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Kapitel 3 - Herkunft aus öffentlichen Institutionen | Übersicht |


25 Über das richtige Beichten und Büßen

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Libellus de modo confitendi et penitendi.
Deventer: Jacobus de Breda, 11. VI. 1491.
Signatur: 8° Theol. Mor. 122/41 Inc.
Provenienz: Alexanderstift Einbeck, 1831

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8° Theol. Mor. 122/41 Inc. (Ausschnitt)
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Der Text dieses anonym erschienenen Beicht- und Bußbüchleins war im 15. Jahrhundert weit verbreitet und kursierte in mehreren Ausgaben. In Deventer war Richard Paffraet der erste Drucker des Werkes, nach ihm druckte Jacobus de Breda mehrere Auflagen der kurzen Abhandlung über das rechte Verhalten beim Büßen und Beichten. Aus seiner Werkstatt stammt auch dieses Exemplar. Vor den Beginn des Textes hat der Drucker eine Abbildung des Heiligen Lebuin gesetzt, der u. a. auch Schutzheiliger der Stadt Deventer war. Lebuin kam im 8. Jahrhundert als Missionar aus England nach Utrecht und begann von dort aus mit der Missionierung der Friesen und Sachsen. In Deventer baute er die erste Kirche, hatte aber mit dem zunehmenden Widerstand der Germanen zu kämpfen. Wirklich durchsetzen konnte er den neuen Glauben nicht; nach wenigen Jahren wurde er von wütenden Sachsen getötet und in Deventer bestattet. Neben seinem Schutzpatronat für die Stadt wurde ihm auch eine besondere Sorge für die Sterbenden zugeschrieben.

Schon seit dem frühen Mittelalter gab es Bußbücher in der Form, dass je nach Vergehen ganz kasuistisch ein differenzierter Strafenkatalog vorgelegt wurde. Vielleicht liegt ein zweiter Grund für die Abbildung des Heiligen Lebuin vor dem Text darin, dass derartige Traktate ursprünglich aus England und Irland kamen? Ausführungen dieser Art enthält der kleine Libellus allerdings nicht. Vielmehr versucht er, das Empfinden der Zeitgenossen für den Sinn von Buße und Strafe und die Begleitumstände zu schulen. So wird etwa die Tötung eines anderen Menschen nach Ansicht des Verfassers durch Trunkenheit nicht entschuldigt. Wenn schon nicht die Tat selbst gewollt gewesen sein möge, so sei es doch sicher der Entschluss zum Trinken gewesen, so dass die Schuld eher vermehrt denn verringert werde.

(JM)