Lizenzierung digitaler Ressourcen:
Wie können rechtliche Fallen vermieden werden?



Inhalt

1. Einleitung
2. Urheberrecht kontra Lizenzierung
3. Rahmenbedingungen für Lizenzen
4. Erläuterung der einzelnen Klauseln
5. Klauseln, die vermieden werden sollten
6. Checkliste

Anmerkung: ECUP+ ist eine gemeinsame Aktion, die durch das European Bureau of Library, Information and Documentation Associations (EBLIDA, <http://www.eblida.org>) koordiniert wird und für die Dauer von drei Jahren durch das Bibliotheksprogramm der Europäischen Kommission finanziert wurde (DGXIII/E4, <http://www2.echo.lu/libraries/en/libraries.html>). Die Aktion begann am 15. Januar 1996 als Fortsetzung von ECUP I und wurde am 14. Januar 1999 beendet. Die European Copyright User Platform besteht aus den Bibliotheksverbänden in Europa, die Vollmitglieder der EBLIDA sind. Die Plattform verfolgt die Ziele, die Sensibilität für die urheberrechtliche Problematik zu verbessern und Diskussionen anzuregen, modellhaft Lizenzklauseln für die Nutzung elektronischer Information zu entwerfen und einen zentralen Anlaufpunkt für Urheberrechtsfragen im World Wide Web zu entwickeln. Diese Publikation ist eines der lieferbaren ECUP+ Ergebnisse. Weitere ECUP+ Publikationen sind unter den ECUP-Dokumenten auf der ECUP+ Webseite unter <http://www.eblida.org/ecup/> zu finden.


1. Einleitung

Im Bereich gedruckter Veröffentlichungen kauft der Bibliothekar Bücher, zu denen die Nutzer praktisch unbeschränkten Zugang haben. Mit dem Kauf geht das Buch in das Eigentum der Bibliothek über. Im digitalen Umfeld hingegen kauft der Bibliothekar in der Regel nur den Zugang zu einer elektronischen Ausgabe für eine bestimmte Dauer und zu einem bestimmten Zweck. Zugang wird üblicherweise durch eine Lizenz erworben. Eine Lizenz ist eine formale Berechtigung, etwas zu tun, was unter anderen Umständen rechtswidrig wäre. Lizenzen unterliegen überwiegend dem Vertragsrecht. Der Umfang der Zugangs- und Nutzungsrechte einer elektronischen Zeitschrift hängt weitgehend von den Bestimmungen und den Voraussetzungen ab, die in der Lizenz für dieses besondere Produkt ausgehandelt wurden.

Wenn der Rechtsinhaber (in vielen Fällen der Verlag) eine Lizenzvereinbarung verschickt, sollte man sich vergegenwärtigen, daß eigentlich die Einladung verschickt wird, über die Bestimmungen und Voraussetzungen, unter denen das Produkt oder die Produkte genutzt werden können, zu verhandeln. Üblicherweise wird ein Lizenzentwurf zugeschickt, der gelesen, entsprechend abgeändert und zurückgesandt werden soll, um zu zeigen, unter welchen Bedingungen die Bibliothek bereit ist, den Vertrag abzuschließen. Im Falle von CD-ROMs befindet sich die Lizenz auf der Rückseite der Verpackung.

Die meisten Lizenzverträge sind von Anwälten verfaßt, und die Fachsprache schreckt viele Bibliothekare ab, sie zu lesen. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, womit man sich einverstanden erklärt.

Nicht zu unterschreiben oder die Vertragsbestimmungen zu ignorieren, reicht nicht aus, um das Inkrafttreten der Bedingungen zu vermeiden. Tatsächlich wird die Nutzung des Produkts oder der Dienstleistungen nach Kenntnisnahme der Konditionen oft schon als Zustimmung gewertet.

Diese warnende Darstellung soll dazu dienen, die Konsequenzen bestimmter Klauseln in einer Lizenz besser zu verstehen.


2. Urheberrecht kontra Lizenzierung

Viele Jahre lang haben Bibliothekare und ihre Berufsorganisationen dahingehend argumentiert, daß die bestehenden Ausnahmeregelungen, die das Urheberrecht vorsieht, für gedruckte Materialien aufrechterhalten und auf die Nutzung digitaler Ressourcen ausgedehnt werden sollen.

Die Einführung des Vertragsrechts zur Regelung der Nutzung digitaler Ressourcen hat die Frage des Status urheberrechtlicher Ausnahmebestimmungen in den Vordergrund gestellt. Das Vertragsrecht geht von dem Begriff der Vertragsfreiheit aus. Das bedeutet, daß es den Parteien des Vertrages freisteht, die Nutzungsbedingungen urheberrechtlich geschützter Materialien auszuhandeln und sogar auf Rechte, die das Urheberrecht ihnen gewährt, zu verzichten.

Das ist alles gut und schön, wenn Verhandlungen zwischen gleichrangigen Vertragspartnern stattfinden. In Fällen des Urheberrechts sollte jedoch nicht vergessen werden, daß eine Partei das ausschließliche Recht (ein Monopolrecht) innehat, und daß die andere Partei, in diesem Fall die Bibliothek, darauf bedacht ist, Zugang zu den Werken zu bekommen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Außerdem ist den Bibliotheken nicht immer bewußt, daß Lizenzen Urheberrechtsausnahmen außer Kraft setzen können.

Gegenwärtig sind die Rechtsmeinungen über den Status der Urheberrechtsausnahmen und der Verantwortungsbereiche der Regierungen auf diesem Gebiet geteilt. Vorläufig raten wir daher jedem, bei der Aushandlung der Lizenzen folgende Klausel mit einzubeziehen:

„Zur Vermeidung von Unsicherheiten soll nichts in dieser Lizenz die Grundrechte ausschließen, verändern oder berühren, die gegebenenfalls den Bibliotheken und deren Benutzern unter geltenden nationalen Urheberrechtsbestimmungen gewährt wird."
Dies wird zumindest sicherstellen, daß die Grundrechte, die das nationale Urheberrecht vorsieht, nicht durch eine Lizenz außer Kraft gesetzt werden können.


3. Rahmenbedingungen für Lizenzen

Im allgemeinen besteht eine Lizenzvereinbarung aus Klauseln, die folgende Punkte betreffen:

Anstatt die Begriffe Lizenznehmer und Lizenzgeber zu verwenden, haben wir im folgenden den Lizenznehmer als „die Bibliothek" und den Lizenzgeber als „den Verlag" bezeichnet. Nicht alle Klauseln werden im Detail diskutiert. Einige sind selbsterklärend.


4. Erläuterung der einzelnen Klauseln

Darstellung des Sachverhalts

Gewöhnlich folgt der Feststellung der Vertragsparteien eine Reihe von Absätzen, eine Präambel, die den Sachverhalt darstellt. Die Sachverhaltsdarstellung gibt einen kurzen Überblick darüber, was durch den Vertrag erreicht werden soll. Streng genommen ist sie nicht Teil des Vertrags. Ihre Rolle ist es, die Ziele der Parteien und den tatsächlichen Kontext, für den der Vertrag ursprünglich geschrieben wurde, kurz zu beschreiben, falls es später zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

Interpretation des Abkommens

Begriffsbestimmungen

Das Formulieren juristischer Texte bedarf genauer Wortwahl. Daher werden, wenn Begriffe komplex sind oder die Erklärung einer knappen Phrase zeitaufwendig ist, bezeichnende Wörter als Abkürzungen gewählt. Oft lesen Leute über die Interpretationsklauseln hinweg, es ist aber wichtig, sie nicht zu übersehen; eine subtile Änderung in der Bedeutung der Definition kann signifikante Auswirkungen für das ganze Vertragswerk haben. Hier liegen oft die Wurzeln für unerfreuliche Überraschungen.

Wahl des geltenden Rechts

Eine grundlegende Klausel in diesem Abschnitt ist die Wahl des Rechtssystems, das zur Interpretation der Lizenz heranzuziehen ist, und des Gerichts, das im Fall einer Klage gegen den Verlag oder die Bibliothek anzurufen ist. In den meisten Fällen wird man hier das Rechtssystem finden, das dem Verlag am geeignetsten erscheint. Aus Kostengründen ist es ratsam, diese Klausel auf das Rechtssystem und den Gerichtsstand zu ändern, das für Sie oder für beide Parteien am günstigsten ist. Sie wollen ja nicht in die Lage geraten, für die Auslegung ihrer Lizenz und die Entscheidung ihres Falles ein US-amerikanisches Gericht heranziehen zu müssen.

Die Vereinbarung

Dies ist das Kernstück des Vertrages. Es faßt zusammen, was für den Preis erworben bzw. geliefert wird. Es muß klar und unmißverständlich formuliert sein. Wenn Sachverhalte in Wunschform ausgedrückt sind, ist dies nicht bindend. Von größter Wichtigkeit ist, daß genau bezeichnet wird, was für den zu entrichtenden Preis erworben wird. Was hier nicht aufgeführt ist, werden Sie auch nicht erhalten und muß eventuell gegen Extragebühren nachträglich erworben werden.

Die im Rahmen des Lizenzabkommens gewährten Rechte

Die Klauseln unter dieser Überschrift bestimmen, was Sie mit den lizenzierten Materialien tun dürfen. Stellen Sie sicher, daß alle Aktivitäten, die Sie durchführen wollen, oder die Sie Ihren Nutzern anbieten wollen, aufgelistet sind. Was nicht genannt ist, ist auch nicht erlaubt, außer Sie verhandeln die Lizenz neu, oder Sie erwerben gesonderte Rechte später unter einer weiteren Lizenz. Die Liste der Aktivitäten kann so lang oder so kurz sein, wie Sie wollen. Dies hängt auch davon ab, wieviel Sie zu zahlen imstande sind. Seien Sie sich bewußt, daß Sie nicht über Grundrechte zu verhandeln brauchen, die Ihnen bereits in Ihrem nationalen Urhebergesetz oder in internationalen Abkommen zugesichert sind (vgl. Abschnitt 2, hier im besonderen die vorgeschlagene Klausel, die diese Grundrechte sicherstellt). Diese Rechte brauchen nicht einmal in der Lizenz aufgelistet sein, aber wir haben festgestellt, daß viele Bibliothekare es vorziehen, sie als praktische Gedächtnisstütze in der Lizenz aufzulisten.

In diesem Abschnitt steht im Vordergrund, wie die rechtmäßigen Nutzer und die Plätze, von denen auf die lizenzierten Materialien zugegriffen werden kann, definiert sind.

Die übliche Unterscheidung von rechtmäßigen Nutzern, wie sie heutzutage von Verlagen gebraucht wird, sind „Berechtigte Nutzer" und „Gastnutzer". Was diese Begriffe jedoch abdecken, kann von Lizenz zu Lizenz stark abweichen.

Die ECUP-Steering Group hat sich gegen die Unterscheidung zwischen „Berechtigte Nutzer" und „Gastnutzer" ausgesprochen, da sie nicht eindeutig ist. „Gastnutzer" sind ebenso berechtigt, die lizenzierten Materialien zu nutzen, wie „Berechtigte Nutzer", aber in vielen Fällen nicht auf dieselbe Weise.

Eine umfassendere Kategorisierung unterscheidet „Mitglieder" einer Institution von „Nicht-Mitgliedern". Nicht-Mitglieder können in „Registrierte Gastnutzer", „Nicht-registrierte Gastnutzer" (wie z.B. Besucher einer öffentlichen Bibliothek) und „Registrierte Fernnutzer" eingeteilt werden.

Letztendlich spielt es keine Rolle, wie Sie Ihre Nutzer benennen, solange die Definitionen alle Nutzergruppen klar abdecken, denen Sie Zugang ermöglichen wollen. Mitglieder, Registrierte und Unregistrierte Gastnutzer, Registrierte Fernnutzer und Standort könnten folgendermaßen definiert werden:

Mitglieder der Institution:Beschäftigte oder sonst akkreditiertes Personal der Institution sowie Studenten dieser Institution, denen Zugang zu einem sicheren Netz erlaubt ist, und die mit einem Paßwort oder einer anderen Zugangs-berechtigung ausgestattet sind.
Registrierte Gastnutzer: Mitglieder der Öffentlichkeit, die durch eine offene Registrierung die Erlaubnis zur Nutzung der Bibliotheksdienstleistungen erhalten, und denen der Zugang zu einem sicheren Netz über Arbeitsplätze, die sich innerhalb der Bibliothekseinrichtung befinden, gestattet ist, und die mit einem Paßwort oder einer anderen Zugangsberechtigung ausgestattet sind.
Nicht-registrierte Gastnutzer:Mitglieder der Öffentlichkeit, die nicht als Nutzer der Bibliotheksdienstleistungen registriert sind, und denen Zugang zu einem sicheren Netz über Arbeitsplätze innerhalb der Bibliothekseinrichtung zu besonderen Zwecken gestattet ist, soweit diese im Abkommen definiert sind.
Registrierte Fernnutzer: Eine Organisation oder einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit, die durch eine Registrierung die Erlaubnis zur Nutzung der Bibliotheksdienstleistungen erhalten, und denen der Zugang zu einem sicheren Netz von Plätzen außerhalb der Bibliothekseinrichtung gestattet wird.
Standort:bedeutet das Gebäude der Bibliothek und anderer Lokalitäten, wo Mitglieder arbeiten und studieren, ohne Einschränkungen einschließlich Studentenheime, Unterkünfte und Wohnungen der Mitglieder.

Die folgende Liste gibt einen Überblick über die Rechte, die in einem derzeit am Markt üblichen Lizenzvertrag eingeschlossen sind.

Das Recht:

Besonders heikle Themen bleiben die Bibliotheks-Fernleihe und elektronische Dokumentlieferdienste. Der konventionelle Leihverkehr (Inter-library Loan, ILL) von gedruckten Materialien ist seit langem akzeptiert. Im elektronischen Umfeld sind der Begriff Fernleihe und die damit verbundenen Aktivitäten ein äußerst heißes Eisen. Seit mehreren Jahren versuchen Bibliothekare und Verleger eine für beide Seiten akzeptable Position zu finden. Eines der Hindernisse, zu einer Übereinkunft zu gelangen, besteht darin, daß die Bibliothekare ihre Vorstellungen über ihre Ressourcenteilung noch nicht genau definieren konnten.

Es ist besonders wichtig, die Fernleihe von gedruckten Materialien und die von elektronischen Dokumenten zu unterscheiden. Zuerst einmal suggeriert der Begriff „Leihe", daß die Materialien zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzugeben sind. Das gilt für Druckwerke, nicht aber für Materialien im elektronischen Umfeld. Begriffe, die diese Tätigkeit genauer beschreiben könnten, sind „Ressourcen-Teilung zwischen Bibliotheken" und „bibliotheksübergreifende Nutzung". Solange dies sich auf das Teilen der Information zwischen Bibliotheken beschränkt, und nicht Dritte einschließt, könnten diese Begriffe gleichberechtigt mit dem Begriff des elektronischen Dokument-Bestell- und Lieferdienstes für Endnutzer (die dritte Partei) verwendet werden.

Fernleihe im elektronischen Umfeld ist noch nicht gründlich untersucht. Mehr Forschungsmaterial gibt es für den Bereich der elektronischen Dokumentlieferdienste. Eine sehr nützliche Publikation ist die vergleichende Analyse der Urheberrechtsprobleme elektronischer Dokumentlieferdienste von Dr. P. Bernt Hugenholtz und Dirk J.G. Visser. Im Jahr 1994 gab die Europäische Kommission (DGXIII) dem Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam den Auftrag, die Urheberrechtsgesetze in EU- und EFTA-Ländern in Bezug auf elektronische Dokumentlieferdienste zu analysieren und zu vergleichen. Eines der Ergebnisse dieser Vergleichsstudie war, daß das Fehlen von Richtlinien aufgrund der Gesetzgebung und Rechtsprechung es schwer, wenn nicht gar unmöglich macht, den urheberrechtlichen Status elektronischer Dokumentlieferdienste in vielen europäischen Ländern genau zu definieren.

Es ist klar, daß es noch einiger Zeit bedarf, bis rechtlich zufriedenstellende Lösungen für die betroffenen Parteien gefunden werden. Inzwischen ist es äußerst wichtig, daß Bibliothekare und Verleger die jeweils anderen Positionen und Wünsche zu verstehen und gangbare Lösungen zu finden versuchen, indem sie die Tätigkeiten, die sie durchführen wollen, so genau wie möglich definieren. Dies wird nicht nur den Entscheidungsträgern bei der Schaffung der Rechtsgrundlagen helfen. Es wird auch den Bibliothekaren und Verlegern in ihren Verhandlungen über Lizenzen elektronischer Ressourcen helfen. Initiativen sind derzeit in den Niederlanden und in Großbritannien im Gang. In Holland haben Verlage und Wissenschaftseinrichtungen einem Experiment zur Fernleihe im elektronischen Umfeld zugestimmt (<http://www.surfbureau.nl/iwipress.htm>). In Großbritannien hat die Joint Information Systems Committee/Publishers Association ILL Working Party Gespräche geführt, um ein Einverständnis über Aktivitäten im Leihverkehr mit elektronischen Dokumenten zu erreichen (< http://www.ukoln.ac.uk/services/elib/papers/pa/>).

Nutzungsbeschränkungen

Diese Klauseln behandeln Nutzungsarten, die mit den lizenzierten Materialien nicht erlaubt sind. Die gebräuchlichsten Klauseln betreffen:

Laufzeit und Kündigung

Laufzeit

Falls keine besondere Bestimmung das Inkrafttreten der Lizenz regelt, dann tritt das Abkommen mit dem Datum der Unterschrift in Kraft. Es ist jedoch üblich, diesen Punkt gesondert festzulegen, um Mißverständnisse zu vermeiden. Falls das Datum des Inkrafttretens vom Datum der Unterschrift abweicht, steht nichts dagegen, daß das Inkrafttreten vor der Unterzeichnung datiert wird, wenn die Parteien dies wünschen.

Die Laufzeit der Lizenz ist jene Zeitdauer, für die der Verlag den Zugang ermöglichen muß, und für den die Bibliothek bezahlen muß. Die Lizenz kann vor Fristablauf nur gekündigt werden, sofern eine fundamentale Lizenzverletzung vorliegt, oder eine andere Bestimmung eine frühere Beendigung erlaubt (wie im Eintreten gewisser Ereignisse, z.B. Insolvenz, oder im Fall, daß eine Partei der anderen eine Benachrichtigungsfrist setzt).

Lizenzen können eine so lange oder kurze Laufzeit haben, wie die Parteien dies entscheiden, und können jederzeit erneuert werden. Zum Zweck der Genauigkeit nennen Sie explizit das Datum der Beendigung anstelle einer Ablaufdauer. Es ist auch möglich, eine unbefristete Lizenz zu haben oder sie durch entsprechend fällige Kündigung zu beenden.

Kündigung

Eine Lizenz soll immer Bedingungen beinhalten, die die Prozeduren oder die Umstände, unter denen die Lizenz gekündigt werden muß, darlegen. Dies soll verhindern, daß eine Bibliothek in einem Vertragsverhältnis gebunden ist, das sie zur Zahlung für Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet, die der Verlag nicht mehr angemessen anbietet, oder die die Bibliothek nicht mehr will.

Gemäß allgemeinem Recht kann ein Vertrag jederzeit durch Kündigung beendet werden, wenn die andere Partei säumig wird, indem sie irgendwelche Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies gilt nur im Falle eines ernstzunehmenden Vertragsbruchs.

Eine praktische Lösung ist, Vorkehrungen im Abkommen zu treffen, die der vertragsverletzenden Partei eine Gelegenheit zur Wiedergutmachung des Säumnisfalls einräumen. Eine übliche Frist ist 30 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung. Sollte das Säumnis innerhalb dieser Frist wieder gut gemacht werden, wird die Kündigung nicht wirksam. Sollte andererseits das Säumnis innerhalb der gesetzten Frist nicht gut gemacht werden, gilt der Vertrag als aufgelöst. Bei Vertragsauflösung aufgrund eines Säumnisses des Verlags wäre es angemessen, vorzusehen, daß der Verlag der Bibliothek einen entsprechenden Anteil der Lizenzgebühr zurückerstattet, die dem gezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Teil der Lizenzdauer entspricht. Diese Bestimmung sollte in die Klausel über Vertragsbruch aufgenommen werden.

Dauerhafter Zugang

Es kann erforderlich sein, daß gewisse Bestimmungen auch nach Lizenzablauf weiter in Kraft bleiben. Eine besonders wichtige betrifft den dauerhaften Zugang zum lizenzierten Material. Dies sollte gelten für den Fall, daß die Lizenz durch Fristablauf oder, unter gewissen Bedingungen, aufgrund Vertragsbruch beendet wird. Dauerhafter Zugang wird nicht automatisch gewährt. Dafür muß eine besondere Bestimmung in die Lizenz aufgenommen werden. In beiden Fällen sollte die Bibliothek vom Verlag verlangen, daß dauerhafter Zugang zu den lizenzierten Materialien unter der entsprechenden Lizenz entweder über den Verlagsserver oder über Dritte oder durch die Lieferung elektronischer Dateien an die Bibliothek vorgesehen ist.

Gleichgültig, ob die Lizenz wegen Säumnis des Verlags oder der Bibliothek beendet wird, dauerhafter Zugang zu dem der Bibliothek rechtmäßig bis zum Vertragsbruch zustehenden Teil der lizenzierten Materialien sollte gewährleistet werden. Gewöhnlich wird vom Verlag nur unter der Bedingung dauerhafter Zugang gewährt, daß die Bibliothek weiterhin ihre Verpflichtungen wie ausgehandelt in Bezug auf Nutzungsbeschränkungen, Veränderungen und Sicherheit einhält.

Lieferung und Zugang zu lizenzierten Materialien

Es ist wichtig, die Lieferdaten der lizenzierten Materialien sowie ihre Häufigkeit, das Format und die Medien so genau wie möglich festzulegen. Vielleicht braucht nicht eigens betont zu werden, daß die Medien in einer Form vorliegen müssen, die sie für die Bibliothek sowohl zugänglich als auch nutzbar machen; um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Spezifikationen genau festgelegt werden. Sollten die Materialien nicht pünktlich eintreffen, wird dem Verlag üblicherweise eine Frist von 30 Tagen zur Wiedergutmachung eingeräumt (siehe Kündigung). Es ist ratsam, die Details in einem Anhang statt in den Hauptklauseln der Lizenz anzugeben.

Sollten Sie wünschen, die elektronische Version vor oder gleichzeitig mit der gedruckten Version zu erhalten, sollte eine diesbezügliche Klausel in die Lizenz aufgenommen werden. Für den Fall, daß Teile des lizenzierten Materials vom Markt genommen werden oder auslaufen, wäre es angemessen, eine Bestimmung vorzusehen, daß die Bibliothek vom Verlag eine Rückerstattung des Anteils der Gebühr verlangen kann, der dem vom Markt genommenen oder ausgelaufenen lizenzierten Material entspricht.

Unter dieser Überschrift finden sich auch Klauseln, die sich auf den Zugriff zu den lizenzierten Materialien beziehen, wie die Auslieferung von Zugangskodes, angemessene Leistungsfähigkeit und Bandbreite des Verlagsservers etc., womit die Handhabung durch die Bibliothek unterstützt wird.

Lizenzgebühr

Die Lizenzgebühr kann in der Hauptklausel oder in einem eigenen Anhang genannt werden. Stellen Sie sicher, daß die Lizenzgebühr alle Nebenkosten einschließt, inklusive aller Dienstleistungen und Produkte, die durch den Verlag geliefert werden, und inklusive aller Verkaufs-, Nutzungs- oder sonstiger Steuern, so daß nicht später versteckte Kosten berechnet werden können. Treffen Sie auch Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Lizenzgebühr, sowie im Fall von Teilzahlungen über die Häufigkeit und Höhe jeder Rate.

Die Pflichten der Bibliothek

Verständlicherweise ist dieser Abschnitt für den Verlag besonders wichtig. Hier finden Sie Bestimmungen, in denen die Bibliothek zusagt, daß sie oder ihre Nutzer nicht Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte verletzen, indem z.B. lizenzierte Materialien oder Teile daraus verändert, adaptiert, umgewandelt, übersetzt oder zu abgeleiteten Werken verwendet werden.

Die Bibliothek versichert hier auch, daß sie oder ihre Nutzer die lizenzierten Materialien in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Voraussetzungen nutzen, die in der Lizenz niedergelegt sind. Bibliotheken sollten auf Klauseln achten, die der Bibliothek eine zu große Verantwortung für Handlungen übertragen, die nicht mit dem Lizenzvertrag übereinstimmen, z.B. für Handlungen, die nicht der direkten Kontrolle der Bibliothek unterliegen. Im Fall einer Verletzung sollte als angemessen gelten, daß die Bibliothek den Verlag über jede Verletzung benachrichtigt, die ihr zur Kenntnis kommt, und daß die Bibliothek mit dem Verlag dahingehend zusammenarbeitet, daß gegebenenfalls weiterer Mißbrauch abgestellt wird. Obwohl die Bibliothek nicht für Verletzungen durch einen berechtigten Nutzer verantwortlich gemacht werden sollte, ist es angemessen, daß sie haftet, wenn sie den Mißbrauch weiterhin duldet oder dazu ermutigt, nachdem der Verlag ihr eine Verletzung zur Kenntnis gebracht hat.

Garantien und Entschädigungen

Im allgemeinen geben Verlage nicht gerne Garantien, besonders in Bezug auf elektronische Medien. Die Bibliothek benötigt eine Garantie, daß der Verlag die geistigen Eigentumsrechte für das lizenzierte Material besitzt und berechtigt ist, eine Lizenz zu erteilen. Wenn eine Lizenz keine oder nur eine mehrdeutige Garantieklausel enthält, könnte es vorkommen, daß eine Bibliothek zweimal zahlen muß, einmal an den Verlag, und noch einmal an die Person, die das geistige Eigentumsrecht an Stelle des Verlags beansprucht. Üblicherweise würde es sich dabei um den Autor handeln.

Eine mehrdeutige Garantie ist eine, die aussagt, daß der Verlag „nach besten Wissen und Gewissen" der Eigentümer des Urheberrechts der lizenzierten Materialien ist. Die Formulierung „nach besten Wissen und Gewissen" erlegt der Bibliothek eine schwer zu erfüllende Beweislast auf. Wie kann eine Bibliothek wissen, was im Kopf des Verlegers vorgeht? Die Tatsache, daß ein Verleger ehrlich aber irrtümlich glaubt, er sei berechtigt, eine Lizenz zu erteilen, ist nur ein schwacher Trost für eine Bibliothek, die einem erzürnten Autor gegenübersteht, der Schadenersatz verlangt. Aus diesem Grund ist eine eindeutige Garantie so wichtig. Sie würden auch nicht ein Auto von jemanden kaufen, der nicht bereit ist, zu sagen, daß ihm das Auto gehört, das er verkaufen will.

Ensprechend wichtig für die Bibliothek ist ferner die Zusicherung, daß der Verlag das geistige Eigentumsrecht für die Dauer der Lizenz besitzt und behalten wird. Die Bibliothek muß wissen, daß der Verlag, der die Lizenz gewährt, die Berechtigung dazu für die gesamte Laufzeit des Abkommens besitzt, sonst kann sie in die Lage geraten, von einem neuen Eigentümer eine neue Lizenz kaufen zu müssen.

Verleger argumentieren, daß dies unrealistisch ist aufgrund der häufigen Fusionen und Firmenübernahmen in der Branche. Ein solches Argument berücksichtigt nicht, was mit geistigem Eigentum im Fall solcher Transaktionen geschieht.

Bei einer Fusion verschmilzt der Hersteller (der ursprüngliche Vertragspartner/Verlag) mit einer anderen Körperschaft zu einer neuen Einheit. Geistige Eigentumsrechte des Herstellers gehen nicht verloren (und daher werden keine Garantien verletzt), da die Rechte in der neuen gemeinsamen Einheit erhalten bleiben, die bestehende Verträge anstelle des ursprünglichen Verlags weiterführt.

Bei einer Firmenübernahme kommt es jedoch nicht zu einem Wechsel des Garantiegebers (nur der Besitzverhältnisse des Herstellers); daher käme es nicht zum Transfer der geistigen Eigentumsrechte (und daher zu keinem Bruch). Sie bleiben beim ursprünglichen Vertragspartner.

An die Garantieleistung ist eine Entschädigung gebunden für den Fall, daß eine außenstehende Partei Ansprüche an den lizenzierten geistigen Eigentumsrechten anmeldet. Die Entschädigung ist so vorzusehen, daß alle Verluste, Schäden, Kosten, Forderungen und Ausgaben abgedeckt werden und nicht z.B. auf die Kosten der Lizenz beschränkt werden. Die potentiellen Forderungen, die aus einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte und den Kosten für die Abwehr solcher Forderungen entstehen, können die von der Bibliothek ursprünglich bezahlte Summe für die Nutzung dieser Rechte bei weitem übersteigen.

Beispiele für Garantie- und Entschädigungsklauseln könnten folgendermaßen aussehen:

„Der Verlag garantiert der Bibliothek, daß er über die vollen Rechte und die Befugnis verfügt, der Bibliothek die Lizenz zu gewähren, und daß die Nutzung der lizenzierten Materialien durch die Bibliothek in Übereinstimmung mit diesem Abkommen nicht die Rechte Dritter verletzt. Der Verlag verpflichtet sich, die Bibliothek gegen Verlust, Beschädigung, Kosten, Forderungen und Ausgaben, die aus irgendeiner derartigen tatsächlichen oder vorgeblichen Verletzung erstehen, schadlos zu halten. Diese Entschädigung soll die Laufzeit der Lizenz überdauern, jedoch befristet sein. Die Entschädigung soll nicht gelten, wenn die Bibliothek das lizenzierte Material in irgendeiner Weise, die nicht aufgrund dieser Lizenz erlaubt ist, verändert hat."
„Der Verlag garantiert der Bibliothek, daß er für die Dauer dieses Abkommens die vollen Rechte und die Befugnis, der Bibliothek die Lizenz zu gewähren, besitzt und beibehält, und daß er den Lizenznehmer schadlos halten wird für und gegen alle Verluste, Schäden, Kosten, Forderungen und Ausgaben, die aus irgendeiner derartigen Verletzung entstehen."

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein Umstand außerhalb des Einflusses der Parteien, wie Krieg, Streik, Überschwemmungen, Stromausfall, Zerstörung der Netzwerkeinrichtungen etc., der nicht von den Parteien vorherzusehen war und der Leistungen im Rahmen des Vertrags verhindert. Die meisten Lizenzen sehen Bestimmungen vor, wonach das Säumnis einer beliebigen Partei, irgendwelche Vertragsbedingungen zu erfüllen, im Falle höherer Gewalt entschuldbar ist und das Versagen der Leistung unter diesen Umständen nicht als Bruch dieses Abkommens gilt.

Abtretung und Untervertrag

In den meisten Rechtssystemen können kommerzielle Verträge nicht leicht an andere abgetreten werden. Eine Abtretung ermöglicht es einer Partei, sich aus allen Verpflichtungen des Vertrages zu befreien und diese einer anderen Partei, einem Subunternehmer, weiterzugeben. Die Rechtslage der Vertragsabtretung ist komplex und nicht immer gesichert. Darüber hinaus erlaubt das allgemeine Recht oft den Abschluß von Subunternehmerverträgen, da die ursprüngliche Vertragspartei weiterhin für die Leistungen des Subunternehmers haftbar ist. In den meisten Lizenzverträgen findet man folgende Klausel:

„Diese Lizenz darf durch keine der Parteien an irgendeine natürliche oder juristische Person abgetreten werden, noch dürfen die Parteien Unterverträge für irgendwelche der hier aufgeführten Verpflichtungen abschließen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei; deren Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden."

Wenn Bibliotheken ein Konsortium mit einem Zwischenhändler einrichten wollen (sei es eine neue oder bereits bestehende Einheit), dem bestimmte Aufgaben mit Untervertrag übertragen werden, so ist vor allem sicherzustellen, daß der Verlag tatsächlich seine schriftliche Zustimmung hierzu gibt. Es ist am einfachsten, in den Text der Lizenz einen entsprechenden Bezug auf diese Zustimmung aufzunehmen.

Eine solche Bestimmung könnte in etwa lauten:

„Nichts in diesen Vertragsbestimmungen soll die Bibliothek hindern, irgendeine Ihrer Verpflichtungen mittels eines Agenten zu erfüllen."
Was mit dem Agenten gemeint ist, muß ferner in der Liste der Definitionen erklärt sein. Die Definition des Agenten sollte nicht zu spezifisch sein; das ermöglicht der Bibliothek einen gewissen Spielraum für spätere Änderungen.

Regelungen im Streitfall

Es gibt verschiedene Wege, einen Streitfall zu klären: auf dem Gerichtsweg, durch eine Schlichtungsinstanz oder durch Experten.

Rechtsstreit

Weder eine Schlichtungs- noch ein Experten-Klausel befreien von der Notwendigkeit einer richtigen Rechtsklausel, die das Rechtssystem bestimmt, das für den Vertrag, seine Erfüllung und Interpretation gilt, sowie von der Notwendigkeit einer Klausel, die entscheidet, welches Gericht im Falle eines Rechtsstreits zuständig ist.

Rechtsverfahren durch staatliche Gerichte eignen sich für Streitigkeiten sowohl zu Fakten als auch zu Gesetzen. Der Richter wird vom Staat bezahlt. Rechtsverfahren können durch beide Parteien eingeleitet werden und bedürfen nicht der gegenseitigen Zustimmung. Die Entscheidung des Gerichts ist in allen Fällen bindend, und üblicherweise gibt es festgelegte Einspruchsverfahren.

Schlichtung

Schlichtung ist die Regelung eines Streitfalls durch einen Schiedsrichter, der von den Parteien per Vertrag und nicht vom Staat ernannt wird. Die Gebühren des Schiedsrichters werden üblicherweise von beiden Parteien getragen. Ein solches Verfahren ist privater und weniger förmlich als Gerichtsverfahren, obwohl eine Tendenz besteht, sie mehr und mehr zu formalisieren. Schiedsprüche des Schiedsrichters sind für beide Parteien bindend und können durch das Gericht durchgesetzt werden. Einsprüche sind möglich; in Großbritannien z.B. werden Revisionsverhandlungen am Gerichtshof durchgeführt.

Experten

Expertenentscheid ist ein informelles Verfahren, in dem beide Parteien per Vertrag zustimmen, einen Streitfall über Fakten einem von den Parteien ernannten Experten zur Konfliktlösung zu übergeben. Dies eignet sich nicht für Streitfälle, in denen Rechtsangelegenheiten behandelt werden. Die Gebühren des Experten werden üblicherweise auf beide Parteien aufgeteilt. Entscheidungen sind für beide Parteien bindend und können per Gericht durchgesetzt werden. Es gibt keine Einspruchsmöglichkeiten, außer vielleicht im Fall eines klaren Betrugs oder eines offensichtlichen Fehlers.

Anhänge

Anhänge werden in Abkommen einfügt, damit der Sinn des Abkommens nicht verloren geht oder durch die Fülle an Details unklar wird. Diese Anhänge beinhalten gewöhnlich die detaillierten Bestimmungen der Lizenz und können dazu dienen, ausführliche oder technische Spezifikationen oder Ablaufdiagramme zusammenzufassen. Anhänge sind ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens. Die Hauptbestimmungen des Vertrags sollten immer eine besondere Festlegung über den Status der Anhänge enthalten. Gewöhnlich bestehen in Lizenzen die Anhänge aus einer Liste der lizenzierten Materialien, den Lieferdaten, dem Format und den Medien der Lieferung und einer Liste der Örtlichkeiten, an denen die lizenzierten Materialien genutzt werden.

Meist finden sich die Anhänge im Anschluß an die Hauptbestimmungen, jedoch vor der Unterschrift durch die Bibliothek und den Verlag.


5. Klauseln, die vermieden werden sollten

Klauseln mit „angemessenen/zumutbaren und besten Kräften"

In der Europäischen Union finden sich Länder mit Rechtstraditionen, die auf dem (Römischen) Bürgerlichen Recht bzw. auf dem angelsächsischen (an Präzedenzfällen ausgerichteten) Common Law beruhen. Die Unterschiede zwischen Bürgerlichem Recht und Common Law kommen selbst in den Staaten der USA vor. Zum Beispiel ist das Gesetz des Staates Kalifornien vom Bürgerlichen Recht her bestimmt, während das Gesetz des Staates Washingtons vom Common Law geregelt wird. Der Unterschied ist von besonderer Bedeutung für die Interpretation bestimmter Klauseln einer Lizenz, besonders jener Klauseln, die auf „angemessene Anstrengungen" oder „nach besten Kräften" hinweisen.

Die Begriffe „angemessene Anstrengungen" und „nach besten Kräften" sind nicht eindeutig. Allgemein gilt, daß Zweifel über die Bedeutung eines wesentlichen Begriffs in einem Vertrag die betreffende Klausel unwirksam machen. Gerichte, die nach allgemeinem Recht sprechen, sträuben sich dagegen, sich auf Rateübungen einzulassen darüber, was „angemessen oder zumutbar" ist. Preise, Mengen, Zeit, Verpflichtungen und Leistung gehören zu den Begriffen, bei denen Bestimmtheit und Präzision wichtig sind.

Klare Absicht und Bestimmtheit über die Bedeutung von Begriffen sind auch im bürgerlichen Recht erforderlich, aber weniger von Belang. Die Gerichte werden die Bedeutung zur Wirkung bringen, die die Parteien dem, womit sie sich einverstanden erklärt haben, hätten beimessen können oder sollen, und was sie billigerweise diesbezüglich voneinander erwarten könnten.

Allgemein gilt der Rat, schlecht definierte oder vage Ausdrücke wie „zumutbar/angemessen" oder „nach besten Kräften" zu vermeiden. Sie sollten korrigiert und durch klare / eindeutige Begriffe und Bedingungen ersetzt werden. (Es ist besser, von Anfang an absolut klar die Verpflichtungen zu benennen, als Kosten zu verursachen, um einen Richter zu gewinnen, der entscheidet, ob eine bestimmte Leistung „angemessen" war oder nicht.)

Unkündbarkeitsklauseln

Immer mehr Bibliothekare neigen dazu, der Erwerbung von digitalen Ressourcen Vorrang einzuräumen. Unkündbarkeitsklauseln in Lizenzen sollen den Bibliotheken die Kündigung ihrer laufenden Abonnements von Druckwerken untersagen, ein Abonnement nur für eine elektronische Ausgabe ausschließen, oder eine Untergrenze für die Anzahl der abonnierten oder lizenzierten Zeitschriften setzen. Dies gilt als Mißbrauch einer beherrschenden Stellung, sollte nicht akzeptiert und daher aus der Lizenz gestrichen werden.

Geheimhaltungsklauseln

Diese Verschwiegenheitsklauseln verbieten den Bibliotheken, miteinander Preis- und Nutzungsinformationen und andere entscheidende Bedingungen und Abmachungen der Lizenz auszutauschen. Besonders im Fall eines Konsortiums ist dies eine unzumutbare Forderung. Verlage sollten Bibliotheken die Möglichkeit geben, die Nutzung zu überwachen, wichtige Management-Informationen für die Bestandsentwicklung zu sammeln und diese Informationen untereinander auszutauschen. Selbstverständlich muß das Sammeln von Nutzungsdaten mit den geltenden Datenschutzbestimmungen in Einklang stehen. Es ist jedoch auch zu bedenken, daß es Fälle gibt, in denen der Austausch spezieller Informationen den Verlagstätigkeiten erheblich schaden kann. Deswegen ist es wichtig, in einer Lizenz zu definieren, welche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bestehen, und welche Informationen frei ausgetauscht werden können.

Klauseln mit mehrdeutigen Zeitangaben

Es ist wichtig, jede einzelne Zeitangabe in einem Vertrag zu fixieren. Vage Hinweise auf Tage, Monate oder Jahre in Abkommen sind zu vermeiden. Eine Woche kann aus 7 Tagen oder 5 Arbeitstagen bestehen. Ein Jahr kann eine Aufeinanderfolge von 12 Monaten oder der Rest des laufenden Jahrs bedeuten. Ein einfacher Weg, damit umzugehen, ist die klare Definition von Tag, Woche, Monat und Jahr in der Liste der Begriffsbestimmungen.


6. Checkliste

Unterzeichnen Sie keine Lizenz, die:

Schlußfolgerungen

Allein den Preis einer Lizenz auszuhandeln genügt nicht. Wir hoffen, daß dieser Leitfaden Ihnen helfen wird, wenn Sie über einen Lizenzvertrag verhandeln. Das Wissen um die Art von Fallen und die Streitfragen, die dabei auftreten können, trägt wesentlich dazu bei, eine bessere Lizenz für Ihre Institution auszuhandeln. Rechtsbeistand sollte jedoch immer herangezogen werden, bevor eine Lizenz unterzeichnet wird. Weitere Unterstützung können Sie in zwei sehr nützlichen Dokumenten zu Richtlinien der Lizensierung finden.

Das erste Dokument sind die Niederländisch-Deutschen Lizenzprinzipien vom 27 Oktober 1997 (<http://cwis.kub.nl/~dbi/english/license/licprinc.htm> ) (bzw. dessen deutschsprachige Version unter <http://webdoc.sub.gwdg.de/ebook/aw/prinzliz/text.htm>.)

Das zweite ist das „Statement of Current Perspective and Preferred Practices for the Selection and Purchase of Electronic Information of the International Coalition of Library Consortia" (<http://www.library.yale.edu/consortia/statement.html>).

Beispiele von Muster-Lizenzklauseln können Sie in den ECUP - Heads of Agreements für Staats-, Universitäts-, öffentliche und Firmenbibliotheken unter ECUP-Docs auf <http://www.eblida.org/ecup> finden sowie in den britischen NESLI-Musterlizenzverträgen auf <http://www.nesli.ac.uk>.


Emanuella Giavarra, LLM
ECUP+
Den Haag, 9. November 1998

Copyright © der Originalausgabe Europäische Kommission und EBLIDA



Deutsche Übersetzung:
Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen & Bibliothekare
in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bibliotheksinstitut
Jänner 1999