Zusammenfassung
In der vorliegenden Arbeit wurde das rechtsmedizinische Obduktionsgut in Berlin der Jahre 1990 bis 2000 im Hinblick auf Suizide durch Verbrennen ausgewertet. Insgesamt fanden sich bei 6036 Suiziden 47 Fälle durch Selbstverbrennung (0,8 %). Bemerkenswert war, dass insbesondere religiöse oder kulturelle Motive keine wichtige Rolle in der Berliner Untersuchungsgruppe spielten, auch politische Motive fanden sich nur in wenigen Fällen. Allerdings wurden psychiatrische Störungen bei zwei Dritteln der Suizidenten gefunden, was sich mit den meisten anderen Studien in Einklang bringen ließ.
Drei Viertel der Suizidenten waren Männer. Das mittlere Alter der Suizidenten betrug 44 Jahre.
Üblicherweise erfolgte die Inbrandsetzung im Freien (66 %) nach Übergießen mit einem Brandbeschleuniger, zumeist mit Benzin. Nahezu alle Suizidenten wiesen dritt- oder viertgradige Brandverletzungen auf; durchschnittlich waren 78 % der Körperoberfläche verbrannt.
Die höchsten Rauchgaskonzentrationen fanden sich bei Suizidenten, die sich in ihrem Pkw verbrannt hatten.
60 % der Suizidenten verstarben am Ort der Selbstverbrennung, 21 % überlebten länger als 24 Stunden.
Als bedeutendste Todesursache wurden ausgedehnte Verbrennungen angegeben (34 %), gefolgt von kombinierten Todesursachen wie Verbrennung mit Rauchgasintoxikation (21 %) und Verbrennung mit Inhalationstrauma (15%). Bei den zunächst überlebenden Suizidenten stand ein Multiorganversagen als Todesursache im Vordergrund.
Beeinflussung durch Alkohol oder Pharmaka spielte keine wesentliche Rolle, nur in Einzelfällen wurden bedeutsame Blutalkoholkonzentrationen festgestellt.
Mehr als ein Drittel der Suizidenten hatte bereits zuvor Suizidversuche unternommen, jedoch in keinem Fall durch Selbstverbrennung.
Eine enge Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden ist unabdingbar bei der Untersuchung von Verbrennungsopfern, denn dies ist die einzige Möglichkeit zwischen einem akzidentellen Geschehen, einem Suizid oder einer Fremdeinwirkung zu unterscheiden. Ganz besonderes Augenmerk sollte auf die Befunde einer Rußaspiration sowie die Bestimmung von COHb und Zyanid im Blut gelenkt werden, um ein vitales von einem postmortalen Geschehen differenzieren zu können. Eine rechtsmedizinische Untersuchung von Brandleichen am Fundort sollte ebenso obligat sein wie die gerichtliche Obduktion von Todesfällen nach thermischer Einwirkung. |