Zusammenfassung
In der Arbeit wird gezeigt, dass die öffentliche Diskussion, um die Macht der Banken zu weit gefasst ist. Von Deutschlands Finanzinstituten besitzen nur fünf Großbanken und zwei Versicherungen über genügend Einfluss, um ihnen das Potenzial für einen Machtmissbrauch zu unterstellen. Ihr Einfluss konzentriert sich hauptsächlich auf die 100 größten Unternehmen, die allerdings schätzungsweise mehr als 35% des Umsatzes und knapp 20% der Wertschöpfung aller deutscher Unternehmen erreichen. Die Verteilung
der Beteiligungen legt nahe, dass die Banken und Versicherungen nur wesentlichen Anteilsbesitz an Unternehmen halten, wo dieser auch eine
Kontrollfunktion hat.
In Kapitel 5 wird gezeigt, dass die Eigenschaften des Finanzintermediärs, nämlich bessere Diversifikation des Beteiligungsportfolios und Informationsvorteile bei der Beratung, Kreditinstitute und Versicherungen gegenüber anderen Großaktionären bei der Unternehmenskontrolle bevorteilen. Dies bedeutet aber auch, dass Finanzintermediäre oft der bessere Kontrolleur aus Sicht der restlichen Aktionäre sind.
Daher ist eine Einschränkung des Beteiligungsbesitzes der Banken nicht wünschenswert. Ja, es ist sogar zu hoffen, dass die Banken im Zuge der augenblicklichen Umwälzungen nicht alle Beteiligungen abbauen.
Eine Sonderrolle kommt jedoch der Verflechtung des Finanzgewerbes untereinander zu. Diese Ringverflechtungen, die in Kapitel 3 näher betrachtet werden, sind bisher in der Diskussion um die Macht der Banken weitgehend ausgeklammert worden, da die bisherigen Untersuchungen zum Beteiligungsbesitz sich vornehmlich auf Industrieunternehmen konzentriert haben.
Bedenklich ist in diesem Sinne die künftige Beziehung von Allianz/Dresdner und Deutscher Bank und die Wechselbeteiligung der Allianz mit der Münchner Rück und HypoVereinsbank. Hier sollten ordnungspolitische Auflagen zur Entflechtung erwogen werden.
Die weiteren dem Bankeneinfluss zurechenbaren Probleme wie die Bevorteilung der Depotbanken bei Kapitalmaßnahmen, die Behinderung des Marktes für
Unternehmenskontrolle und die Vernachlässigung der Interessen der Kleinaktionäre werden hauptsächlich durch das Depotstimmrecht
verursacht. Die Stimmrechtsanteile der Finanzintermediäre auf Hauptversammlung sind aufgrund von Eigenbesitz weitaus geringer als durch Depotbesitz.
In Kapitel 5 wird gezeigt, dass das Depotstimmrecht im Gegensatz zur herrschenden Meinung nicht über ein Delegated-Monitoring-Modell begründet werden kann, da die Kreditinstitute bei Depotkonten keine Skalenvorteile geniessen.
Anders als zum Beteiligungsbesitz gibt es bei Depotstimmrechten keinerlei Publizitätspflichten. Weiterhin ermöglicht das Depotstimmrecht den Banken ein Eigentumsrecht ohne eigenen
Kapitaleinsatz. Die Leistung der Bank wird ihr aber nicht direkt entgolten. Die fehlende Entlohnung ist ein mangelnder Anreiz für
die kleinen Depotbanken, ihren Auftrag ernst zu nehmen, und ein großer Anreiz für die Großbanken, das Depotstimmrecht renditefördernd für
ihre eigenen Zwecke zu nutzen. |