XXVI. Ablaßkritik auf dem Basler Konzil: Der Widerruf Siegfried Wanners aus Nördlingen

 

Man kann sagen, daß die Causa fidei in ihren verschiedenen Aspekten im Mittelpunkt des Basler Konzils stand: In dem Arrangement mit den Hussiten, niedergelegt 1433 in den sog. Prager Kompaktaten[1], feierte das Konzil seinen vielleicht größten Triumph, und die im Zusammenhang damit entstandene Kontroversliteratur um die Vier Prager Artikel gehört zu den am weitesten verbreiteten hussitologischen Texten[2]; der Glaubensfrage lassen (538) sich im weiteren Sinn die Verhandlungen über eine Union mit den Griechen zuordnen[3]; unter ihrer Flagge verlief nicht zuletzt auch die das Geschick des Konzils bestimmende Auseinandersetzung mit Papst Eugen IV., die beidseitig als Häresieprozeß geführt wurde[4]. Weniger ins Rampenlicht öffentlicher Beachtung gerieten Glaubensprozesse wie jene des Franziskanerobservanten und Volkspredigers Guillaume Josseaume, dem 1433 Predigtverbot und Verbannung nach Korsika auferlegt wurden, oder jene des Laien Nikolaus von Buldesdorf, den das Konzil - nicht anders als die Konstanzer Konzilsväter einen Johannes Hus - in feierlicher Plenarversammlung im Basler Münster 1446 als Ketzer verurteilt und dem weltlichen Arm zur Verbrennung übergeben hatte[5].

In die Reihe dieser weniger spektakulären Fälle gehört auch der Ketzerprozeß gegen Siegfried Wanner aus Nördlingen, der mit dessen Widerruf endete. Die Angelegenheit war so wenig auffällig, daß sie der Aufmerksamkeit der Forschung bislang sogar völlig entgangen ist. Das kann nicht weiter verwundern, denn über den Fall unterrichtet lediglich eine einzige bisher zutage getretene Überlieferung des volkssprachigen, in westoberdeutscher (genauer: alemannischer) Schreibsprache abgefaßten Widerrufs[6] in der Handschrift Berlin, (539) Staatsbibliothek, Theol. lat. fol. 704 pag. 2, wovon eine breitere Öffentlichkeit erst seit kurzem hat Kenntnis haben können[7]. Obwohl nur ein kleiner Fund von begrenztem historischen Interesse, sei die Publikation dieser Quelle dem Mann gewidmet, der in unserer Zeit wie kein anderer das Geschäft des Colligere fragmenta für die Hauptglaubenssache des 15. Jahrhunderts: den Hussitismus, zu seiner Lebensaufgabe gemacht hat.

Die Handschrift Theol. lat. fol. 704 gelangte aus den Beständen der Kölner Kartause St. Barbara über die Sammlung Phillipps 1910 nach Berlin. Sie geht auf den Sammeleifer des Theologieprofessors Wilhelm Zewers (oder Tzewers, Textoris) zurück, der die faszikelweise seit 1454 entstandenen Teile 1460 an seiner ersten akademischen Wirkungsstätte Erfurt zu einem Kodex zusammenfügen ließ, bevor er 1462 an der neu gegründeten Basler Universität ein segensreiches Wirken entfaltete. Dieses bestand unter anderem im Weiterreichen der in seiner Bibliothek zusammengebrachten theologischen Literatur[8], die er dann am Ende seines Lebens (+ 1512) der Kölner Kartause testamentarisch vermachte[9], darunter auch unsere Handschrift. Wilhelm Zewers vereinigte darin Schriftstücke recht vermischten Inhalts: Ascetica aus dem Oeuvre des Kartäusers Jakob von Jüterbog, mit dem er in engem (540) persönlichen Kontakt stand[10], Kirchenreformerisches wie die "Squalores curiae Romanae" des Matthäus von Krakau[11], einen Rechtstext wie die "Goldene Bulle" Kaiser Karls IV.[12], dann aber auch katechetische Schriften wie "De articulis fidei" des Aquinaten[13] und den "Tractatus super `Firmiter credimus'" des Konrad von Soltau[14], im Zusammenhang damit Materialien österreichischen Ursprungs vor allem über Waldenser[15], schließlich - in nächster (541) Nachbarschaft zum Widerruf des Siegfried Wanner, freilich immer noch durch zwei Leerseiten davon getrennt - "Avisamenta contra errores Graecorum"[16].

Mit der Griechenfrage aufs engste verknüpft ist auch die `Häresie' des Siegfried Wanner, auf dessen Widerruf Wilhelm Zewers wohl erst im Laufe seiner Basler Tätigkeit gestoßen sein wird[17]. Die Union mit den Griechen hatte das Konzil seit dem Januar 1433 beschäftigt, als es eine eigene Gesandtschaft an den Kaiserhof nach Konstantinopel schickte[18]. Früh schon verliefen die Verhandlungen mit der griechischen Seite im Schatten des sich anbahnenden Konfliktes zwischen Papst und Konzil. Das wirkte sich auf die finanzielle Seite der Vereinbarungen des Konzils mit den Griechen aus, die vorsahen, daß das Konzil die Reisekosten der in stattlicher Zahl erwarteten[19] griechischen Gesprächspartner tragen würde[20]. Um die nötigen (542) Gelder aufzubringen, war das Konzil daher zur Ausschreibung eines speziellen Ablasses mit Papst Eugen IV. in Verhandlungen getreten, die indessen zu keinem greifbaren Ergebnis geführt hatten und angesichts der Rivalität der beiden um die Führung der Christenheit ringenden Institutionen in dieser Frage auch nicht gut führen konnten[21]. In Anbetracht dieser Lage handelte das Konzil in Ausschöpfung der in "Haec sancta" niedergelegten Superioritätsdoktrin[22] in eigener Machtvollkommenheit und schrieb am 14. April 1436 einen doppelten Plenarablaß aus, einen im Leben und einen in der Todesstunde, wie er für Kreuzzüge und für Pilgerfahrten nach Rom in Jubeljahren üblich war[23]. Den Ablaß sollte erhalten, wer das Werk der Union mit den Griechen durch eine Geldspende unterstützen würde, die der Höhe des dem Betreffenden wöchentlich für seinen Haushalt zur Verfügung stehenden Einkommens entspräche; zur Erleichterung der Formalitäten sollte die Lossprechung von allen Sünden - auch von päpstlichen Reservatfällen - durch einen frei zu wählenden Beichtvater möglich sein. Die Werbung für diesen (543) Ablaß ist zumindest im Reich organisatorisch in die Tat umgesetzt worden[24] und hatte dort - nicht zuletzt dank kaiserlicher Unterstützung in Gestalt des finanziell rührigen Reichsprotektors des Konzils, Konrads von Weinsberg[25], auch den gewünschten Effekt, wenn auch finanziell sehr viel weniger dabei herauskam als erhofft[26].

Es gab indessen auch unerwünschte Wirkungen, und für sie ist der Fall des Siegfried Wanner ein Zeugnis. Der Ablaß mußte in zweierlei Hinsicht auf Kritik stoßen: Zum einen griff er in päpstliche Rechte ein, erfuhr folglich von kurialer Seite her Widerspruch[27]. Zum anderen stand er im Grundsätzlichen wie in der speziellen Großzügigkeit seiner Ausführungsbestimmungen in Gegensatz zu reformerischen Anliegen, wie sie im Reich nicht zuletzt im Blick auf die kirchliche Ablaß-Praxis besonders virulent waren[28].

Eine Stimme im Chor der aufs Grundsätzliche zielenden Kritiker ist Siegfried Wanner. Aus der Reichsstadt Nördlingen gebürtig, scheint er einer im Gewerbe der Wannenmacher tätigen Familie entsprossen zu sein[29]. Ob er der Wannenmacherei noch in eigener Person nachgegangen war oder ob der Name sich in seiner Generation bereits von der Profession gelöst hatte, läßt die Bezeichnung Syfrid Wanner genant Wanner nicht klar erkennen. In der Nördlinger Lokalüberlieferung ist er selbst jedenfalls nicht nachzuweisen; (544) Mitglieder einer Familie solchen Namens sind immerhin zu belegen[30]. Eine sozialstratigraphische Einordnung ist daher nur in einem recht vagen Sinne möglich. Dem Klerus gehörte er offenkundig nicht an. Sein Bildungshorizont war immerhin so weit, daß er seinen Widerruf eigenhändig aufsetzen konnte, auch hat er sichtlich Bibelkenntnis besessen.

Siegfried Wanner bekennt, im Namen Gottes gegen den Unionsablaß die Stimme erhoben und an seiner Kritik mehr als sechs Jahre festgehalten zu haben. Die dafür verantwortlichen Konzilsväter will er der unevangelischen Handlungsweise geziehen[31], den Ablaß selbst als Betrug, Gift und Simonie bezeichnet haben und alle, die sich an ihn hielten, als des Heils verlustig. Daß er sich mit solchen Reden in Gegensatz zu allen autoritativen Institutionen der Kirche setzte, in Sonderheit zum Konzil selbst, war ihm voll bewußt. Er berief sich daher auf unmittelbare göttliche Eingebung, auf den Heiligen Geist, und dies in expliziter Ablehnung jeder auf Schrifttradition verweisenden geistlichen Autorität. Wären das Geistliche - und damit befugte Ausleger der Heiligen Schrift -, die diesen Ablaß rechtfertigten, dann spräche aus ihm, Siegfried Wanner, das Evangelium persönlich.

Das hört sich mutatis mutandis an, als habe Siegfried Wanner im Prag der Zeit von Hussens und seiner Anhänger Anti-Ablaßkritik gelebt, deren dadurch ausgelöste blutige Unruhen die revolutionäre Phase der Hussiten-Bewegung einleitete. Daß Kritik dieser Art an den Fundamenten von `Staat' und Kirche rüttelte, war jedenfalls den Betroffenen klar - damals 1412 und jetzt: 1436 oder etwas später[32] -, und das bekam Siegfried Wanner irgendwann im Laufe seiner Agitationstätigkeit zu spüren. Es ist nicht bekannt, infolge (545) welcher Umstände Siegfried Wanner in die Gewalt des Basler Konzils geriet. Dort ist er dann an die sechs Jahre in Gewahrsam gehalten[33] und am Ende vom Vorsitzenden der Glaubensdeputation, Kardinal Louis Aleman - der Seele des Basler Konzils in dessen Schlußphase -, zum Widerruf gebracht worden[34]. Wann genau das war, läßt sich nicht ausmachen; es spricht einiges für die zweite Hälfte des Jahres 1443[35]. Der Widerruf ersparte Siegfried Wanner das Ende seines ungefähr zur gleichen Zeit in Basel inhaftierten Leidensgenossen Nikolaus von Buldesdorf. Eine Kirchenbuße, zu deren getreuer Ableistung er sich entsprechend den im Ketzerprozeß üblichen Abschwörformularen ausdrücklich verpflichtete, blieb ihm freilich nicht erspart; wie sie lautete, ist nicht auszumachen. Ebensowenig ist sein weiteres Schicksal zu eruieren. Hätte er seine Auffassungen erneut vertreten, dann wäre ihm als rückfälligem Ketzer der Feuertod wohl gewiß gewesen[36].

Zieht man ein Fazit aus dem Geschehen, so lassen sich zwei Feststellungen treffen:

-           1. Nach Auftreten und Botschaft ist Siegfried Wanner - freilich ohne das eschatologische Moment - dem Umkreis jener Reformprediger im Laienstand zuzuordnen, die Mißstände offen anprangerten, die Gläubigen aufrütteln und die Kirche ihrer Zeit zum Besseren verändern wollten. Eine Stimme mehr also im Chor der Rufer nach Reform - und zwar die Stimme eines Laien, aus (reichs-)städtischem Milieu, der familiären Herkunft nach untere gewerbliche Mittelschicht, literarisch (halb-)gebildet. Das sind die Leute, ohne die ein Dreivierteljahrhundert später die Reformation eines Martin Luther - die sich bekanntlich ebenfalls an der Ablaßkritik entzündet hat - schwerlich zustande gekommen wäre.

-           2. Prinzip und Praxis des Unionsablasses - bezogen auf das, was das Konzil einem reformwilligen Kirchenvolk zumutete, und auf die Methoden, mit denen es seine Kritiker zum Schweigen brachte - entlarven den Reformbegriff des Reformkonzils Basel einmal mehr als das, was er in erheblichem Maße der Substanz nach war: als bloße politische Rhetorik. (546)

 

Text

 

Siegfried Wanner aus Nördlingen schwört auf dem Basler Konzil der Ketzerei ab, die namentlich in der Verwerfung des konziliaren Plenarablasses für die Griechenunion bestanden hatte.

                                                                                    [Basel, wohl um 1443[37]]

 

Überlieferung: Berlin, Staatsbibliothek, theol. lat. fol. 704 pag. 2.

 

[Reclamacio heretici qui dicitur fistulator circa Erbipolim[38]]

 

Ich Syfrid Wanner genant Wanner, geborn in der stat Noerdlingen, in gegenwirtikeit der heligen gemennen Concilii zuo Basel, die gemein(n) Kirchen betuittent, vr uich, hochwirdigesten in gott vatter und herren, herr Ludwigen, titels sant Cecilie der heligen Roemschen kirchen priester, cardinal von Arla genant, in gewalt des selben heligen Concilii richter der sachena des glouben[39], fuir gericht personlich gestanden, beroeren liplich die heligen ewangelii, erkennen den woren cristenlichen glouben, schwer mich von hertzen glouben und verloben den cristenlichen glouben den das helig Concilium, betuittennt die gemein kirchen, und die helig Roemsch kirch globen predigen versprechen und halten, und dor noch verschwer ich all ketzeryge und irrung die sich wider die helig und Roemsch kirchen erheben. Und sunderlich schwer ich mich globen und (547) veryehen, dz das helig gemein Concilium gewesen und syge eelichen gesamblet und eelichen gehalten, ouch dz eß heliglich und rechtlich allen cristen menschenb, die zuo dem heligen werch der einheit der orientischen - der Cruechen - mitc der occidentischen kirchen mit teilt haben als vil als sy einer yder ein gantze wochen fuir sin person und sin husgesind, ob ers hab geben, gantzen ablos verlichen haben, aynist im leben und einest zuom tode, den die kirche pfligt ze verlichen allen den, die in dem gnadrichen jor, genant annus jubileus, gen Rom gend oder mit dem cruitz gezeichnet sind zuo einer gemeinen merfart[40].

Dornoch verschwere ich, verlougnen, widersprich und widerrueff die verdamlich und irrestett rede, die ich armer stet gerett als ein bott von gott untzher sechs jor und lenger widerspenniglich gehalten und veryehen hab, und wolt fuir sy, als sy wer ein worheit deß cristenlichenn gloüben, all pyn - ouch den zuittlichen tod - gelitten haben; das mir inneglich leid ist und ruewet mich von gantzem herrtzen. Ouch dz die vetter des Concilii nicht sind ingangen durch das recht tor[41], und dz der ablos, den das helig Concilium verlichen hat, ist ein betrúgniß und ein gifft und symony, und all die - er sig bobst oder keiser, gelert oder ungelert, von dem hoechsten untz uff den nidersten - gent in die hell, welcher daran glouben hat. Ouch das syg ein verhengniß gottes und nicht mim, die mir gott hat geoffenbart, und mir ist vil mee zuo glouben dann dem heligen Concilio betuitend die gemeinen kirchen. Ich wolt ouch nicht allen Concilii, nich dem bobst oder geistlichen luiten nicht glouben, die mir do wider sagen oder roten oder worlich halten woltent, wann ich hab es von den gnoden des heligen geist do gehabt, dz ich durch keinerley geschrifft oder rette do von losse oder goettlicher bottschafft; wer die geisthlichen, die mir soeliches roten tetten, wer ich des ewangelii.

Item[42] ich schwer und verlob, dz ich fuir baß die vorgenannt (548) irstette rede noch keine ketzeryge halten noch glôben noch leren ander luiter wil noch ketzerlich buecher mit wissen halten wil noch mit ketzerrn wissenglich teilhaben, sunder yr samnung und verdamlich werbung miden wil; und dochd, ob ich ein ketzer wissen wurde oder lernen ketzerlich oder ketzerlich buecher halten, den selben wil ich, alsbald ich bekenlich mag, dem bischoff oder inquisitori der ketzery offenbar und kunt tuon. Item ich schwer deß glich und virelob, dz ich die buoß, durch uiwer hochwirdigesten mir uffgesetzt, fuir die vorgenanten nicht myden vil noch widerspenig sin in keinerley, sunder noch minen kroefften sy zuo volbringen.

Ouch schwer ich by der helig trivaltikeit und die heligen ewangelia, dz ich in der worheit des glouben und einikeit der kristenlichen kirchen allwegen wil beliben; und all diee wider den glouben bredigent, wil ich verkünden, dz sy wirdig sygent der ewigen verdampniß. Und ob ich ettwan, do gott vorsyge, ettwas dor wider tuon oder sagen wolte, dz ich dann der herrtikeit der geschrifft und der ewigen pin undertenig funden werde. Und yetze als denne und denne als yetze wil ich hin wider gevallen gehabt werden und das versprechen. Ouch miner verlobung geschriffte gib ich in gegenwirtikeit des heligen Concilii williglich und gern und mitt miner eygen hant dor under geschriben, und das alles geschriben selber.

 

a           folgt (durchstrichen?) und Hs.

b              folgt (durchstrichen?) kirche Hs.

c              folgt und Hs.

d              so Hs. für ouch?

e              folgt (durchstrichen?) wil Hs.



[1]               Mansi 31, 273-278.

[2]               Siehe vorderhand die Übersicht bei F. M. Bartos, Husitská revoluce 2 (Praha 1966) S. 120ff. Dazu Ivan Hlavácek, Bohemikale Literatur in den mittelalterlichen Bibliotheken des Auslandes (Nach den mittelalterlichen Bibliotheksverzeichnissen), Historica 13 (1966) S. 113-156, hier S. 147-151; ders., K dochování husitské a protihusitské polemické literatury v 15. století, in: Jihlava a Basilejská kompaktáta, 26.-28. cerven 1991, Sborník príspevku z mezinárodního sympozia k 555. vyrocí prijetí Basilejskych kompaktát (Jihlava 1992) S. 29-36. Im Zusammenhang einer breit angelegten quellenkundlichen Erschließung des gesamten hussitologisch einschlägigen Materials in einem von Frantisek Smahel und mir vorbereiteten "Repertorium fontium Hussiticarum" wird die von Bartos angelegte Sammlung voraussichtlich noch um einiges erweitert werden können. Vgl. im übrigen F. Smahel im 7. Teil seines opus maximum "Husitská revoluce", Bd. III (Praha 1993).

[3]               Dazu Joseph Gill, Eugenius IV. Pope of Christian Union (Westminster/Maryland 1961), bes. S. 74ff.; Eugen Stieber, Pope Eugenius IV, the Council of Basel, and the Secular and Ecclesiastical Authorities in the Empire (Studies in the History of Christian Thought 13, Leiden 1978) S. 23ff., 26ff.; Johannes Helmrath, Das Basler Konzil, 1431-1449. Forschungsstand und Probleme (Kölner Historische Abhandlungen 32, Köln - Wien 1987) S. 372ff.

[4]               Stieber S. 44ff., 190ff.; Helmrath S. 404f. Auf diese Problematik gedenke ich in einer umfassenderen Studie über "Häresie und Politik" ausführlicher einzugehen.

[5]               Belege zu diesen und noch anderen Fällen bei Helmrath S. 394ff., 404ff. sowie Patschovsky, Nikolaus von Buldesdorf. Zu einer Ketzerverbrennung auf dem Basler Konzil im Jahre 1446, in: FS Erich Meuthen (ersch. 1994), bes. Anm. 17 und 19.

[6]               Die dialektgeographische Bestimmung verdanke ich Oskar Reichmann (Heidelberg), der die Güte besaß, mir aus seinen reichen Materialien die nötigen Hinweise zukommen zu lassen. Demzufolge sind insbesondere folgende Eigentümlichkeiten der Sprachgestalt für die hier vorgenommene Einordnung maßgebend: S. 546 Z. 2 helig (vgl. Frühneuhochdeutsche Grammatik, hg. von Oskar Reichmann und K. P. Wegera [Tübingen 1993] S. 59 oben mit Verweis auf W. Kleber – K. Kunze – H. Löffler: Historisch-südwestdeutscher Sprachatlas, Bern – München 1979, S. 150 mit Karte 56: Belege elsässisch sowie östlich davon bis nach Rottweil und vereinzelt zum Bodensee); S. 546 Z. 6 glouben (vgl. Reichmann - Wegera S. 59, Absatz 2 unter au/ou: das ist geradezu Kennschreibung des Alemannischen und Westschwäbischen); S. 546 Z. 7 woren (vgl. Reichmann - Wegera S. 45, letzter Absatz: "o" (für "a") als niederalemannische Kennform); S. 547 Z. 18 aynist: "ay" ist ostoberdeutsch und ostschwäbisch, keinesfalls mitteldeutsch; S. 547 Z. 20 gend (vgl. Reichmann - Wegera S. 248f.: -nt ist in der 3. Pers. Pl. Ind. oberdeutsche Leitform); S. 547 Z. 31 untz (vgl. Werner Besch, Sprachlandschaften und Sprachausgleich im 15. Jh. [München 1967] S. 144/145f.: belegt im Elsaß, zwischen Donau und Main - d.h. etwa im Raum um Nördlingen - sowie in der Schweiz, speziell in Basel); S. 548 Z. 49 kröfften eindeutig oberdeutsch (vgl. Reichmann - Wegera S. 76 Mitte). - Mit "westoberdeutsch" wird die Charakterisierung "ostmitteldt." in der Katalog-Beschreibung (s. folgende Anm. S. 241) korrigiert; dafür finden sich keinerlei eindeutige Züge (etwa "d" für "t", "p" für "pf" usw.). "Westoberdeutsch" paßt zudem zum Herkunftsort Siegfried Wanners (Nördlingen) wie zum Ort der Abfassung des Widerrufs (Basel), an dem sich überdies der Besitzer des einzigen Textzeugen, Wilhelm Zewers, seit 1460 aufhielt.

[7]               Die theologischen lateinischen Handschriften in Folio der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz Berlin, Teil 2: Ms. theol. lat. fol. 598-737, beschr. von Peter Jörg Becker und Tilo Brandis (Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz. Kataloge der Handschriftenabteilung, 1. Reihe , Bd. 2, Teil 2, Wiesbaden 1985) S. 240-244. - Meine eigene Bekanntschaft mit dem Text liegt freilich schon mehr als zwei Jahrzehnte zurück.

[8]               Das hat Dieter Mertens, Iacobus Carthusiensis. Untersuchungen zur Rezeption der Werke des Kartäusers Jakob von Paradies (1381-1465) (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 50, Studien zur Germania Sacra 13, Göttingen 1976) eindrucksvoll gezeigt; vgl. bes. S. 53f., 88f., 122f., 243ff.

[9]               Zu seiner Vita vgl. die tabellarische Übersicht bei Erich Kleineidam, Universitas Studii Erffordensis. Überblick über die Geschichte der Universität Erfurt im Mittelalter 1392-1521 (Erfurter theologische Studien 22, Leipzig 1969) S. 312f.

[10]             Pag. 35-244, 257-266, 367-393.

[11]             Pag. 445-486.

[12]             Pag. 271-296.

[13]             Pag. 645-654.

[14]             Pag. 487-644.

[15]             Pag. 11-34. - Die an sich gute Katalog-Beschreibung ist an dieser Stelle ergänzungsbedürftig:

-               Pag. 11-22 "Tractatus bonus contra haereticos et de eorum inquisitione". Darunter verbirgt sich ein Konglomerat von Textstücken, die mit der Ketzerinquisition Mitte des 14. Jh. in Österreich hauptsächlich gegen Waldenser zu tun haben und in zahlreichen Handschriften in stark voneinander abweichenden Überlieferungen erhalten sind. Über den gesamten Komplex unterrichtet am eingehendsten Peter Biller in seiner leider ungedruckt gebliebenen Oxforder Dissertation: "Aspects of the Waldenses in the Fourteenth Century" (Oxford D. Phil. thesis 1974). Die Textfolge läßt sich im einzelnen folgendermaßen aufdröseln:

-               1. pag. 11a-16a: Ein mit mit den Worten Attendite vobis a falsis prophetis ... Ipsi enim more inimici usw. beginnender Anti-Waldenser-Traktat, den F. M. Bartos in der Handschrift Theol. Fol. 322 fol. 193v-195r der Landesbibliothek Stuttgart mit einer Zuschreibung an Konrad Waldhauser fand ("Husitika a bohemika nekolika knihoven", Vestník Královské ceské spolecnosti nauk 1932, S. 33) und den Romolo Cegna unter Zugrundelegung der Handschrift Breslau, Univ.-Bibl. 230 fol. 227r-229r mit Berücksichtigung von Überlieferungen in den Hss. Wien, cvp 3895; Karlsruhe, Aug. 48; St. Florian XI, 152; Klosterneuburg 826 herausgab (La condizione del valdismo secondo l'inedito "Tractatus bonus contra haereticos" del 1399, attribuibile all'inquisitore della Silesia Giovanni di Gliwice, in: I Valdesi e l'Europa [Collana della Società di studi valdesi 9, Torre Pellice 1982] S. 39-66, Edition S. 53ff.). Das ist aber nur ein kleiner Teil der erhaltenen Überlieferung. (Cegnas Zuweisung des Traktats an den Domikaner Johann von Gleiwitz entbehrt genauso der Grundlage wie die Datierung).

-               2. pag. 16a-17b: Auszug aus Konrads von Megenberg "Lacrima ecclesiae", nicht unähnlich der Exzerptedition von Jakob Gretser, Lucae Tudensis episcopi scriptores aliquot succedanei contra sectam Waldensium (Ingolstadii 1613) S. 319-321.

-               3. pag. 17b-18a: Waldenser-Artikel, hg. u.a. von Ernst Werner, Studi medievali, 3a ser. 4 (1963) S. 236.

-               4. pag. 18a-19b: Frageformular für Waldenser, hg. von G. E. Frieß, Patarener, Begharden und Waldenser in Österreich während des Mittelalters, Österreichische Vierteljahresschrift für katholische Theologie 11 (1872) S. 209-272, hier S. 252f.

-               5. pag. 20a: Abschwörformular. Inc.: Ego talis iuro ... Expl.: ... retardari vel impediri.

-               6. pag. 20a-b: Ein zweites Frageformular. Inc.: Super quibus fiant interrogaciones ... Expl.: ... secundum morem ipsorum.

-               7. pag. 21a-22a: Ein Frageformular in Sachen Aberglaube und Hexen. Inc.: Simili modo fiant interrogaciones de ydolatris ... Expl.: ... aliquo de predictis.

 

Pag. 22a-30a: Material aus dem Umkreis der Inquisition des Petrus Zwicker gegen Waldenser. Im einzelnen:

-               1. pag. 22a-25a: "De vita et conversatione" der Waldenser, dazu Waldenser-Artikel, ed. Frieß S. 257-261, ed. Ernst Werner, Nachrichten über spätmittelalterliche Ketzer aus tschechoslowakischen Archiven und Bibliotheken, Beilage zur Wissenschaftlichen Zs. der Karl-Marx-Universität Leipzig, Gesellschafts- und Sprachwiss. Reihe 12 (1963) S. 265-271; vgl. auch I. v. Döllinger, Beiträge zur Sektengeschichte des Mittelalter 2 (München 1890) S. 338-341.

-               2. pag. 25a-28a: Frageformular für Waldenser, ed. Gretser, ebd. S. 314-317/8; E. Werner, Nachrichten S. 271-274; im Auszug Döllinger, ebd. 342f.

-               3. pag. 28a-30a: Drei auf die Diözese Meißen bezogene Sentenzen-Formulare.

 

Pag. 30a-34b: Canon ex decreto contra hereticos. Inc.: Quia vero ... Expl.: ... possunt docere. Auch dieser Abschnitt findet sich häufig im Umkreis der Materialien aus der Inquisition des Petrus Zwicker.

 

Die unserer Berliner Hs. nächststehende Überlieferung ist im übrigen die ehemals Görlicher Hs. Mil. II/58 fol. 224rb-234rb in der Univ.-Bibl. Breslau von ca. 1393 (fol. 2r).

[16]             Pag. 5-10.

[17]             Wenn die Annahme richtig ist, daß die Überschrift ein Reflex auf das Wirken des Pfeifers/Paukers von Niklashausen ist (siehe Anm. 38), dann wäre 1476 der Terminus ante quem non zumindest für den Eintrag der Überschrift, die indessen von etwas späterer Hand zu sein scheint als der Text. Vgl. die Katalog-Beschreibung S. 241. Auch die dialektgeographische Einordnung des Textes als "westoberdeutsch" (siehe Anm. 6) weist in diese Richtung.

[18]             Belege bei Helmrath S. 374.

[19]             Das Dekret vom 14. April 1436 limitierte seinen Geleitschutz auf 700 Personen; Conciliorum Oecumenicorum Decreta [künftig: COD], hg. von J. Alberigo u.a. (Bologna 31973) S. 508 Z. 3.

[20]             Daß die einladende Seite die Reisekosten der jeweils anderen zu tragen hätte, darüber war schon 1434 grundsätzlich Einvernehmen erzielt worden; vgl. COD3 S. 479f. Das Ablaßdekret des Basiliense (siehe unten) sah sogar vor, daß der Basileus sein Militärbudget für die Zeit der Abwesenheit aus seiner Hauptstadt für die Ausgaben zu deren Verteidigung aus den Ablaßgeldern hätte finanzieren können. Zur Sache Alexander Eckstein, Zur Finanzlage Felix' V. und des Basler Konzils (Neue Studien zur Geschichte der Theologie und der Kirche 12, Berlin 1912) S. 15f.

[21]             Das macht der Bericht des Johannes von Segovia in seiner Chronik des Basler Konzils X 3-6 über die Vorgeschichte des Ablaßdekrets vom 14. April 1436 sehr anschaulich klar; vgl. Monumenta conciliorum generalium seculi decimi quinti [künftig: MC] 2 (Vindobonae 1873) S. 865ff. Vgl. Concilium Basiliense 4, ed. Johannes Haller (Basel 1903) S. 105-109.

[22]             Das zeigt unmißverständlich die ominöse Formel: ... haec sancta synodus Basileensis, nomine et vice totius ecclesiae occidentalis, et omnium de eadem ecclesia cuiuscumque status, etiamsi papali ... praefulgeant dignitate, potestate vel officio, decernit usw. in den Geleitschutzbestimmungen für die griechischen Teilnehmer eines Unionskonzils (COD3 S. 507 Z. 36ff.; MC 2, 873), die zugleich mit dem Ablaßdekret verabschiedet wurden. Vgl. zum Wortlaut "Haec sancta" in den Fassungen vom 30. März bzw. 6. April 1415, ebd. S. 408 Z. 13 bzw. S. 409 Z. 29. Zur rechten Deutung der Stelle vgl. im übrigen die kontroversen Standpunkte Walter Brandmüllers und Stefan Kuttners, AHC 21 (1989) S. 428f.

[23]             Siehe den Text bei Johannes von Segovia in seiner Konzilschronik X 6, MC 2, 877-882; Mansi 29, 128-133. Zur Sache Nikolaus Paulus, Geschichte des Ablasses im Mittelalter, Bd. 3: Geschichte des Ablasses am Ausgange des Mittelalters (Paderborn 1923) S. 161f., 473. Vgl. auch COD3 S. 506-509.

[24]             N. Paulus, ebd. S. 162. Außerhalb des deutschen Reichsteils erwähnt Paulus lediglich Zeugnisse aus Dänemark und Norwegen.

[25]             Vgl. Helmut Bansa, Konrad von Weinsberg als Protektor des Konzils von Basel 1438-1440, Annuarium Historiae Conciliorum 4 (1972) S. 46-82, bes. S. 51ff.

[26]             Siehe Eckstein a.a.O.

[27]             Er wurde von den päpstlichen Legaten schon im Vorfeld des Ablaßdekrets deutlich artikuliert. Vgl. den Bericht über die sich dabei entspinnende Debatte bei Johannes von Segovia X 5, MC 2, 869f. Für Eugen IV. war die Indulgenzen-Frage einer der vier Hauptstreitpunkte mit dem Konzil; vgl. Stieber S. 29, 33f., Helmrath S. 52f., 376. Zu der mit der rechtlichen Problematik aufs engste verknüpften ekklesiologischen Frage nach der höchsten Autorität in der Kirche Bernhard Poschmann, Der Ablaß im Licht der Bußgeschichte (Theophaneia 4, Bonn 1948) S. 92. Das Ablaßdekret des Basiliense ist mangels päpstlicher Billigung auch nicht im COD3 abgedruckt worden, sowenig wie die Prager Kompaktaten, die ja am Ende auch nicht den päpstlichen Segen erhielten.

[28]             Ich begnüge mich mit dem Hinweis auf N. Paulus 3, 516ff. sowie auf Bernd Möller, Spätmittelalter, in: Die Kirche in ihrer Geschichte. Ein Handbuch, Bd. 2, Lief. H (Göttingen 1966) S. 42ff.

[29]             Zur Existenz einer Wanner-(=Wannenmacher-)Zunft in Nördlingen vgl. Nördlinger Stadtrechte des Mittelalters, bearb. von Karl Otto Müller (Bayerische Rechtsquellen 2, München 1933) S. 119, 121.

[30]             Ein Johanes Wanner findet sich im Sepulturbuch der Nördlinger Barfüßer 1479 verzeichnet; vgl. Siegfried Wittmer, Die Nördlinger Barfüßer (Diss. Phil. Erlangen 1956) S. 165; 1503 ist ein Stephan Wanner Stadtammann; vgl. Dietmar-H. Voges, Die Reichsstadt Nördlingen (München 1988) S. 163. - Die Überlieferung zur Geschichte Nördlingens ist im übrigen gut erschlossen: Quellengrundlage ist das von Karl Puchner, Gustav Wulz und Walter E. Vock in vier Bänden bis 1449 geführte Werk "Die Urkunden der Stadt Nördlingen" (Augsburg 1952-1968). Zu den Rechtsquellen siehe die vorige Anmerkung. An allgemeinen Darstellungen vgl. Voges a.a.O. sowie Dieter Kudorfer, Nördlingen (Historischer Atlas von Bayern, Teil Schwaben, H. 8, München 1974); zuletzt Rolf Kießling, Die Stadt und ihr Land. Umlandpolitik, Bürgerbesitz und Wirtschaftsgefüge in Ostschwaben vom 14. bis ins 16. Jahrhundert (Städteforschung, Reihe A: Darstellungen 29, Köln-Wien 1989) S. 24-265. Es dürfte daher kaum auf Ungunst der Überlieferung zurückzuführen sein, daß Siegfried Wanner in der schriftlichen Überlieferung seiner Heimatstadt keine Spuren hinterließ.

[31]             Darauf zielt der Bibelvers Joh. 10, 1, unten S. 547 Z. 28.

[32]             Die Ausschreibung des Unionsablasses war auf zwei Jahre begrenzt; MC 2, 881; Mansi 29, 133. Den 14. April 1438 wird man daher als ungefähren Terminus post quem non für Siegfried Wanners Agitationstätigkeit nehmen dürfen.

[33]          Siehe unten S. 547 Z. 24.

[34]             Louis Aleman, der `Kardinal von Arles', wurde nach seiner Ankunft zwischen dem 28. Mai und 4. Juni 1434 in Basel am 24. Sept. 1434 zu einem der Richter der Glaubensdeputation gewählt, der er bis zum Ende des Konzils angehörte; vgl. Gabriel Pérouse, Le cardinal Louis Aleman et la Fin du grand Schisme (Lyon 1904) S. 163, 175, 184ff.; siehe auch Heribert Müller, Die Franzosen, Frankreich und das Basler Konzil (1431-1449), 2 Teile (Konziliengeschichte, Reihe B: Untersuchungen, Paderborn u.a. 1990) S. 51f. sowie Register S. 973.

[35]             Siehe unten S. 546 Anm. 1.

[36]             Auch diese Drohung ist implizit Gegenstand des Widerrufs (S. 548 Z. 56).

[37]             Orientierungsmarken für die Datierung sind die Ausschreibungszeit für den Unionsablaß, 14. April 1436 bis 14. April 1438, als Terminus post quem sowie 1442 als ungefährer Terminus ante quem non aufgrund der Angabe Siegfried Wanners (S. 547 Z. 24-25), er habe, vom Zeitpunkt des Widerrufs an gerechnet, sechs Jahre und mehr an seinen Auffassungen verstockt festgehalten. Das führt auf den Zeitraum 1436/38-1442/44. Als mutmaßlicher Terminus ad quem könnte die zweite Jahreshälfte 1443 angenommen werden, wenn die Angabe des Sitzungsprotokolls der Generalkongregation vom 8. Juli 1443, neben dem am Ende dann 1446 verurteilten Nikolaus von Buldesdorf auch noch quendam alium a pluribus annis captum in causa fidei von einer Kommission auf seine Glaubenslehren hin überprüfen zu lassen, auf Siegfried Wanner zu beziehen ist. Vgl. Concilium Basiliense 7, ed. Hermann Herre (Basel 1910) S. 477.

[38]             Diese Angaben der Überschrift scheinen auf eine Verwechslung mit Hans Behem, dem `Pauker' bzw. `Pfeifer' von Niklashausen hinzudeuten; vgl. Klaus Arnold, Niklashausen 1476. Quellen und Untersuchungen zur sozialreligiösen Bewegung des Hans Behem und zur Agrarstruktur eines spätmittelalterlichen Dorfes (Saecula spiritualia 3, Baden-Baden 1980) S. 14. Nördlingen, der Heimatort Konrad Wanners, gehörte jedenfalls zur Diözese und damit zur `Nachbarschaft' von Augsburg, nicht von Würzburg - im Gegensatz zu Niklashausen.

[39]             Zu ihm oben S. 545 Anm. 34.

[40]             Das ist eine fast wörtliche Paraphrase des einschlägigen Ablaß-Dekrets (Mansi 29, 131; MC 2, 880): Omnibus igitur Christi fidelibus utriusque sexus, qui ad hoc sanctum opus tantum contribuerint quantum quisque una integra ebdomada pro sue persone ac familie, si eam habuerit, refectione exponit, vel si de propriis viveret exponeret ... omnium suorum peccatorum, de quibus corde contriti et ore confessi fuerint, auctoritate omnipotentis Dei et de eius misericordia confisa, illam plenariam remissionem impartitur semel in vita et semel in mortis articulo, quam ecclesia concedere solet omnibus euntibus Romam tempore iubilei, vel cruce signatis ad recuperacionem terre sancte tempore passagii generalis ...

[41]             Vgl. Joh. 10,1: qui non intrat per ostium in ovile ovium, sed ascendit aliunde, ille fur est et latro.

[42]             Zu den formelhaften Wendungen im folgenden vgl. etwa bei Nicolaus Eymerici, Directorium inquisitorum pars III den achten der zehn `modi terminandi processum', in der Ausgabe Romae 1587 S. 504f.: Item iuro pariter et promitto, quod deinceps nullam haeresim praedictarum seu aliam qualemcumque tenebo, credam nec adhaerebo, nec dogmatizabo alicui nec docebo nec instruam quemcumque de aliqua haeresis pravitate nec libros haereticales scienter habebo: immo iuro et promitto, quod si scivero aliquem esse infectum aliqua haeresis labe seu aliquem dogmatizare docere aut quemquam instruere in aliqua haeresi vel errore seu libros vel scripturas haereticales habere, quam citius commode potero vobis domino episcopo vel inquisitori ... denunciabo et intimabo. Item iuro pariter et promitto, quod paenitentiam per vos mihi iniungendam praedictis non refutabo nec contraveniam in aliquo, immo pro viribus adimplebo ... Quod si contra praedicta iurata vel abiurata seu eorum aliquod (quod Deus avertat) fecero in futurum, haberi volo protinus pro relapso; ac poenis relapsis de iure debitis me nunc protunc obligo et adstringo ...