, wurde in Straßburg wahrscheinlich von den gleichen Inquisitoren
wie Metza von Westhofen, sicherlich aber von einem Ordensgeistlichen (frater!),das
heißt damals: einem Dominikanerinquisitor (der Metza verurteilende
und für die Straßburger Diözese in jenen Jahren zuständige
päpstliche Inquisitor war der diesem Orden angehörige Heinrich
de Agro) genau am gleichen (112) Tage wie Metza, einem 6.Juni,
aber - so die Überlieferung - ein Jahr vor ihr, 1365,verurteilt
und dem (Straßburger) Schultheißen und damit dem Tode überantwortet.
Der
enge Zusammenhang beider Verurteilungen läßt natürlich
erwarten, daß Metza wie der (Minoriten-?)Priester nicht nur zufällig
am gleichen Tage, sondern auch im gleichen Jahre im Verlauf derselben Inquisition
deren Opfer wurden. Eines der beiden Daten dürfte daher sehr wahrscheinlich
falsch überliefert sein. Doch welches? Aus den geschichtlichen. Verhältnissen
Straßburgs, den Hintergründen der Inquisition, ließen
sich für beide Daten Argumente beibringen, doch sind sie von unterschiedlichem
Gewicht: Am 14.September 1365war
Bischof Johann II. von Lichtenberg gestorben, ein Mann, der sich durch
seine vielfältigen Mühen um das geistliche Wohl seiner Diözese
großes Ansehen erworben hatte139;
ihm wären Maßnahmen zur Reinhaltung seines Sprengels von Ketzerei
durchaus zuzutrauen. Auch läßt die Person des Dominikanerinquisitors
darauf schließen, daß die Inquisition auf ein päpstliches
Schreiben von 1364Oktober
11 zurückzuführen ist140,
in dem neben Johann Schadland, dem ersten Generalinquisitor für Deutschland141,
damals Bischof von Hildesheim, auch dem Straßburger Bischof Johann
II. befohlen wurde, unter anderen Inquisitoren Heinrich de Agro einen Sprengel
für seine Tätigkeit zuzuweisen. Der Zusammenhang zwischen beiden
Ereignissen: der Bestellung Heinrichs de Agro zum Inquisitor eines bestimmten
Bezirks durch Bischof Johann II. von Straßburg einerseits, und der
Abhaltung einer Inquisition durch denselben Inquisitor im Sprengel desselben
Bischofs unter Hinzuziehung eines Mannes, der als vicarius domini Iohannis
episcopi bezeichnet wird, andererseits, ist so offenkundig, daß
man das Datum 1365auf
jeden Fall für verbürgt halten kann. Doch bleibt hinsichtlich
des Datums 1366zubedenken,
daß Johannes Schadland am 20.
August 1365Bischof
von Worms wurde und den am Ort befindlichen Mitbruder und Prior Heinrich
de Agro nach Straßburg geschickt haben könnte, wo seit dem 23.Dezember 1365mit
(113)
Johann
III. von Luxemburg ein Nachfolger für Bischof Johann II. im Amt war,
dessen Vikar der Bakkalar beider Rechte Tristram theoretisch ebenfalls
hätte sein können. Diesen Bischof freilich, der den Zeitgenossen
wegen seiner Einfalt und Eßgier zum Gespött wurde142,
mit einer geistlichen Initiative wie einer Inquisition in Verbindung zu
bringen – wie das gelegentlich geschehen ist143
-, nur weil er ein Verwandter des eifrigen Ketzerverfolgers Karl IV. war,
noch dazu bevor er überhaupt einen Fuß in seinen Sprengel gesetzt
hatte144,
erscheint abwegig. Wägt man die drei theoretischen Möglichkeiten:
Dauer der Inquisition von Juni 1365 bis Juni 1366, Begrenzung auf den Juni
1366 oder auf den Juni 1365, gegeneinander ab, so dürften die besseren
Argumente wohl für die letztgenannte sprechen. Dann aber ist der in
der Sentenz Metzas genannte verstorbene Bischof Johann in der Tat kein
anderer als Johann I., und die Inquisition, auf die damit angespielt wird,
die des Jahres 1317 gegen häretische Begarden und Beginen. Metza wäre
dann eine von jenen Beschuldigten gewesen, die - wie Johann I. an seinen
Wormser Amtskollegen schrieb - abgeschworen hatte.
Man
wird sie mit Mosheim als Begine, und zwar wohl als freigeistig-häretische
Begine im Sinne des Prozeßschreibens Bischof Johanns I. bezeichnen
müssen, obwohl - wie Robert Lerner zu Recht bernerkt145
- Mosheim (entgegen seiner Edition des Schriftstücks) den Begriff
in der Sentenz nicht fand. Aber den Bezug auf die freigeistig-mystischen
swestriones
des Prozeßschreibens von 1317 stützt auch die Überlieferung
der Wolfenbütteler Handschrift, wo unmittelbar auf die beiden Sentenzen
folgend die Determinatio Alberts d. Gr. - das früheste Dokument der
(114)
Frei-Geist-Häresie
- eingetragen worden ist146.
Zudem findet sich unter den Schriftstücken zur Beginenverfolgung unter
Bischof Lamprecht folgender Hinweis auf die Inquisition von 1365147:
Item
sunt nonnulle ex personis pretactis, que ante octo vel decem annos (= 1364/66)
fuerunt
in aliquibus erroribus, de quibus nunc agitur, et abstraxerunt se ab eis
non eundo in habitu conformi usw.
Daraus
wird evident, daß wir mit den Verurteilungssentenzen Metzas und des
(Minoriten-?)Priesters nur die „Spitze des Eisbergs“ der Inquisition von
1365 vor uns haben, daß der Personenkreis der Verfolgten derselbe
ist, wie er 1317-19 gewesen war und 1374 sein wird: Beginen, was immer
der Begriff jeweils präzise meinen mag. Soweit sie als häretisch
bezeichnet werden, ist auch der Zusammenhang mit Begarden gegeben, unter
denen sich - wie schon Bischof Johann I. mitteilt148
- auch religiosi, (Bettel-)Mönche also, die die Ordensgelübde
abgelegt haben, befanden; dieser Kategorie wird man den 1365 verurteilten
Priester recht gut zurechnen können. Neben dem Vorwurf häretischer
Lehren stand aber wieder das harmlose Kleiderproblem, das Tragen eines
uniformen Habits der Frauen, die keinem approbierten Orden - also auch
nicht dem Dritten Orden – angehörten und deshalb eigentlich nicht
dazu befugt waren.
Fragt
man nach den Initiatoren und dem unmittelbaren Anlaß dieser Verfolgung,
dann weist nichts auf eine krisenhafte Zuspitzung des Konflikts Mendikanten-Pfarrklerus
als Ursache hin; man kann trotz der schließlichen Verurteilungen
auch nicht erkennen, daß das Umsichgreifen von Häresien in Straßburg
ein so bedrohliches Ausmaß angenommen hatte, daß sich der gewiß
nicht nachlässige Bischof Johann II. von selbst
zum
Einschreiten genötigt sah. Das erste Dokument in diesem Zusammenhang
war das Schreiben Urbans V. von 1364 Oktober 11; nichts widerspricht, daß
bei der Verfolgung 1365 die Kurie die Initiative hatte.
5. Eine
Beginen-Inquisition 1368/69
Nur
kurz sei noch auf eine Inquisition hingewiesen, von der wir durch das Dokumentenmaterial
der Verfolgung von 1374 ganz beiläufig Kenntnis erhalten. Am Schluß
ihrer „Protestnote“ weisen die Bettelorden darauf hin149,
daß ein inqiuisitor heretice pravitatis dictas (115) mulieres,
de quibus premissum est, nondum lapsis sex annis (d. h. zwischen August
1368 und August 1369)una
cum commissariis predecessoris paternitatis vestre predicte visitavit super
excessibus et erroribus in dicto processu expressis et aliis, eciam invenit
eas innocentes; et sustinuerunt eas manere in statu quo sunt. Die Inquisition
fällt in den Pontifikat Johanns III. von Luxemburg, der als ihr Initiator
von vornherein ebensowenig zu vermuten ist wie bei der voraufgehenden.
Der Hinweis, dass ein inqiuisitor heretice pravitatis im Unterschied
zu bischöflichen Kommissaren beteiligt war, läßt erwarten,
daß der Anstoß zu dieser Inquisition auch diesmal nicht von
Straßburg aus erfolgte - das negative Ergebnis der Untersuchung bestätigt
das -, sondern daß sie Teil einer größer angelegten systematischen
inquisitorischen Überprüfung war, die von der Kurie ausging.
In
der Tat gibt es aus dem Jahre 1368 Initiativen Urbans V., die das auslösende
Moment für die Straßburger Inquisition gewesen sein dürften.
Am 15. April 1368 forderte der Papst in zwei gleichlautenden Schreiben
alle geistlichen und weltlichen Herrschaftsträger in Deutschland auf,
Ludwig de Caliga einerseits und Heinrich de Agro andererseits bei der Verfolgung
von „Ketzern oder der Ketzerei Verdächtigen beiderlei Geschlechts“,
namentlich. aber von Begarden, jede Hilfe zu gewähren150.
Es ist anzunehmen, daß Heinrich de Agro aufgrund dieses Schreibens
seinen inzwischen drei Jahre zurückliegenden Besuch in Straßburg
als Inquisitor wiederholt hat.
_________
Damit
wäre der Bogen geschlagen zur Beginenverfolgung von 1374, die am Anfang
der Untersuchung stand und die die letzte Verfolgung der frommen Frauen
in Straßburg war, über die uns das Mendikanten-Dossier der Wolfenbütteler
Handschrift unterrichtet - sie war keineswegs die letzte Beginenverfolgung
in Straßburg151
-, und über die hinaus diese Studie nicht geführt werden soll.
(116)Faßt
man ihre wichtigsten Beobachtungen zusammen, so läßt sich feststellen,
daß die Anstöße zu den Verfolgungen sehr unterschiedlichen
Triebkräften entsprangen und seitens der Betroffenen sehr verschiedenartigen
Personenkreisen galten, die man mit den Begriffen „Beginen“ und „Begarden“
zwar zutreffend, aber nicht sehr genau erfaßt.
Uns begegnete
der Typ der häretischen, mit dogmatisch-freigeistigen Irrtümern
belasteten Beginen und Begarden, die gleichzeitig die kirchlichen Autoritäten
in Frage stellten und ablehnten. Diese Verbindung von (117) freigeistiger
Häresie und antikirchlicher Insubordination - das sei ausdrücklich
unterstrichen - ist in Straßburg wie auch anderswo keineswegs, wie
Robert Lerner zu Recht betont152,
stets und überall gegeben, wenn man gegen Beginen und Begarden mit
drakonischen inquisitorischen Maßnahmen vorging.
Der
andere Typ der verfolgten Begine - und das dürfte die weitaus überwiegende
Zahl sein - sind jene frommen Frauen, die, sei es aufgrund eines privaten
Gelöbnisses oder als regulierte Terziarin, zwischen Laien und Mönchs
bzw. Nonnenorden einen eigenen Stand zu bilden suchten, und zwar in enger
Anlehnung an die Bettelorden. Wenn gegen diese Frauen vorgegangen wurde,
kann man stets den Pfarrklerus, Spannungen zwischen ihm und den Mendikanten
als Ursache und treibende Kraft vermuten, waren die Betroffenen und Angegriffenen
immer auch die Bettelmönche.
Die
Initiative zur Verfolgung dieser Männer und Frauen lag zu Beginn des
14. Jahrhunderts beim Ortsbischof, und das dürfte kein Zufall gewesen
sein, denn alles spricht dafür, daß der rheinische Episkopat
-erkennbar seit der Kölner Synode von 1306 unter Heinrich von Virneburg
(der später auch die Inquisition gegen Eckhart veranlaßte) und
dem Mainzer Konzil von 1310die
radikalmystische Frei-Geist-Häresie mit ihren antikirchlichen Tendenzen
als ernstzunehmende Gefahr kennengelernt hatte und zum Handeln entschlossen
war, daß auch er es war, der die Bestimmungen des Vienneser Konzils
gegen Beginen und Begarden inspiriert hatte153.
Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts jedoch, genauer: seit dem Pontifikat
Urbans V. ist die Kurie die treibende Kraft, während der Diözesanbischof
lediglich Hilfestellung leistet. Mit Martin von Prag schließlich
lernen wir einen Typ des Inquisitors kennen, der am (118)
Ende des
14. und im 15. Jahrhundert vielfach zu beobachten ist: den Typ des auf
eigene Initiative und auf eigene Faust handelnden Ketzerjägers, dessen
Aktivität allerdings nie isoliert von seinem Wirkungsbereich betrachtet
werden darf154.
Die
Untersuchung hofft, am Beispiel Straßburgs ein differenziertes Bild
von Verfolgern und Verfolgten, von Ursachen der Verfolgungen und deren
Ziel entworfen zu haben, das es erlaubt, von so komplexen Erscheinungen
wie mittelalterlicher Inquisition und Häresie einige wesentliche Züge
sichtbar werden zu lassen.
6.
Exkurs:Das
„häretische“ Buch von den neun Felsen und eine deutsche Fassung der
verurteilten Lehrsätze Meister Eckharts
Johann
Lorenz Mosheim fand unter dem Beginen-Material der Wolfenbütteler
Hs. 311 Helmst. an zwei Stellen Hinweise auf die Existenz eines unter den
Straßburger Beginen offenbar kursierenden deutschen Buches mit dem
Titel De novem rupibus, in der Volkssprache: dz buoch
von den nùn feilsen, in dem vieles „mit dem katholischen Glauben
nicht Übereinstimmende stehen“ sollte. Die erste, eben zitierte Erwähnung
findet sich am Schluß des Interrogatoriums der Beginenverfolgung
von 1374155;
der Verfasser der Frageliste hatte offenbar nur vom Hörensagen davon
Kenntnis. Der zweite Hinweis begegnete Mosheim in Form einer Marginalglosse
zu einem der inkriminierten freigeistigen Lehrpunkte im Prozeßschreiben
Bischof Johanns I. vom 17. August 1317156.
(119)
Mosheim
hat diese Marginalie von der Hand Heinrichs von Sachsen, des Glossators
der gesamten Handschrift, irrtümlich für einen Bestandteil des
Textes gehalten und in seine Edition des Schreibens hineingenommen, ohne
den Zusatzcharakter der handschriftlichen Überlieferung kenntlich
zu machen157.
Das
erwies sich als folgenschwerer
Irrtum, denn seither geistert das angeblich verlorene freigeistig-häretische
Neunfelsenbuch durch die Literatur, für dessen Verfasser
noch Alcantara Mens - Mosheim folgend - den in Köln 1326 verbrannten
„Freigeist“ Walther hielt158;
wo man die Verfasserfrage offenließ, nahm man in jedem Fall an, daß
das Werk um 1317 bereits existiert haben mußte und folglich nicht
identisch sein konnte mit einer der seit 1352 umlaufenden Fassungen eines
Neunfelsenbuches, deren eine dem bekannten Straßburger Mystiker Rulman
Merswin zugeschrieben wird159.
Erst
Robert Lerner hat160
- in Kenntnis der handschriftlichen Überlieferung - den falschen zeitlichen
Ansatz korrigiert, fiel aber einem nicht minder gravierenden Trugschluß
zum Opfer, der ebenfalls auf Mosheim zurückgeht. Dieser nämlich
hatte geglaubt, ein Fragment jenes ketzerischen Neunfelsenbuches gefunden
zu haben, und hatte, was er davon kannte, auszugsweise in seinen „Institutiones
historiae ecclesiasticae“ veröffentlicht161.
Man bemerkte jedoch sehr bald, daß sein Fund nichts anderes war als
eine deutsche Version der in der Bulle In agro dominico
1329
März 27 verurteilten Lehrsätze Meister Eckharts, und hielt seine
Identifikation mit dem Neunfelsenbuch zu Recht allgemein für eine
Verwechslung162;
eine Verwechslung übrigens, die Mosheim so wenig bemerkte, daß
er eine eigene lateinische Rückübersetzung der (120)
deutschen
Sätze anfertigte, ohne daß ihm wenigstens dabei die Übereinstimmung
mit der ihm wohlbekannten Bulle In agro dominico auffiel163.
Anders Robert Lerner: Er nimmt die Beteuerung Mosheims ernst, aus dem ketzerischen
Neunfelsenbuch zu zitieren, und folgert konsequent, daß die verurteilten
Eckhart’schen Irrtümer als Vorlage für freigeistig mystisches
Schrifttum in der Eckhart-Nachfolge hergenommen wurden164.
Mosheim
schöpfte jedoch seine Kenntnis aus keiner anderen Quelle als aus der
uns wohlbekannten Wolfenbütteler Hs. 311 Helmst., ein Umstand, der
Robert Lerner entgangen war. Auf dem letzten Folio der Handschrift
- fol. 125rb - finden sich die deutschen Sätze
als Fragment, so wie sie Mosheim, wenn auch in anderer Reihenfolge, in
den „Institutiones“ publiziert hat165.
Das Fragment umfaßt die Sätze 12-28 der Bulle In agro dominico166;
es fehlen die ersten elf Sätze, die - mit dem Rest der fol. 124vb
mitten im Satz abbrechenden Bulle Gloriosam ecclesiam und einigen
anderen Textstücken vermutlich beim Neubinden der Handschrift zu einem
Zeitpunkt, bevor Mosheim sie kennenlernte, verloren gegangen sind167.
Man
wüßte gern, mit welchen Bemerkungen oder gar Quellenangaben
dieser deutsche Text der Eckhart-Sätze eingeführt oder glossiert
worden war, denn der Text ist ein Unikum. Er ist zweifellos die deutsche
Übersetzung des lateinischen Bullentextes, nicht etwa - was man aufgrund
der ja vielfach aus deutschen Schriften Eckharts ausgezogenen Irrtümer
zunächst auch meinen könnte - eine Irrtumsliste aus einem früheren,
gar dem Anfangs-Stadium des Eckhart-Prozesses168.Doch
diese Möglichkeit sei nur erwogen, um sie sogleich zu verwerfen; denn
zum einen (121) wissen wir, daß erst in der allerletzten Phase
des Prozesses in Avignon der Kanon der Irrtümer in der Reihenfolge
zusammengestellt wurde, in der sie die Verurteilungsbulle aufführt169,
zum anderen sind in der Wolfenbütteler Handschrift auch die aus lateinischen
Werken Eckharts exzerpierten Irrtümer deutsch wiedergegeben, also
keineswegs im „Urtext“. In einem Deutsch übrigens, das sich im allgemeinen
sehr eng an die lateinische Vorlage anlehnt und sie nur selten paraphrasiert
oder gar erweitert. Einige Korrekturen und (sehr wenige) Fehler verraten
darüber hinaus, daß die Überlieferung der Wolfenbütteler
Handschrift nicht etwa original ist, sondern eine Abschrift170.
Die
Anordnung der Irrtümer weist eine Schwierigkeit auf: Die Bulle In
agro dominico hat eine Zählung 1-26+2 (die letzten Irrtümer
leugnete Eckhart, gelehrt zu haben), wobei die Sätze 1-13 und die
beiden letzten, also insgesamt fünfzehn, als zweifelsfrei häretisch,
die anderen elf (also die Sätze 14-26) für sich genommen zwar
auch als falsch und häresieverdächtig, aber im Textzusammenhang
und mit Kommentar versehen als vertretbar beurteilt worden waren. Demgegenüber
liegt in unserem Fragment die Zäsur zwischen „häretischen“ und
bloß „falschen“ Lehrsätzen nach dem 15. Artikel - die restlichen
elf werden mit eigener Zählung unter der Rubrik Articuli falsi
angefügt -, der Bullentext ist vom Übersetzer also mißverstanden
worden.
Welches
waren Sinn und Zweck der Übersetzung? Sollte sie radikalen Frei-Geist-Mystikern
zur Erbauung oder gar zum Ansporn dienen, gewissermaßen als originalhäretische
Eckhart-Lehren, versehen mit dem Gütesiegel päpstlicher Verdammung?
Wohl kaum. Eher wird man an die Gegenpartei, den orthodoxen Klerus denken
müssen, der - zumindest in der Kölner Erzdiözese - von der
Kanzel herab die Verurteilungsbulle Eckharts zu verkünden hatte171.
Lateinisch tat er das vor Laienpublikum sicher nicht. Was also liegt näher,
als daß für Laien, speziell für die geistlich „gefährdeten“
Beginen, überhaupt für den früheren (122) Anhang
Eckharts, besonders unter den Frauen (Nonnen wie Laien), eine Übersetzung
der verurteilten Irrtümer Eckharts angefertigt wurde, die man zumindest
anläßlich der päpstlicherseits angeordneten offiziellen
Urteilsverkündung unters Volk brachte und für deren Verbreitung
man - wie die Überlieferung in unserer Handschrift bezeugt - auch
sonst sorgte. Diese Annahme wird auch durch den sprachlichen Befund bestätigt,
der für unsere Überlieferung Spuren einer mitteldeutschen Vorlage
zweifelsfrei erkennen läßt172.
Der
deutsche Text der Bulle ist nicht die einzige Besonderheit ihrer Überlieferung
in der Wolfenbütteler Handschrift. Am seitlichen Rande findet sich
eine Zählung der Lehrsätze von der Hand - wie ich meine -Heinrichs
von Sachsen folgender Art: Zu Lehrsatz Nr. 12: 22us in
ordine libri; zuNr.
13: 23usin ordine
libri; zu Nr. 14: 27usin
ordine libri usw.für
alle Artikel. Welches ist der Bezugspunkt jener Zählung, welches der
dort genannte liber? Wiedergegeben
ist nichts anderes als die Artikelzählung jener zwei
bisher bekannt gewordenen Voten im Eckhart-prozeß in Avignon, deren
eines - das auch erhalten ist - eine Theologenkommission, deren anderes
kein geringerer als Jacques Fournier, der spätere Benedikt XII. abgab173.
Beide Gutachten sind ihrer Natur nach vertraulich, nicht für weitere
Verbreitung bestimmt; das erstere ist denn auch nur einmal, und zwar im
Original überliefert. Das letztere hat sich bisher noch nicht gefunden,
doch läßt es sich zum Gutteil aus zwei Werken des Augustinereremiten
Johannes Hiltalingen von Basel (t 1392)174
rekonstruieren. Wie er zur Kenntnis des Gutachtens kam, (123) verrät
er nicht - immerhin war er 1357Lektor
in Avignon -, aber man hat zu Recht, wie ich glaube, angenommen, daß
ihm eine eigene Kopie davon zur Verfügung stand175.
Eines von beiden Gutachten muß auch dem Glossator Heinrich von Sachsen
zugänglich gewesen sein; es liegt nahe, dabei an das Exemplar Hiltalingens
zu denken, der es zumindest während seines Provinzialats über
die rheinisch-schwäbische Provinz 1371-1377in
Straßburg an Heinrich von Sachsen vermittelt haben könnte. Ist
diese Vermutung richtig, so hätten wir in den Zahlen-Glossen Heinrichs
von Sachsen zu den Eckhart-Sätzen eine weitere Spur des verschollenen
Votums Jacques Fourniers vor uns.
Sind
die deutschen Eckhart-Sätze damit endgültig, wie ich hoffe, aus
der Diskussion um das „freigeistig-häretische“ Neunfelsenbuch ausgeschieden,
so bleibt aufgrund der jetzt gesicherten Quellenlage zu prüfen, ob
nicht doch, wie immer bestritten wurde, eine der bisher bekannten Fassungen
des Neunfelsenbuches in Frage käme. Die - wie seit Philipp Strauchs
Forschungen feststeht176
- ältere Kurzfassung entstand 1352; die
jüngere, mit Rulman Merswins Namen verbundene Langfassung wurde erst
nach dessen Tode 1382bekannt,
wenn nicht erst sogar danach abgefaßt177.
Terminus ante quem des im Interrogatorium genannten Neunfelsenbuches ist 1374;
das
ist das Datum ad quod für die Glosse Heinrichs von Sachsen. Aus diesen
Daten ist klar zu ersehen, daß Rulman Merswins Langfassung nicht
das in der Wolfenbütteler Handschrift erwähnte Neunfelsenbuch
sein kann, wohl aber die ältere Kurzfassung. Um aber die Identität
beider Werke positiv nachzuweisen, bleibt nur der - seltsamerweise nie
beschrittene - Weg, dem Hinweis der Marginalglosse Heinrichs von Sachsen
zu folgen und ihn an dem bekannten Neunfelsenbuch nachzuprüfen.
Der
ketzerische Lehrsatz, zu dem die Marginalie in nona rupe notiert
wurde, lautet178.
Item
quod sunt eciam immutabiles, quod de nullo (124) gaudent
et de nullo turbantur; unde se ipsos nollent a quacumque morte solo verbo,
si possent, liberare.
Ich
stelle dem einige Leseproben aus der Kurzfassung des Neunfelsenbuches gegenüber,
die den Zustand jener Menschen beschreiben, die nach allen Irrungen, Wirrungen
und Läuterungen der niedrigeren Stufen menschlichen Daseins auf dem
„neunten Felsen“ angekommen sind179:
(Cgm
759 fol. 140va-141rb; = Diepenbrock 4557,
19-558, 5) Der mensch sprach: Liep meins, hänt dis menschen enkain
begern ichtes? Die antwurt sprach: Sy enhänt kain begerung, denn das
die ere gottes volpracht werd, und nit anders. Sy hant sich got als gar
gelaussen, was er mit in und mit allen dingen tuot, das gewelt
in ze grund wol; gitt er in, sy lausent es guot sein; nympt
er in, sy laussent es guot sein; und ständ also in allen
dingen unangenomen. Sy schinent mer suess denn saur, wann sy
mynnent das cruecz.
Der
mensch sprach: Hänt sy noch kain vorcht? Die antwurt sprach: Sy enfuerchtent
noch hell, noch fegfiuer, noch vinde, noch tod, noch leben.
In ist alle vorcht ab gevallen, än das sy duncket, das sy dem pild
Christi nicht nach volgen, als sy gern taetten und schuldig
seint. . . . Unde seint der welt ze grund tod, und ist auch sy in ze grund
tod, und seint auch alliu vernuefftigiu werck in in erstorben,
die siu mit aigenschafft und mit allen weisen ye geuebten oder
ye besessen hetten ... Sy hant sich selber verlorn ze grund und alle
creature mit in selber und alles, das ye geschaffen wart, es sey in zeit
oder in ewikait.
(Cgm
838 fol. 119v; = Diepenbrock 4556, 6ff.) Der menscb
sprach: Was maint das, daz dise menschen auservenig ze sehen so kranck
scheinent, und inwendig so klar als die engel? Die antwurt sprach: Es ist
nit wunder, ob sy kranck worden sind von dem klymen aller diser velsen.
Wisse, das in in ain tropff bluotes noch marckes nit beliben
ist, es sey als verdorret und verdorben. Da von sind sy kranck.(125)
Es
dürfte wohl kein Zweifel bestehen, daß der Glossator Heinrich
von Sachsen keinen anderen als den hier beschriebenen Zustand menschlichen
Daseins vor Augen hatte, und damit kein anderes als dieses Neunfelsenbuch.
Damit muß zwar nicht unbedingt auch jenes im Interrogatorium genannte
gemeint sein, das angeblich einiges dogmatisch Verdächtige enthalten
sollte, während ein derartiger Vorwurf gegen das uns bekannte Neunfelsenbuch
bislang nicht bekannt wurde. Aber dieser Umstand verliert alles Anstößige,
hält man sich etwa die Überlieferungsgeschichte des Miroir
des simples ames der Marguerite Porete vor Augen, ein Buch, dessentwegen
die Verfasserin den Scheiterhaufen bestieg, und das - offenbar ohne jede
„Reinigung“ - sich größter Beliebtheit in mystischen Kreisen
erfreute180.
Vergegenwärtigt man sich weiterhin die generellen Verbote deutscher
religiöser Bücher in päpstlichen und kaiserlichen Edikten181,
dann wird klar, wie eng offiziell die Grenzen volkssprachlich-mystischen
Schrifttums gezogen waren und wie rasch ein an sich unverdächtiges
deutsches Buch in den Geruch der Häresie geraten konnte. Die Aufführung
des Neunfelsenbuches in einer inquisitorischen „Fahndungsliste“ ist also
keineswegs ein Indiz für das Vorhandensein eines zweiten, häretischen
Werkes, sondern ein Beleg dafür, daß das uns bekannte ebenfalls
ins Zwielicht geraten ist und damit das Schicksal anderer berühmter
Werke der volkssprachlich-mystischen Literatur teilte.
fol.
119rnotiert
der Glossator zum Vidimus von Gregors Xl. Schreiben Ex iniuncto
nobis
(Nr. 29): Gregorius Xlus de Begardis et Beginis,
ut dicunt; sed nulla fit mencio de eisdem in bulla (was richtig ist;
siehe unten S. 88).
fol.
119v zu Johanns XXII. Bulle Racio recta: Non approbat
statum istarum secundarum Beginarum, sed permittit ordinariis inquisicionern
super eas (der Begriff inquisicio fehlt in der Bulle, trifft
aber den Kern der Sache).